Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 269/64
Datum
25.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Haft und rügt u. a. Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo sowie verfahrensrechtliche Mängel. Der BGH verwirft die Revision: Das Schwurgericht hat Kausalität von Schlag und Sturz zu tödlichen Verletzungen überzeugend festgestellt und alternative Entstehungsmöglichkeiten geprüft und als fernliegend verworfen. Ortsbesichtigung und Alkoholprobe waren nicht zwingend erforderlich; die Zurechnungsfähigkeit wurde zutreffend bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nur dann verletzt, wenn das Urteil erkennen lässt, dass der Tatrichter persönliche, nicht überwundene Zweifel unbeachtet gelassen und eine Tatsache dennoch als erwiesen behandelt hat.

2

Die richterliche Überzeugungsbildung schließt das objektiv mögliche Vorliegen anderer Entstehungsursachen nicht aus; entscheidend bleibt, dass der Tatrichter seine Zweifel überwunden hat und die Beweiswürdigung trifft.

3

Der kausale Zusammenhang zwischen Schlag, Sturz und tödlicher Kopfverletzung kann auf ernährungswissenschaftlicher (ärztlicher) Sachverständigenaufnahme beruhen; die abschließende Bewertung der Entstehungsmöglichkeiten obliegt dem Tatrichter.

4

Eine Ortsbesichtigung oder ein Versuch zur Ermittlung von Geräuschwirkungen ist nicht geboten, wenn Lichtbilder und Zeugenaussagen hinreichende Aufklärung über Örtlichkeit und Geschehensablauf ermöglichen.

5

Zur Annahme erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholeinflusses sind konkrete Feststellungen erforderlich; routinemäßig wird eine Blutalkoholkonzentration von rund 3 ‰ als maßgeblich angesehen, bloße Angaben zum Alkoholgenuss rechtfertigen allein keine andere Bewertung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Ludwigsburg, 18. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Edgar ███████ aus ███, dort geboren ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████ Dr. █████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ludwigsburg vom 18. Februar 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 19. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren rügt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

Auf die Rüge, das Schwurgericht habe in mehrfacher Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt, wird bei der Erörterung der Sachrüge eingegangen werden.

Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, dass das Schwurgericht gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen habe, indem es den Angeklagten wegen des Schlages gegen den Hilfsarbeiter ██ ██ nach § 226 StGB verurteilt habe. Da die Geschehnisse vom Weggang ███████ mit den Unbekannten aus der Gaststätte bis zu seinem Auffinden unaufgeklärt geblieben seien, müsse zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass ███ aller Wahrscheinlichkeit nach in dieser Zeit bei einem Raubüberfall niedergeschlagen worden sei und dabei die tödlichen Verletzungen erlitten habe. Indes wäre ein Verstoß gegen den erwähnten Grundsatz nur dann gegeben, wenn das Urteil erkennen ließe, dass der Tatrichter hinsichtlich einer erheblichen Tatsache seine persönlichen Zweifel nicht überwunden, die Tatsache trotzdem als erwiesen behandelt und die Verurteilung darauf gestützt hätte (vgl. OGHSt 1, 161, 166). Dies ist nicht der Fall.

Vielmehr hat das Schwurgericht im Urteil seine Überzeugung dahin klar zum Ausdruck gebracht, dass die tödlichen Verletzungen ███████ – Schädelbruch und Bluterguss – auf den Faustschlag des Angeklagten und den Sturz █████ in den Altmarktstuben zurückzuführen sind. Die von der Revision erwähnten weiteren Entstehungsmöglichkeiten hat es bei seiner Würdigung bedacht, aber als fernliegend ausgeschlossen. Wie der Senat in BGHSt 10, 208, 209 ausgesprochen hat, schließt der Begriff der richterlichen Überzeugung die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; es gehört vielmehr gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Entscheidend ist, dass der Tatrichter seine eigenen persönlichen Zweifel überwunden hat. Das ist hier nach den Urteilsgründen geschehen.

Es handelte sich hier auch nicht um eine Frage fachkundiger Beurteilung, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern tatrichterlicher Würdigung und Entscheidung. Der Sachverständige hatte die medizinische Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen Schlag, Sturz, Kopfverletzung und Tod zu prüfen und hat sie bejaht. In die Aufgabe des Tatrichters allein war es gestellt, zwischen den verschiedenen Entstehungsmöglichkeiten der Verletzung zu entscheiden. Ein Rechtsirrtum ist in dieser Entscheidung nicht erkennbar. Schlussfolgerungen, die möglich sind, können mit der Revision nicht angegriffen werden.

Mit den unbedeutenden Verletzungen ██ ██ an Armen und Beinen, die der Sachverständige bei der Obduktion noch festgestellt hat, hat sich das Schwurgericht befasst. Auch sonst lässt die Verurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision im einzelnen Ausführungen zu den Vorgängen in der Gaststätte macht, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

Den Tatort in Augenschein zu nehmen, drängte sich dem Schwurgericht schon deshalb nicht auf, weil Lichtbilder von der Örtlichkeit vorlagen und Zeugen darüber Auskunft geben konnten. Noch weniger war es genötigt, einen Versuch anzustellen, um das Geräusch, das beim Umsturz eines Barhockers entstehen kann, zu ermitteln. Es hat festgestellt, dass das von den Zeugen bekundete Geräusch darauf zurückzuführen war, dass ██ mit dem Kopf auf den Boden aufschlug.

Dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Erfahrungsgemäß ist Zurechnungsunfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt gegen 3 ‰ anzunehmen; dafür, dass es in der vorliegenden Sache ausnahmsweise anders gewesen sein sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Eine Alkoholbelastungsprobe beim Angeklagten hätte weiteren Aufschluss über eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit nicht erbringen können.

Der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht die Angaben des Angeklagten und seines Begleiters über den genossenen Alkohol zugrunde gelegt; dagegen kann die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen.

Nach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden; insbesondere hat das █████████████ eine Fahrlässigkeit des Angeklagten in Bezug auf den Tod ███ ohne Rechtsirrtum bejaht, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholbeeinflussung.

Schließlich lässt auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägung, dass der Angeklagte „völlig grundlos“ ███ niedergeschlagen habe, will ersichtlich besagen, dass er keinen berechtigten Anlass zu seinem brutalen Vorgehen gehabt habe. Die harmlose Äußerung ████, auf die die Revision hinweist, war kein solcher Anlass.

ScharpenseelBaldusMeyer
KirchhofHenning
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