Beihilfe zum Mord: nachträgliche Billigung genügt nicht; Einheitlichkeit der Beihilfehandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 269/63
- Datum
- 02.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe vor oder während der Haupttat vorsätzlich Hilfe leistet; eine erst nach der Tat erfolgende Billigung begründet für sich genommen keine Teilnahmeverantwortung.
Die Verjährungsprüfung richtet sich nach der für die Tat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist; für Beihilfe zu einem mit lebenslanger Strafe bedrohten Mord kommt die 20-jährige Verjährungsfrist in Betracht, wenn die einschlägigen strafschärfenden bzw. strafzumessungsrechtlichen Vorschriften anwendbar sind.
Ob mehrere Unterstützungsleistungen des Gehilfen mehrere selbständige Taten oder eine (fortgesetzte) Handlung bilden, ist unabhängig von einem einheitlichen Tatentschluss der Haupttäter allein nach dem Verhalten des Gehilfen zu beurteilen.
Bei der Beurteilung der Teilnahme an Tötungshandlungen ist festzustellen, ob der Beteiligte die für den Tatbefehl maßgebenden Beweggründe als niedrig bewertet und den verbrecherischen Charakter des Befehls erkannt hat; bloße Unterstellungen zugunsten des Angeklagten ersetzen diese Feststellungen nicht.
Ergeben die Urteilsgründe Unklarheiten dazu, ob ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum verneint oder bejaht wurde, kann dies einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, weil sich hieraus Auswirkungen auf die Strafzumessung ergeben können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bonn, 10. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminaloberkommissar Wilhelm ██ ██ aus █████, geboren ████████████ in █████████████, ██ ███, Schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 10. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum Mord (Massenmord)“ für schuldig befunden und ihn zu einer Strafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er in erster Linie die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung erstrebt und im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.
I.
Wie die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, ist eine Verjährung der Strafverfolgung nicht eingetreten, weil aus den schon vom Schwurgericht dargelegten Gründen für die festgestellten Straftaten die 20-jährige Verjährungsfrist gilt. Die in diesem Zusammenhang von der Revision gegen die Rechtswirksamkeit und damit gegen die Anwendbarkeit der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2378) erhobenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlass, von den Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 – 5 StR 4/62 (NJW 1962, 2209) und vom 9. April 1963 – 5 StR 22/63 abzuweichen.
1.) Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 5, 76, 94 ff.; BGHSt 5, 230, 233), können für die Beurteilung der formellen Gültigkeit von Rechtsnormen des sogenannten Dritten Reiches nicht einfach die Normen des heutigen Verfassungsstaates herangezogen werden. Maßgebend ist dafür vielmehr das zu der damaligen Zeit geltende Staatsrecht. Trotz wiederholter gegenteiliger Behauptung halten sich die Darlegungen der Revision durchweg nicht an diesen Grundsatz. Deshalb kann ihr schon nicht gefolgt werden, wenn sie unter Zugrundelegung von Auffassungen, die dem heutigen verfassungsrechtlichen Denken entsprechen, den Worten „zur einheitlichen Leitung der Verwaltung und Wirtschaft“ aus dem den „Erlass des Führers über die Bildung eines Ministerrats für die Reichsverteidigung“ vom 30. August 1939 (RGBl. I S. 1539) einleitenden Satz entnehmen zu können glaubt, der Ministerrat sei nicht im Rahmen der ihm damit erteilten Ermächtigung geblieben, als er die Verordnung gegen Gewaltverbrecher erlassen habe. Dass jene Worte nicht in dem einschränkenden Sinn, den die Revision ihnen beilegen will, gemeint waren und auch nicht so verstanden worden sind, geht schon aus den in der Revisionsbegründungsschrift vom 14. August 1965 beispielsweise angeführten Verordnungen hervor, in denen der Ministerrat keineswegs nur solche Angelegenheiten geregelt hat, wie sie die Revision unter die von ihr entwickelten Begriffe „Verwaltung und Wirtschaft“ bringen möchte. Nicht anders verhält es sich mit vielen weiteren Verordnungen des Ministerrats, die sich sozusagen auf alle Bereiche mit Ausnahme der unmittelbaren Kriegsführung erstreckten und faktisch in Geltung waren. Das lässt erkennen, dass von einer Beschränkung der Ermächtigung, wie sie die Revision darzulegen versucht, nicht gesprochen werden kann.
