Revision teilweise stattgegeben: Zur Strafzumessung bei minderschwerem Fall der räuberischen Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 269/89
- Datum
- 07.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines minderschweren Falls i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller für die Tat und den Täter bedeutsamen Umstände erforderlich.
Zur Gesamtwürdigung gehören insbesondere die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, die Tatmotive sowie die Umstände, die der Tat vorausgehen, sie begleiten oder nachfolgen.
Erfolgt die Ablehnung des minderschweren Falls unter ausschließlicher Bezugnahme auf das engere Tatgeschehen und bleiben für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte unberücksichtigt, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Unterlässt das Gericht die gebotene Würdigung mildernder Umstände bei der Strafzumessung, begegnet die Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 269/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Gerhard ███ aus ██████████████, geboren am 1962 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Februar 1989, soweit es ihn und die frühere Mitangeklagte Astrid Michaela ██ betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von drei Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die frühere Mitangeklagte ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten und die frühere Mitangeklagte ██ (§ 357 StPO) haben jedoch keinen Bestand.
Die Strafkammer hat die Anwendung des für minderschwere Fälle der schweren räuberischen Erpressung vorgesehenen Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB abgelehnt und zur Begründung nur auf die Umstände des Tatgeschehens abgehoben. Eine Reihe für den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, die ihm bei der Strafzumessung zugute gehalten wurden, fand keine Berücksichtigung. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung der Frage, ob ein minderschwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzureichend (BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 5; ständige Rechtsprechung).
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