Treffer
BGH Beschluss

Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Versehen – Revision bleibt unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/99
Datum
31.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision eingelegt, die der Senat zuvor irrtümlich entschied, obwohl die Frist zur Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 StPO) noch nicht abgelaufen war. Auf Antrag der Verteidigerin ordnete der Senat die Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO an. Nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung bestätigte der Senat das frühere Ergebnis und wies die Revision als unbegründet zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidet ein Gericht trotz laufender Frist zur Gegenerklärung irrtümlich, ist auf Antrag die Nachholung des rechtlichen Gehörs anzuordnen; § 33a StPO ist insoweit entsprechend anzuwenden.

2

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs kann durch erneute Beratung und Entscheidung des Revisionsgerichts nach Eingang der Gegenerklärung erfolgen.

3

Wenn die erneute Beratung unter Berücksichtigung der nachgereichten Gegenerklärung zum selben Ergebnis führt, bleibt die ursprünglich getroffene Verwerfung der Revision bestehen.

4

Ein Versehen bei der Fristbeachtung führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn durch Nachholung des Gehörs die Entscheidung materiell bestätigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Juli 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1999 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1999, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Juli 1998 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Durch den genannten Beschluss hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 StPO) noch nicht abgelaufen war. Dies beruhte auf einem Versehen. Dem Antrag der Verteidigerin auf Nachholung des rechtlichen Gehörs war demgemäß Folge zu geben (§ 33a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, dass der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung der Verteidigerin (Schriftsatz vom 26. März 1999) erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und hat daher den angegriffenen Beschluss aufrechterhalten.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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