Ebensowenig greift der Einwand durch, die Verordnung gegen Gewaltverbrecher könne nicht durch den Erlass vom 30. August 1939 als gedeckt angesehen werden, weil es an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Erfordernisse der Kriegsführung fehle. Dessen bedurfte es nicht, weil sich ein solcher Zusammenhang entgegen der Meinung der Revision bei Berücksichtigung des Zeitpunkts des Erlasses der Verordnung aus deren Inhalt und Zweck ohne Weiteres ergibt.
Aus dem Inhalt des § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher Bedenken gegen dessen Gültigkeit herzuleiten, ist schon deshalb verfehlt, weil diese Vorschrift, wenn auch nicht mehr in ihrem Wortlaut, nach wie vor geltendes Recht ist, übrigens auch mit den Regelungen in den Strafgesetzbüchern der Schweiz und Österreichs übereinstimmt.
2.) Dass die Bestimmung für den gesamten Bereich des Strafrechts gelten sollte und galt, hat nicht erst der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der von der Revision angeführten Entscheidung NJW 1962, 2209 angenommen, sondern hat schon zuvor der erkennende Senat in BGHSt 6, 373 ausgesprochen. Von einer abweichenden Meinung des 5. Strafsenats kann somit keine Rede sein. Dass § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher in der Entscheidung BGHSt 1, 156 nicht erwähnt ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es in jenem Falle einer genaueren Festlegung des Zeitpunktes nicht bedurfte, zu dem der Zwang beseitigt worden war, bei Versuch und Beihilfe die Strafe zu ermäßigen.
Was die Revision sonst hierzu vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, dem Senat ein Abgehen von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahe zu legen. Weder die Einstellung des § 4 in die Verordnung gegen Gewaltverbrecher noch die Neufassung der §§ 44 und 49 StGB durch die Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) geben zu einer anderen Beurteilung Anlass.
Es mag normalerweise in der Gesetzgebung etwas Außergewöhnliches sein, in eine Verordnung, die in erster Linie eine auf einen speziellen Täterkreis zugeschnittene Einzelregelung zum Gegenstand hat, eine Vorschrift aufzunehmen, die für das allgemeine Strafrecht von Bedeutung ist. Ihre Gültigkeit lässt sich aber mit dieser Erwägung nicht in Frage stellen.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht ebensowenig entgegen, dass vor dem Erlass der Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1943 die Tragweite des § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher „vereinzelt“ nicht erkannt wurde, wie es in dem von der Revision angeführten Aufsatz von Rietzsch in DJ 1943, 509, 510 heißt, und dass im strafrechtlichen Schrifttum der Nachkriegszeit von einer Änderung der §§ 44, 49 StGB durch jene Durchführungsverordnung gesprochen wird. Dass sich innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeit bis zu deren Erlass noch keine völlig einheitliche Meinung über die Bedeutung des § 4 a. a. O. gebildet hatte, ist nicht entscheidend. Überwiegend und vor allem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 73, 52, 54) wurde jedenfalls schon damals angenommen, dass § 4 a. a. O. für das gesamte Strafrecht Geltung habe. Dafür, dass das Reichsgericht diese Auffassung nicht uneingeschränkt vertreten hätte, und dass auch andere Gerichte sie nicht geteilt hätten, ist den von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat genannten gerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren 1941 und 1942 nichts zu entnehmen.
Im Fachschrifttum der Nachkriegszeit ist allerdings vielfach davon die Rede, dass die §§ 44 und 49 StGB durch die Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1943 geändert worden seien. Dabei wird jedoch die hier maßgebliche Frage, ob schon vorher durch § 4 a. a. O. sachlich eine Änderung eingetreten war, nirgendwo behandelt, auch nicht in dem Lehrbuch von Mezger, Strafrecht, Allgemeiner Teil 1948 S. 172, auf das die Revision besonders hinweist. Dort ist nur erwähnt, dass das Abgehen von dem Zwang zur Strafmilderung als solches, also völlig unabhängig von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung, möglicherweise verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen konnte.
3.) Aber auch solche sind entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben. Dass die Strafdrohung, wie sie § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vorsah, der hinreichenden Bestimmtheit entbehrt habe, trifft nicht zu. Der Versuch der Revision, das Vorliegen mangelnder Bestimmtheit aus dem in der Entscheidung BGH NJW 1962, 2209 verwendeten Ausdruck „Klarstellung“ herzuleiten, muss fehlschlagen, weil sie diesem eine Deutung gibt, für welche die Ausführungen jenes Urteils nicht den geringsten Stütz bieten.
Ebenso unbegründet ist der von der Revision unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Bedenken vorgebrachte Einwand, auf Grund des Erlasses vom 30. August 1939 sei der Ministerrat für die Reichsverteidigung nur ermächtigt worden, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, sodass diese nicht als Gesetze im formellen Sinne betrachtet werden könnten. Ein solcher verfassungsrechtlicher Unterschied zwischen Gesetzen und Verordnungen mit Gesetzeskraft bestand, wie schon in BGHZ 5, 76, 100 des Näheren dargelegt ist, im sogenannten Dritten Reich mit der Abkehr von den Grundsätzen des Verfassungsstaates nicht mehr. Deshalb waren, nicht anders als die von der Reichsregierung oder von Hitler allein erlassenen Rechtsnormen, die auf Grund der Ermächtigung mit Gesetzeskraft ergangenen Verordnungen des Ministerrats für die Reichsverteidigung nach dem damals geltenden Staatsrecht Gesetze. Damit erweisen sich auch die weiteren Einwendungen verfassungsrechtlicher Art als gegenstandslos, weil die Revision hierbei von der unrichtigen Annahme ausgeht, es fehle an einem Gesetz im formellen Sinne.
4.) Unzutreffend ist ferner die von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat geäußerte Ansicht, auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sei § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher nicht anwendbar, weil sie nach ihrem Einleitungssatz „für das Gebiet des Großdeutschen Reiches“ erlassen worden sei. Wie schon der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem bereits erwähnten Urteil vom 9. April 1963 – 5 StR 22/63 ausgeführt hat, kommt diesen Einleitungsworten die ihnen von dem Verteidiger beigelegte Bedeutung nicht zu. Die gleichen Worte finden sich auch am Anfang der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754), durch die § 3 StGB im Wesentlichen seine heutige Fassung erhielt, und durch die damit die Anwendbarkeit des Strafrechts auf deutsche Täter gerade weiter ausgedehnt wurde, als sich das „Gebiet des Großdeutschen Reiches“ erstreckte. Jene Hinleitungsworte konnten also nicht den Sinn haben, einen engeren räumlichen Geltungsbereich anzuordnen, als er sich aus allgemeinen Bestimmungen ergab. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht daraus herzuleiten, dass die Verordnung gegen Gewaltverbrecher durch § 1 Abschnitt Nr. 14 der Verordnung vom 6. Juni 1940 (RGBl. I S. 844) in den eingegliedert Ostgebieten in Kraft gesetzt wurde. Das musste, wie der 5. Strafsenat in der genannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, geschehen, wenn sie dort auch für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten sollte. An den Prinzipien der §§ 3 und 4 StGB hat somit die Verordnung gegen Gewaltverbrecher nichts geändert. Diese wäre daher auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten auch anwendbar gewesen, wenn die beiden Verordnungen vom 6. Mai und 6. Juni 1940 nicht ergangen wären; denn § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB in seiner vor dem Erlass der Verordnung vom 6. Mai 1940 geltenden Fassung sah bereits die Möglichkeit vor, einen Deutschen nach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches zu verfolgen, der im Ausland eine Straftat begangen hatte, die nach den Gesetzen des Deutschen Reiches als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Ortes, an dem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht war.
