Verzicht auf Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/23
- Datum
- 10.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR270.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionshauptverhandlung ist nach § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung beschränkt; eine Vorführung des Angeklagten ist nur erforderlich, wenn seine persönliche Anwesenheit für die rechtliche Prüfung oder die Verteidigung notwendig ist.
Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1 StPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht und scheidet aus, wenn sich die Entscheidung nach Aktenlage nicht auf eigenen Feststellungen stützen lässt.
Die Vorführung eines in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ist nicht geboten, wenn keine konkreten in der Person des Angeklagten liegenden Umstände vorgetragen werden, die seine Anwesenheit erfordern.
Das Gebot der Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung rechtfertigen die Vorführung nicht zwangsläufig, solange der Angeklagte durch eine anwesende Verteidigerin wirksam vertreten ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 20. Januar 2023, Az: 51 KLs 2/22
nachgehend BGH, 6. Dezember 2023, Az: 2 StR 270/23, Urteil
Tenor
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft Bonn gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Januar 2023 vorzuführen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird geltend gemacht, das Landgericht habe einen zu niedrigen Schuldumfang angenommen, indem es den Angeklagten lediglich wegen der Ablegung des Kopfes des zuvor verstorbenen E. H. am Eingang des Amts- und Landgerichts Bonn verurteilt hat und nicht auch wegen des vorherigen Abtrennens des Kopfes. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 6. Dezember 2023 anberaumt.
Der in anderer Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. August 2023 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht hat.
Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.
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