Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen Verstoßes gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 269/52
Datum
05.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, verworf jedoch die Revision insoweit sie sich gegen Schuld und Strafe richtete. Entscheidungsrelevant war ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die unzureichende Grundlage für eine Gefährlichkeitsprognose.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Verteidiger erklärte Teilrücknahme einer Revision ist unwirksam, wenn der Angeklagte ihrem Umfang nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

2

Eine Revision hinsichtlich Schuld- und Strafausspruchs ist unzulässig, soweit sie keine Begründung zu diesen Punkten enthält.

3

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn das Gericht sich mit einer vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsache begnügt, ohne die zugrunde liegenden Akten als unmittelbaren Beweis zu erheben.

4

Die Anordnung der Unterbringung als Maßregel setzt die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen die Rechtsordnung gerichteter Handlungen voraus und die Unzugänglichkeit weniger einschneidender Maßnahmen.

5

Bei der Prognose über die Gefährlichkeit sind das bisherige Verhalten und Lebensverhältnisse des Betroffenen zu würdigen; bloße Möglichkeitserwägungen des Sachverständigen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine hohe Wahrscheinlichkeitsschätzung.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 21. Januar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Albert █████████, geboren █████████ 1922 in ███, einstweilen untergebracht,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 21. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung über die Kosten des Rechtsmittels und die Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Sittlichkeitsverbrechens“ in zwei Fällen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der Verteidiger beschränkte in der Begründung die Revision auf die Anordnung der Unterbringung. Die in der Beschränkung liegende Teilrücknahme ist rechtsunwirksam, da der Angeklagte seinen Verteidiger hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt hat (§ 302 StPO). Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft, da sie keine Begründung hierzu enthält (BGH 2 StR 272/51, Urteil vom 5. Oktober 1951). Soweit sie sich gegen die neben die Strafe tretende, einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugängliche Maßnahme der Unterbringung richtet, hat sie Erfolg.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe sich nicht mit der Behauptung des Sachverständigen, es sei ihm aus den Akten des Gesundheitsamtes bekannt, dass der Angeklagte wegen eines Sittlichkeitsdelikts aus Dänemark abgeschoben worden sei, begnügt; falls sie auf diese Tatsache erkannt habe, hätte sie die Akten heranziehen und weitere Ermittlungen anstellen müssen. Die Rüge ist begründet.

Der Sachverständige hat eine von ihm mitgeteilte Tatsache, dass der Angeklagte wegen eines Sittlichkeitsdelikts aus Dänemark abgeschoben worden sei, weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilt noch auf Grund seiner Sachkunde ermittelt. Die Strafkammer durfte daher sich nicht damit begnügen, sie nur durch Anhörung des Sachverständigen zum Inhalt der Beweisaufnahme zu machen, anstatt den möglichen unmittelbaren Beweis durch Erhebung der einschlägigen Akten zu erheben. Sie hat damit gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen (BGH 1 StR 149/51, Urteil vom 18. Mai 1951). Auf diesen Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen, da die festgestellte Tatsache die Beurteilung beeinflusst haben kann, ob der Angeklagte durch weitere Sittlichkeitsdelikte die Allgemeinheit gefährden wird.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nur erfüllt sind, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft zum Schutz der Rechtsordnung geboten und auf andere Weise nicht erreichbar ist (RGSt 67, 303).

Der Angeklagte ist zwar im Jahre 1933 wegen einer unsittlichen Handlung aus Dänemark ausgewiesen worden, als er 16-jährig sich verfehlt hatte. In welcher Weise, ist nicht gesagt. Im Jahre 1941 wurde er zum Wehrdienst eingezogen und später verwundet. Nach seiner Entlassung im Jahre 1945 war er ständig in Arbeit, wenn er auch wiederholt seine Arbeitsstelle wechselte. Während dieser Zeit ist er in sittlicher Hinsicht nicht beanstandet worden. Die Strafkammer wird bei der Beurteilung, ob der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit den Bestand der Rechtsordnung gefährden wird, auch sein bisheriges Verhalten würdigen müssen. Zudem hat der Sachverständige nur die Möglichkeit weiterer Sittlichkeitsdelikte des Angeklagten bejaht, während die Strafkammer ohne weitere Feststellungen eine hohe Wahrscheinlichkeit angenommen hat.

Die Strafkammer sieht eine Abhilfe für die Zukunft in der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Nach dem Urteil war der Angeklagte eine Zeit im Versorgungsheim [REDACTED]. Er war dort gut untergebracht und hatte eine ihm zusagende Arbeit. Es wird daher eine Prüfung notwendig sein, ob er nicht wieder in diesem oder einem ähnlichen Heim, sei es freiwillig oder mit Hilfe eines Vormundes oder Pflegers, Aufnahme finden kann und dadurch der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet würde.

Dr. Loericke Dr. Dotterweich zugleich für den in Urlaub befindlichen und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Sauer

Dr. Ludwig
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