5.) Da sonach Rechtswirksamkeit und Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher zu bejahen sind, kommt hier für den Vorwurf der Beihilfe zum Mord die 20-jährige Verjährungsfrist in Betracht, wie sie § 67 StGB für Verbrechen vorsieht, die mit der Höchststrafe damals mit dem Tode, jetzt mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind. Dass diese Frist vor der ersten, gegen den Angeklagten gerichteten richterlichen Handlung, nämlich vor dem Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts in Siegburg vom 23. Mai 1961, noch nicht abgelaufen war, bedarf keiner Darlegung.
II.
Der sachlich-rechtlichen Überprüfung hält das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
1.) So beanstandet die Revision zu Recht, dass das Schwurgericht dem Angeklagten die Erschießung von Juden in einem Dorf nördlich von Krupki (Abschnitt A III 6 der Urteilsgründe) als Beihilfe zum Mord anlastet, obwohl er, wie festgestellt, von dieser Aktion erst nach deren Durchführung Kenntnis erhalten hatte. Zwar hat er, wie es im Urteil weiter heißt, das Verhalten seines Untergebenen nachträglich gebilligt, der von ihm nur einen Erkundungsauftrag erhalten und bei dessen Ausführung die Erschießung aus eigenem Entschluss vorgenommen hatte. Dass diese nachträgliche Billigung allein nicht genügt, um den Angeklagten für diesen Vorfall verantwortlich zu machen, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
2.) Hinsichtlich der Vorgänge in Schumjatschi (Abschnitte A III 2 und 3 der Urteilsgründe) ist das Urteil ebenfalls nicht durchweg rechtsbedenkenfrei.
a) Allerdings liegen die von der Revision unter Nr. 1 der Begründungsschrift vom 14. Juni 1963 behaupteten Widersprüche und Denkfehler nicht vor.
Davon, dass sich der leitende Lazarettarzt Dr. Räffler, zugleich der bei den Erschießungen der Juden zugegen war, im Lazarett aufgehalten habe, als er von Angehörigen des Trupps des Angeklagten aufgesucht worden sei, geht das Schwurgericht erkennbar nicht aus. Ebensowenig ist im Urteil gesagt, dass der Sonderführer K. den Auftrag zur Erschießung der geisteskranken Kinder in Rosslawl erhalten habe, und dass K. von dort aus unmittelbar zu dem Lazarett in Schumjatschi gefahren sei.
Das Bemühen der Revision, Widersprüche im Urteil aus Bekundungen des Zeugen B. herzuleiten, scheitert, soweit dessen Aussage in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben ist, schon daran, dass alles, was nicht im Urteil steht, bei dessen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen ist das Schwurgericht, was es in der Beweiswürdigung (Abschnitt B III der Urteilsgründe) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, den Angaben des Zeugen B. nicht durchweg gefolgt, weil es sie teilweise durch abweichende Aussagen anderer Zeugen als widerlegt ansah, die zu jener Zeit ebenfalls in Schumjatschi gewesen waren. In den weiteren Hinweisen der Revision auf angebliche Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze kann nur der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch einer selbständigen, von der des Schwurgerichts unabhängigen Beweiswürdigung gesehen werden.
b) Zu beanstanden sind dagegen, was die Revision nicht eigens gerügt hat, gewisse Ausführungen innerhalb der Beweiswürdigung, die sich auf die Unterrichtung des leitenden Lazarettarztes Dr. Räffler über die beiden Erschießungssektionen und auf dessen Mitwirkung daran beziehen, Umstände, in denen das Schwurgericht auch einen Beweis dafür sieht, dass beide Aktionen von derselben Einheit, und zwar von der des Angeklagten, durchgeführt worden seien. Diese Beweisführung begegnet durchgreifenden Bedenken; denn dass Dr. Räffler am Abend vor der für den Tag vorgesehenen Judenerschießung über diese unterrichtet wurde, dass er bei ihr zugegen war, und dass er den Verpflegungswagen des Lazaretts für den Transport der geisteskranken Kinder zur Verfügung stellte, schließt nicht aus, dass es zwei verschiedene Einheiten gewesen sein können, von denen die eine die Juden und die andere die geisteskranken Kinder getötet hat. Hierbei handelt es sich zwar nur um eine zusätzliche Erwägung, wie die ihr vorangehenden Darlegungen, insbesondere die Wiedergabe und die Würdigung der Aussagen verschiedener Zeugen, erkennen lassen. Immerhin kann nicht mit Sicherheit verneint werden, dass auch sie die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
c) Ferner enthält das Urteil, wie die Revision zutreffend geltend macht, hinsichtlich der Tötung der geisteskranken Kinder keine zureichenden Feststellungen darüber, dass der Angeklagte die für den Erschießungsbefehl maßgebenden Beweggründe als niedrig gewertet und dass er dessen verbrecherische Natur erkannt hat.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten nicht durch § 47 MilStGB als entschuldigt angesehen, weil er nach seiner eigenen Einlassung darum gewusst habe, dass die Erschießung der Juden allein wegen ihrer Rassenzugehörigkeit ein Verbrechen schwerster Art gewesen sei, und dass die „Taturheber“ aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätten, weil für ihren Tatentschluss nur die Ideologie des Rassenhasses maßgebend gewesen sei. Diese Erwägungen treffen auf die Tötung der geisteskranken Kinder schon deshalb nicht zu, weil nicht feststeht, dass es jüdische Kinder waren. Das Schwurgericht hat dies zwar bei der Erörterung der Konkurrenzfrage (Abschnitt C III 4 der Urteilsgründe) zugunsten des Angeklagten unterstellt, da, wie es im Urteil heißt, nicht auszuschließen sei, dass es sich um jüdische Kinder gehandelt habe. Hierin liegt jedoch keine Feststellung, auf die eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung gestützt werden kann und darf.
Infolgedessen hätte das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage, wie der Angeklagte die Beweggründe der Befehlsgeber gewertet und ob er den verbrecherischen Charakter des Erschießungsbefehls erkannt hat, von der gegenteiligen Annahme ausgehen müssen, dass die Kinder keine Juden waren. Dabei hätte im Übrigen von Bedeutung sein können, dass der leitende Lazarettarzt Dr. ██ möglicherweise die Erschießung der geisteskranken Kinder bei dem Stab der dem Angeklagten übergeordneten Einsatzgruppe angeregt hat (S. 44 UA) und dass er, wie es in der auf S. 30 UA wiedergegebenen Ereignismeldung Nr. 148 heißt, erklärt hat, die Erschießung sei geboten, weil das Kinderheim einen „Seuchenherd erster Ordnung“ darstelle. Da sonach der Befehl zur Tötung der Kinder zwecks Abwehr der von ihnen ausgehenden Seuchengefahr gegeben worden sein kann, hätte auch dies erörtert und bei der Klärung der Frage nach der Bewertung der für den Erschießungsbefehl maßgebenden Beweggründe durch den Angeklagten und nach dessen Wissen um die verbrecherische Natur des Befehls mit berücksichtigt werden müssen.
