Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Einzelstrafenfestsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 269/58
- Datum
- 09.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB müssen die Einzelstrafen vollständig festgesetzt sein; fehlt die Festsetzung einer Einzelstrafe, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.
Eine Sachrüge umfasst auch Fehler, die in der Unterlassung der Festsetzung einer Einzelstrafe bestehen, und kann deshalb die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs rechtfertigen.
§ 358 Abs. 2 StPO steht der nachträglichen Festsetzung einer fehlenden Einzelstrafe durch die sachlich zuständige Instanz nicht entgegen; eine Erhöhung der bereits festgesetzten Gesamtstrafe ist jedoch unzulässig.
Bei Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die fehlende Einzelstrafe und die Bildung der Gesamtstrafe an die Tatrichterin/Zuständigkeit der Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Großhändler Herbert █, geboren am ██ 1920 in ███ (Sachsen), wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1958 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den fehlenden Strafausspruch im Falle 10 (Sennerei ██████) und über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist bis auf einen Punkt offensichtlich unbegründet.
Die Strafzumessungsgründe ergeben, dass das Landgericht unterlassen hat, für den Betrug im Falle 10 (Sennerei in Unterhelden), der einer der dreißig in der Urteilsformel genannten Betrugsfälle ist, eine Strafe festzusetzen. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB; der Mangel ist auf die Sachrüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da diese nur auf Grund aller Einzelstrafen, von denen eine noch nicht festgesetzt ist, gebildet werden darf. Der Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe steht § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen; jedoch darf die Gesamtstrafe nicht erhöht werden (BGHSt 4, 345, 346).
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |