Revision: Verwertung früheren Gutachtens und unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 269/55
- Datum
- 18.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stützt sich ein Urteil auf die Wahrnehmung eines Sachverständigen in früheren Verfahren, ist der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen; die Verlesung des schriftlichen Gutachtens ersetzt diese Vernehmung nicht, sofern nicht § 256 StPO ausnahmsweise greift.
Eine frühere Feststellung der Zurechnungsfähigkeit entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erneut zu prüfen; bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung ist regelmäßig ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Wahlfeststellungen zwischen verschiedenen tatbestandlichen Möglichkeiten (z. B. Diebstahl und Hehlerei) sind zulässig, wenn die Beweislage dies rechtfertigt.
Die Überzeugungsbildung des Gerichts muss den Denkgesetzen genügen; Feststellungen dürfen nicht auf unzulässiger Verwertung beweiserheblicher Wahrnehmungen beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Autoschlossers Waldemar ███, geboren am ███████ 1928 in ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1955 in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. April 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Sie beanstandet es, dass die Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein in einem anderen Verfahren im Jahre 1950 erstattetes Gutachten des Sachverständigen Medizinalrat Dr. Schwenninger verwertet. Hierin findet sie mit Recht einen Verstoß gegen § 250 StPO. Nach der Sitzungsniederschrift ist dieses Gutachten verlesen „und damit festgestellt“ worden, „dass der Angeklagte im November 1950 auf seinen Geisteszustand untersucht worden ist und dass der untersuchende Arzt damals eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint hat“. Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer keinen Anlass gefunden, den Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen, seine Zurechnungsfähigkeit also bejaht, „weil er von Dr. Schwenninger trotz seiner leichten Geistesschwäche als voll zurechnungsfähig erklärt worden ist und er seit dieser Zeit keine körperlichen Schäden genommen hat, die eine Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur hätten herbeiführen können“. Der Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte im Jahre 1950 voll zurechnungsfähig gewesen ist, beruht somit auf der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Schwenninger, also auf dessen Wahrnehmung. Die Strafkammer hatte ihn daher in der Hauptverhandlung vernehmen müssen, § 250 Satz 1 StPO. Da ein Ausnahmefall des § 256 StPO nicht gegeben war, durfte sie diese Vernehmung nicht durch die Verlesung des schriftlichen Gutachtens ersetzen.
2. Ein sachlicher Mangel des Urteils liegt darin, dass es die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weiterhin allein deshalb bejaht, „weil er seit dem Jahre 1950 keine körperlichen Schäden genommen hat“. Der Angeklagte leidet offenbar an einem angeborenen Schwachsinn. Er kann sich im Laufe der Jahre auch ohne äußeren Anlass vertiefen und dann seine Zurechnungsfähigkeit vermindern oder ausschließen. Unter diesem Gesichtspunkt hatte die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten prüfen müssen, was kaum ohne einen Sachverständigen möglich gewesen wäre.
3. Weitere Mängel enthält das Urteil nicht.
a) Eine Wahlfeststellung ist entgegen der Ansicht der Revision auch zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei zulässig, BGHSt 3, 202.
b) Die Feststellungen im Falle 10 widersprechen nicht den Denkgesetzen. Die Strafkammer ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist also nicht verletzt.
| Dr. Arndt | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Schalscha |