3.) a) Die zuvor aufgezeigten Mängel des Urteils müssen zu dessen Aufhebung führen, und zwar in vollem Umfang, weil das Schwurgericht im Hinblick darauf, dass bei den Haupttätern ein einheitlicher Tatentschluss vorgelegen habe, sämtliche Beihilfehandlungen als eine Tat im Rechtssinne gewertet hat. Diese Annahme, die den Angeklagten allerdings nicht beschwert, ist rechtsirrig. Ob Hilfeleistungen, die zur Begehung einer Haupttat vorgenommen werden, mehrere rechtlich selbständige Handlungen oder eine – fortgesetzte – Handlung bilden, ist nicht nach der Haupttat, sondern selbständig und unabhängig davon allein nach dem Verhalten des Gehilfen zu beantworten. Infolgedessen kann, da das Schwurgericht, ohne eine dahingehende Prüfung vorgenommen zu haben, die Taten des Angeklagten als eine Beihilfe zum Mord gewürdigt hat, das Urteil auch hinsichtlich derjenigen Einzelfälle nicht aufrechterhalten werden, in denen es, jedenfalls im Schuldspruch, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
b) Die Darlegungen des Urteils zu § 47 MilStGB begegnen, von der bereits behandelten Tötung der geisteskranken Kinder abgesehen, keinen rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Meinung der Revision bestand für den Tatrichter kein Anlass zu erörtern, ob der Beschwerdeführer die Erschießung der Juden als „potentieller Gegner“ für eine Maßnahme gehalten habe, die durch militärische Notwendigkeiten gerechtfertigt gewesen sei; denn hierauf hatte er sich ausweislich des Urteils nicht berufen.
c) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Schwurgericht dem Angeklagten den Schutz des § 52 (Notwehrstand) und des § 54 StGB (Notstand) nicht zugebilligt hat. Nach der Überzeugung, zu der es in rechtlich unangreifbarer Weise gelangt ist, hat der Angeklagte, obwohl er den verbrecherischen Zweck der Erschießungsbefehle erkannt hatte, geglaubt, sie ausführen zu müssen, weil er aus einer falsch verstandenen Gehorsams- oder Treuepflicht selbst solche Befehle für bindend gehalten hat, die ihm die Begehung von Verbrechen ansannen. Bei dieser Sachlage war, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHSt 2, 251, 258 sowie BGH Urteil vom 22. April 1955 – 1 StR 653/54 und die dort angeführten Nachweise), kein Raum für die Annahme, der Angeklagte habe unter dem Druck einer wirklich oder vermeintlich drohenden Lebensgefahr gehandelt. Deshalb kommt es auf die von der Revision als unzutreffend bemängelten Erwägungen des Urteils darüber nicht an, dass der Angeklagte von den ihm gegebenen Möglichkeiten, sich der Beteiligung an den Judenerschießungen zu entziehen, keinen Gebrauch gemacht, ja dass er es nicht einmal versucht habe.
Allerdings wird das Schwurgericht dies alles in der neuen Hauptverhandlung nochmals prüfen müssen.
d) Die Darlegungen auf S. 68 UA, die sich mit einem etwaigen Irrtum des Angeklagten über die Verbindlichkeit der Erschießungsbefehle befassen, sind unklar. Sie lassen nicht erkennen, ob das Schwurgericht das Vorliegen eines Verbotsirrtums hat verneinen wollen und nur hilfsweise erwogen hat, dass ein solcher jedenfalls vermeidbar gewesen wäre und deshalb nicht zur Straffreiheit führen könnte, oder ob es ein Handeln des Angeklagten in verschuldetem Verbotsirrtum hat bejahen wollen. Sollte letzteres zutreffen, so wäre nicht auszuschließen, dass die dann gegebene Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (BGHSt 2, 194, 209), übersehen worden ist, weil das Urteil hierzu jede Erörterung vermissen lässt.
e) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 52 StGB ist nicht ersichtlich. Dass das Urteil die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren nicht näher begründet, sondern sich insoweit mit der ziffernmäßigen Angabe jener Vorschrift begnügt hat, besagt nicht, dass deren Inhalt dem Schwurgericht nicht bewusst gewesen sei, und dass es deshalb die Entscheidung nicht auf Grund des ihm darin eingeräumten Ermessens getroffen habe. Im Übrigen war hier bei dem Sachverhalt, wie er festgestellt und dem Schuldspruch zugrunde gelegt ist, keine besondere Begründung für den Ausspruch des Ehrverlustes erforderlich.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |