Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Urkundenfälschung, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/70
Datum
02.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen 202-fachen Betrugs und zusätzlicher Urkundenfälschung verurteilt worden. Er rügte insbesondere die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und den Gesamtstrafenbeschluss. Der BGH hob die Gesamtstrafe insoweit auf und beschränkte gemäß §154a StPO das Verfahren auf die Betrugsverurteilungen, weil sich nicht mehr ermitteln ließ, welchen Einzeltaten die Urkundenfälschung zuzuordnen war. Die übrigen Rügen wurden verworfen; die Sache ist zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lässt sich bei einer Vielzahl gleichartiger Straftaten nicht mehr feststellen, bei welchen Einzeltaten eine weitere Tat (z. B. Urkundenfälschung) begangen wurde, kann hierfür keine gesonderte Strafe verhängt werden; die Zuordnung ist Voraussetzung einer gesonderten Verurteilung.

2

Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf bestimmte Anklagepunkte beschränken; eine solche Beschränkung kann die Aufhebung und Neufestsetzung des Strafmaßes erforderlich machen.

3

Führt der Wegfall einer zuvor berücksichtigten Einzelstrafe zur Änderung der Grundlage für die Gesamtstrafenbildung, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Strafzumessung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafmaßes neu vorzunehmen.

4

Die Revision ist insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen Einzelverurteilungen richtet, die offensichtlich unbegründet sind; nur begründete Verfahrens- oder Rechtsfehler rechtfertigen eine Aufhebung oder Änderung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 2/70 in der Strafsache gegen ██ den Handelsvertreter Bodo Theodor aus ██ ████, geboren am ██ ███ 1937 in ███, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Mai 1970 unter Beschränkung auf die Verurteilung wegen Betrugs in 202 Fällen im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der sich als Bezieherwerber betätigte, ging in den Jahren 1967 bis 1969 darauf aus, von den Bestellern Anzahlungen einzukassieren, ohne etwas zur Erfüllung der dafür ausbedungenen Lieferungen zu tun. Dies gelang ihm in insgesamt 202 Fällen. Er führte einen verfälschten „Mitarbeiterausweis“ des Verlages „Buch und Wissen“ mit, dessen er sich bei seiner Aufnahme von Bestellungen in einzelnen Fällen auch bediente. Das Landgericht hat ihn wegen Betruges in 202 Einzelfällen und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dieser Gesamtstrafe sind für jede der Betrugstaten eine Woche und für die Urkundenfälschung sechs Wochen zugrunde gelegt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er ficht es hinsichtlich der Urkundenfälschung und des gesamten Strafausspruchs mit der Sachrüge an.

Die Strafkammer war der Ansicht, auf eine gesonderte Strafe wegen Urkundenfälschung erkennen zu können, da sich im einzelnen nicht mehr feststellen ließ, bei welchen Betrugstaten der Angeklagte den verfälschten Ausweis zu Täuschungszwecken benutzte. Das war nach der Vorschrift des § 73 StGB nicht angängig. Eine auf einen geringen Teil der Betrugstaten bezogene Verurteilung in Tateinheit mit Urkundenfälschung fällt für das Strafmaß nicht ins Gewicht. Der Senat beschränkt deshalb gemäß § 154a StPO das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung wegen der zahlreichen Betrügereien. Die Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung fällt damit weg. Zugleich muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Einzelstrafen wegen Betruges wendet, ist es offensichtlich unbegründet.

Neben der Gesamtstrafe wird auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden sein.

WillmsKirchhofMeyer
BaldusMüller
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