Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/24
Datum
24.09.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR270.24.0
Quelle
Der Verurteilte erhob nach § 356a StPO Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen wurde. Streitgegenstand ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen. Der Senat sieht keine Gehörsverletzung und hält die Rüge für unbegründet; eine Gegenvorstellung zur inhaltlichen Nachprüfung ist unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden oder tatsächlicher Verfahrensstoff verwertet wurde, zu dem er nicht gehört worden ist.

2

Das bloße Bestreiten der Entscheidungsergebnisse oder die wiederholte Vorbringenswiederholung begründet keine Gehörsverletzung, soweit das Gericht die Einwendungen geprüft und für offensichtlich unbegründet gehalten hat.

3

Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel einer erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ist unzulässig.

4

Wird die Anhörungsrüge zurückgewiesen, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Antragsteller gemäß § 465 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. August 2024, Az: 2 StR 270/24, Beschluss

vorgehend LG Erfurt, 14. September 2023, Az: 2 KLs 130 Js 26538/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.

3

Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels, wie vom Verurteilten gewünscht, ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 2 StR 345/11, Rn. 3).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21, Rn. 7).

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