Treffer
BGH Urteil

Verurteilung wegen §175a Ziff.3 aufgehoben – Verführung nicht hinreichend festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/51
Datum
07.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Unzucht mit einem Minderjährigen nach §175a Ziff.3 StGB verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil die Feststellungen zur Verführung unzureichend sind. Allein das größere Lebensalter begründet keine Verführung; erforderlich ist der Nachweis einer Einflussnahme auf den Willen des Minderjährigen und des Ausnutzens seiner Unerfahrenheit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung im Sinne des §175a Ziff.3 StGB setzt voraus, dass der volljährige Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht zu veranlassen und dabei dessen sexuelle Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft ausnutzt.

2

Allein das Bestehen eines Altersunterschieds oder die Autorität des Älteren begründet nicht automatisch die Verführung; es bedarf konkreter Feststellungen über eine Beeinflussung des Willens.

3

Als Mittel der Willensbeeinflussung kommen ausdrücklich wörtliche Aufforderungen, schlüssige Handlungen oder sinnlich erweckende Gesten (z. B. Küsse, Ausziehen, Betasten) in Betracht, deren Vorliegen konkret festzustellen ist.

4

Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf Alter und Unzuchtshandlung, sondern auch auf die tatbestandlichen Umstände der Verführung erstrecken; der Tatrichter hat hierzu Feststellungen zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Plankammerverwalter Gerhard Heinrich ██ ████ aus BC dort, geboren am ███████ ██ █████ 1891, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bremen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Unzucht zwischen Männern gemäß § 175a Ziff. 3 StGB verurteilt. Zum Sachverhalt ist festgestellt:

Der zur Zeit der Tat 59 Jahre alte Angeklagte saß mit dem 16½-jährigen Zeugen SC lesend in seinem Wohnzimmer. Hierbei kam ihm plötzlich der Gedanke, sich mit S(___) gleichgeschlechtlich abzugeben. Er erhob sich, küsste ██████ auf den Mund und forderte ihn auf, sich zu entkleiden. Als Scholz dieser Aufforderung nachkam, zog auch der Angeklagte sich aus. Er betastete Scholz am ganzen Körper und forderte ihn auf, seinen After einzuführen. S(___) hatte sich noch nie derart mit einem Mann eingelassen. Er kam jedoch widerspruchslos und ohne zu zögern der Aufforderung des Angeklagten nach, da er es mit ihm nicht verderben wollte. Die Einführung des Gliedes gab er auf, als er Schmerzen verspürte. Anschließend versuchte der Angeklagte seinerseits Afterverkehr vorzunehmen. Als dies misslang, führte er den Verkehr zwischen den Schenkeln des ██ bis zum Samenerguss aus.

In rechtlicher Hinsicht nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe als Mann über 21 Jahren eine männliche Person unter 21 Jahren „kraft der Autorität seines höheren Lebensalters“ dazu verführt, mit ihm Unzucht zu treiben. Er sei sich des Alters des █████ und des Unrechtmäßigen seines Handelns bewusst gewesen und habe die Verletzung des § 175a StGB gewollt, also vorsätzlich gehandelt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Schwere Unzucht im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB sei zu Unrecht bejaht, insbesondere der Begriff der Verführung im Sinne dieser Bestimmung verkannt.

Die Revision ist begründet.

Der Begriff der Verführung zur Unzucht im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB erfordert, dass der volljährige Täter irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringe Widerstandskraft des Minderjährigen ausnutzt. Verführung liegt also nicht vor, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht bereit ist (vgl. RGSt Band 70, 199, Band 71, 111 und insbesondere das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1951 – 2 StR 517/51).

1. Zum äußeren Tatbestand des Verführens: Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den █████ „kraft der Autorität seines höheren Lebensalters“ verführt, ist rechtlich bedenklich und wird durch die Feststellungen nicht getragen. Nach dem Sachverhalt hat sich S(___) widerspruchslos und ohne Zögern auf das unzüchtige Treiben eingelassen. Nicht ist festgestellt, dass Scholz von sich aus nicht zur Unzucht bereit gewesen war und er erst durch irgendwelche Einwirkungen des Angeklagten beeinflusst, d. h. zur Unzucht geneigt gemacht worden ist. Die Tatsache, dass der Angeklagte dem S(___) als wesentlich ältere Person gegenübertrat, kann nicht für sich allein als Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen beurteilt werden; sie vermag allerdings im Rahmen anderer verführender Mittel der Willensbeeinflussung mitwirksam zu werden. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz; denn neben dem Altersübergewicht, das § 175a Ziff. 3 StGB ohnehin voraussetzt, wird als weiteres Tatbestandsmerkmal die Verführung des Minderjährigen verlangt.

Dagegen könnte eine Verführung unter anderen Gesichtspunkten in Betracht kommen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass S(___) sich noch nie derart mit einem Mann eingelassen hatte, ferner dass der Angeklagte zunächst ihn auf den Mund küsste, ihn aufforderte, sich zu entkleiden, sich selbst entkleidete, den S(___) „am ganzen Körper“ abtastete und ihn dann zum Afterverkehr aufforderte. Zweifellos war der Angeklagte also bei dem unzüchtigen Treiben der führende Teilnehmer. Aber auch wenn der Erwachsene bei dem unzüchtigen Treiben der führende Teil ist, so ist damit nicht ohne Weiteres eine Verführung im Sinne des § 175a StGB gegeben. Es bedarf zur Bejahung der Verführung im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB der tatsächlichen Feststellung, dass der Minderjährige von sich aus nicht zur Unzucht geneigt war und dass und mit welchen Mitteln der Täter bewusst auf den Willen des Minderjährigen eingewirkt hat, um ihn zur Mitwirkung oder Duldung bei dem unzüchtigen Treiben zu bestimmen. Als solche Mittel der Willensbeeinflussung können auch wörtliche oder schlüssige Aufforderungen in Betracht kommen oder auch sonstige Handlungen, die zur Erweckung der Sinnlichkeit des Minderjährigen dienen, wie z. B. Küsse, Nacktausziehen, Betasten des Körpers und dergleichen.

2. Zur inneren Tatseite des „Verführens“: Die Feststellungen des Urteils enthalten nichts darüber, dass der Angeklagte bei der Tat sich bewusst war, █████ von sich aus nicht zur Unzucht bereit war, und dass und mit welchen Mitteln er auf den Willen des ███████████████ eingewirkt hat, um ihn für das unzüchtige Treiben zu gewinnen. Bei § 175a Ziff. 3 StGB muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Alter und das Unzuchttreiben, sondern auch auf die Tatsachen beziehen, in denen das äußere Tatbestandsmerkmal des „Verführens“ im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB zu finden ist. Da nach den bisherigen Feststellungen S(___) widerspruchslos und ohne Zögern der Aufforderung des Angeklagten nachgab, weil er es nicht mit ihm verderben wollte, bedarf diese Frage sorgfältiger tatrichterlicher Prüfung.

SaverDr. DotterweichDr. Ludwig
Dr. WernerDr. Ortlieb
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