Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung des PKH-Antrags der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 269/91
Datum
19.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die Antragsschrift ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht dargelegt und keine Bezugnahme auf einen zuvor gestellten Antrag in der Vorinstanz erfolgt war. Ein Hinweis des Generalbundesanwalts auf die Mängel führte nicht zur Nachbesserung. Deshalb fehlen die Voraussetzungen für PKH.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im Strafverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller sein wirtschaftliches Unvermögen substantiiert darlegt.

2

Ein im Revisionsverfahren gestellter PKH-Antrag muss entweder aktuelle Angaben zur Vermögens- und Einkommenslage enthalten oder sich ausdrücklich auf einen zuvor in der Vorinstanz gestellten und hinreichend begründeten Antrag beziehen.

3

Hinweise der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts auf unzureichende Darlegung heilen die Mängel nicht; die Gewährung von PKH erfordert eine nachträgliche substanzielle Ergänzung durch den Antragsteller.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 269/91

in der Strafsache gegen

████ aus Bad ████, geboren am ██, ██ Roland, 1968 in █████ ████, wegen Verdachts des Totschlags u. a.

hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 1991

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Irmgard ███, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklägerin kann Prozesskostenhilfe nicht erhalten, weil sie mit ihrem Antrag vom 28. Januar 1991 ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht dargelegt, sich auch nicht – falls sich Änderungen nicht ergeben hätten – auf ihren in der Vorinstanz gestellten Antrag bezogen hat (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1, 3, 4).

In seiner Antragsschrift vom 18. Juni 1991, die dem Vertreter der Nebenklägerin am 4. Juli 1991 zugestellt worden ist, hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Nebenklägerin die Voraussetzungen für die beantragte Prozesskostenhilfe nicht dargetan hat.

Herdegen Maier RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenDetter
Gollwitzer
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