Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Zurücktretens (§49a Abs.4 StGB) bei Verabredung zum Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 269/72
Datum
16.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte verabredete mit Dritten den Mord an ihrem Ehemann, zog sich später zurück und nahm nicht an der Tat teil. Das Schwurgericht sprach sie frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die der BGH verworfen hat. Der Senat erläutert, dass nach §49a Abs.4 StGB auch passives Nichtmitwirken als 'ernsthaftes Bemühen' genügen kann, wenn ohne den Beitrag des Zurücktretenden die Tat nach dessen Vorstellung nicht hätte durchgeführt werden können. Daher bleibt der Freispruch bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §49a Abs.4 StGB ist als 'ernsthaftes Bemühen' auch ein passives Verhalten des Zurücktretenden anzusehen, wenn dieses Unterlassen nach der konkreten Tatplanung geeignet und nach der Vorstellung des Zurücktretenden ausreichend gewesen wäre, die Begehung des Verbrechens zu verhindern.

2

Erweist sich der zugesagte Tatbeitrag des Zurücktretenden als für die Durchführung der Tat erforderlich oder kann der Zurücktretende mit Gewissheit annehmen, die Tat werde ohne seine Mitwirkung nicht ausgeführt, so rechtfertigt sein Nichtleisten des Beitrags die Annahme eines strafbefreienden Zurücktretens.

3

Bloßes Untätigbleiben begründet regelmäßig keine Strafbefreiung nach §49a Abs.4 StGB; ausnahmsweise reicht es jedoch aus, wenn das Unterlassen objektiv gesehen das nach der Vorstellung des Zurücktretenden Erforderliche zur Verhinderung der Tat darstellt.

4

Sind die Voraussetzungen des §49a Abs.4 StGB erfüllt, führt dies zur Straflosigkeit des Zurücktretenden und rechtfertigt den Freispruch, da die Tat aus der Sicht des Zurücktretenden verhindert worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bonn, 7. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 269/72 in der Strafsache gegen die Hausfrau ████████ Maria Sc██, geborene ████, geboren am ██ 1946 in ████████, ████ wegen Verabredung eines Verbrechens

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 16. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Richterin am Landgericht ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 7. Oktober 1971 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte verabredete mit ihrem damaligen Geliebten, dem Mitangeklagten und dem Jugendlichen ██████, ihren Ehemann zu ermorden. Zu diesem Zwecke sollte sie ihren Ehemann am Abend veranlassen, mit ihr in einen anderen Ort zum Tanzen zu fahren. Bei ihrer Rückkehr gegen 4 Uhr morgens sollte ███ ihren Ehemann vor dem Hause hinterrücks erschießen. Später wollte sie nicht mehr die Ermordung ihres Ehemannes. Deshalb fuhr sie nicht mit ihm aus, sondern verbrachte den Abend bei einem befreundeten Ehepaar mit Kartenspiel. Inzwischen hatte ████ ihrem Ehemann das Komplott verraten. Davon wusste die ██████████ nichts. Der Mordanschlag fand nicht statt.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte unter Anwendung von § 49a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 StGB vom Vorwurf der Mordverabredung (§§ 211, 49 Abs. 2 StGB) freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie bleibt erfolglos.

Allerdings hält das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB zu Unrecht für gegeben. Hierauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Freisprechung nach § 49a Abs. 4 StGB gerechtfertigt ist. Die Bundesanwaltschaft hat dazu Stellung genommen, wie folgt:

Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass grundsätzlich bloßes Untätigbleiben nicht genügt, um sich nach § 49a Abs. 4 StGB Straffreiheit zu verdienen, sondern positives Tätigwerden zur Verhinderung der Tat gefordert werden muss (BGH, GA 1965, S. 283; BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 – 2 StR 166/57; BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 – 4 StR 230/72). Hier rechtfertigen jedoch die geschilderten besonderen Umstände des Falles, in dem nur „passives“ Verhalten der Angeklagten Schmitz ein „ernsthaftes Bemühen“ im Sinne von § 49a Abs. 4 StGB zu sehen.

Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB und erweitert die Möglichkeit einer Strafbefreiung für den Fall, dass das Verhalten des Zurücktretenden nicht ursächlich werden kann für die Verhinderung der geplanten Tat. Daraus folgt, dass nach § 49a Abs. 4 StGB als „ernsthaftes Bemühen“ jedes Verhalten des Zurücktretenden anzusehen ist, das nach der konkreten Tatplanung geeignet und nach der Vorstellung des Reuigen ausreichend gewesen wäre, die Begehung des Verbrechens zu verhindern (BayObLG, JR 1961, S. 269, 270).

Ist die Durchführung der geplanten Tat ohne den zugesagten Tatbeitrag des Zurücktretenden nicht möglich oder kann der Reuige sicher davon ausgehen, die Tat werde ohne seine Mitwirkung nicht ausgeführt werden, so hat er dadurch, dass er seinen Tatbeitrag nicht erbringt, sich also passiv verhält, das – aus seiner Sicht – Erforderliche getan, um die Straftat zu verhindern (BGH, GA 1965, S. 283; BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 – 2 StR 166/57 –; BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 – 4 StR 230/72 –; BGHSt 4, 200, 201; vgl. auch BGHSt 18, 160, 161).

Wollte man auch in diesen Fällen von dem Zurücktretenden mehr fordern, so würde derjenige, der ein Verbrechen verabredet hat, im Ergebnis schlechter gestellt, als jemand, der sich am Versuch einer Straftat beteiligt hat, denn dieser kann sich nach § 46 StGB Straffreiheit allein dadurch verdienen, dass er sich von der Tatbeteiligung lossagt, wenn sein Tatanteil – unabhängig von seinem Verhalten – für die Weiterführung der Straftat nicht mehr wirksam ist (Busch in LK, 9. Aufl. 1970, Rdn. 44 zu § 46 mit weiteren Nachweisen; Rdn. 4a zu § 49a; Schönke/Schröder, 16. Auflage, 1972, Rdn. 54 zu § 49a StGB; BGHSt 14, 378, 380).

Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat bei. Folgendes ist noch hinzuzufügen:

Die Angeklagte wollte nach ihrer Vorstellung den Erfolg der Tat verhindern (das vergebliche Auflauern des Opfers am vorgesehenen Tatort ist bereits ein Anfang der Tatausführung im Sinne des § 43 StGB). Das muss im Hinblick auf die Regelung des § 46 Nr. 2 StGB für die Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB genügen (Baust, Busch, Schönke/Schröder a.a.O.).

Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht war die Angeklagte nicht nur für straffrei zu erklären, sondern freizusprechen.

SchumacherMüllerBaumgarten
WillmsSchauenburg
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