Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision mangels Begründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/97
Datum
21.02.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht. Das Gericht stellt fest, dass die Revision nicht fristgerecht gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde und daher unzulässig ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig die Voraussetzungen des § 45 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist erfolgt.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die Versäumung der Begründungsfrist glaubhaft gemacht wird.

3

Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben, wenn die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 26/97 Adorf vom 21. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zurzeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 4. November 1996 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 4. November 1996 als unzulässig verworfen.

Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher unbegründet.

Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

DetterJahnkeBode
TheuneRothfuß
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