Kausalitätsmaßstab bei unterlassener postoperativer Behandlung (fahrlässige Tötung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 269/87
- Datum
- 08.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fahrlässiger Tötung durch unterlassene ärztliche Behandlung ist der Tod dem Arzt nur dann anzulasten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass pflichtgemäßes Handeln den Todeszeitpunkt verzögert hätte.
Zur Feststellung kausaler Wirkung sind gesicherte medizinische Erkenntnisse und aussagekräftige Sachverständigengutachten erforderlich; bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage genügen nicht.
Bleiben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nur mögliche oder wahrscheinliche Überlebenschancen, können diese verbleibenden Zweifel nicht durch nichtwissenschaftliche Erwägungen (z. B. günstigere allgemeine Verfassung, vermeintlich bessere Klinik) ausgeräumt werden.
Die Pflicht des Arztes zur Veranlassung geeigneter Behandlung ist durch die Überweisung in ein geeignetes Krankenhaus erfüllt; die Behauptung, nur eine bestimmte Universitätsklinik hätte den Erfolg gesichert, ist unbeachtlich, wenn ein anderes geeignetes Krankenhaus den gleichen Erfolg ermöglicht hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 269/87 in der Strafsache gegen ██, den Urologen Dr. Klaus ██, geboren am █████ 1943 in ████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 269/87 in der Strafsache gegen den ████████ Dr. Klaus ██, geboren am ███ 1943 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. September 1987
Leitsatz
Einem Arzt, der eine gebotene Behandlung pflichtwidrig nicht veranlasst, ist der Tod des Patienten nur anzulasten, wenn der Patient bei pflichtgemäßem Handeln den Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte. Ist ein Überleben nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nur möglich oder (in hohem Maße) wahrscheinlich, kann der verbleibende Zweifel nicht mit Erwägungen ausgeräumt werden, die diese Erkenntnisse unberührt lassen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Beschluss des Senats vom 8. Juli 1987 wird auf Seite 3 drittletzte Zeile das Wort "Angeklagte" durch das Wort "Patient" ersetzt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, nach der Operation eines Patienten (Semikastratio rechts wegen eines Hodenseminoms im Stadium I) im Januar 1983 die nach den Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Bestrahlung versehentlich nicht angeordnet und dadurch den frühzeitigen Tod des Patienten am 2. April 1985 nicht verhindert zu haben.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der vom Angeklagten behandelte Patient bei pflichtgemäßem Handeln länger gelebt hätte.
Das Landgericht hat drei Gutachter gehört, von denen keiner zu dem Ergebnis gelangte, dass eine nachoperative Bestrahlung das Leben des Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert hätte.
Nach Auffassung von Prof. Dr. ███████ führt die gebotene Bestrahlung in mindestens 90 % der Fälle zu einer Lebensverlängerung von fünf bis zehn Jahren. Eine sofortige und richtige Bestrahlung hätte – so der Sachverständige – nach menschlichem Ermessen den Patienten länger am Leben gehalten.
Prof. Dr. ███████ beziffert die Chance einer längeren oder kürzeren Lebensverlängerung mit 94 bis 100 %; nach Prof. Dr. ███████ hatte der Patient eine 92 bis 99 %ige Chance, länger zu leben.
Unter Berücksichtigung dieser Gutachten geht die Strafkammer davon aus, dass zumindest 90 von 100 Patienten, die an einem Seminom im Stadium I operiert und anschließend bestrahlt werden, die Operation fünf bis zehn Jahre lang überleben (UA S. 30). Die für die Verurteilung des Angeklagten erforderliche (vgl. BGHSt 6, 1, 2; BGH NJW 1979, 1258; BGH StV 1985, 229 m. Anm. Schünemann) Überzeugung, dass sein Patient nicht zu den etwa 10 % der nach einer Semikastration ohne Erfolg Bestrahlten gezählt hätte, gewinnt das Landgericht aus drei Umständen:
Einmal habe sich der Patient, abgesehen von seinem Krebsleiden, in einem guten physischen und psychischen Allgemeinzustand befunden, der sich bei sofortiger richtiger Behandlung günstig auf den Heilungsprozess ausgewirkt hätte; zum zweiten sei das Seminom bei dem Patienten des Angeklagten in einem frühen Stadium entdeckt worden; und schließlich hätte der Angeklagte seinen Patienten – wie in vergleichbaren Fällen – zur Bestrahlung und Betreuung in die Universitätsklinik [REDACTED] überwiesen, wenn ihm das Versehen nicht unterlaufen wäre.
Damit wäre – im Hinblick auf die personelle und materielle Ausstattung der Klinik – schon ab Januar 1983 eine optimale medizinische Betreuung des Patienten gewährleistet gewesen.
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.
Die Feststellung, dass der Patient bei richtiger Behandlung durch den Angeklagten die Operation über den 2. April 1985 hinaus überlebt hätte, ließe sich allein auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher (medizinischer) Fachkenntnisse begründen. Aus den Gutachten der fachkundigen Sachverständigen ergibt sich indessen nicht, dass eine solche sichere Aussage im vorliegenden Falle möglich war.
Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Sachverständigen die vom Landgericht angeführten drei besonderen Umstände kannten und – soweit sie bedeutsam waren – auch berücksichtigt haben. Im Übrigen entbehrt die Annahme des Landgerichts, der gute physische Zustand eines Patienten erhöhe die Erfolgschancen einer Strahlenbehandlung, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Gleiches gilt für die Überlegung, eine Bestrahlung in der Universitätsklinik [REDACTED] hätte noch größere Erfolgsaussichten gehabt, als die Sachverständigen bekundet haben. Derartige Erwägungen sind auch deswegen ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Falle zu prüfen war, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten vermieden worden wäre (vgl. Maurach-Gössel, StGB AT 5. Aufl. S. 138). Pflichtgemäß hätte der Angeklagte aber nicht nur bei einer Einweisung seines Patienten in die Universitätsklinik [REDACTED], sondern auch dann gehandelt, wenn er ihn in ein anderes geeignetes Krankenhaus überwiesen hätte.
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