Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Unterschlagung, Untreue und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 269/51
Datum
23.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg wurden vom BGH verworfen. Streitgegenstand waren Vorwürfe der fortgesetzten Unterschlagung, Untreue, Diebstahl und Betrug im Zusammenhang mit Gemeindekassenbewegungen. Das Gericht sah keine widersprüchlichen Feststellungen und bestätigte die Tatbestandswürdigung sowie die Beweiswürdigung der Strafkammer. Insbesondere erfüllte die unterlassene Meldung der Kassenverwalterin den Tatbestand der Untreue.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung liegt vor, wenn jemand durch ordnungsgemäße Abhebung fremder Gelder mit Bankbuch Besitz erlangt und diese Gelder trotz bestehender Pflicht nicht an den Berechtigten abliefert, da das Geld weiterhin fremde Sache bleibt.

2

Ein Urteil ist nur dann wegen widersprüchlicher Feststellungen i.S.v. § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben, wenn die Feststellungen im sachlichen Zusammenhang unvereinbar sind; unterschiedliche Formulierungen sind im Kontext auszulegen und begründen keine Aufhebung.

3

Die Wertung und Würdigung der Beweise durch das Tatgericht unterliegen der Revision nur auf Rechtsfehler oder bei Verstößen gegen Denkgesetze; bloße Angriffe auf das Ergebnis der Beweiswürdigung sind unzulässig.

4

Eine pflichtwidrige Unterlassung der Kassenführung – etwa das Unterlassen einer unverzüglichen Meldung über entwendete Gelder zur Wiederherstellung des Gemeindevermögens – erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), auch wenn der Täter der Ehegatte ist.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 16. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Gemeindekassenverwalterin Agnes ██ ███, geboren am ███ 1906 in ███, wohnhaft in ███ ███straße ███,

2.) den Kaufmann Carl S███████, geboren am ██ 1902 in ███, wohnhaft in ███ ██ ████,

wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter,

Dr. Dotterweich Bundesrichter,

Werner Bundesrichter,

Dr. Sauer Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16. März 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

den Angeklagten Carl ████ wegen fortgesetzter Unterschlagung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis,

die Angeklagte Agnes S████████ wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 2 Monaten Gefängnis und zu zusätzlichen Geldstrafen.

Die Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil in vollem Umfang aus verfahrens- und aus sachlich-rechtlichen Gründen an. Sie sind unbegründet.

I. Eine Verfahrensverletzung sehen sie darin, dass das Urteil widersprüchliche Feststellungen enthalte und deshalb insoweit einem Urteil ohne Gründe gleich zu achten sei (§ 338 Nr. 7 StPO). Enthielte das Urteil die behaupteten Widersprüche, so wäre das sachliche Recht verletzt. Aber auch die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt keinen Grund zur Aufhebung des Urteils.

II. Zur Revision des Angeklagten Carl ██:

1.) Nach den der Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung zugrunde liegenden Feststellungen ließ die Ehefrau des Angeklagten, die Kassenverwalterin der Gemeinde ███, ihn mit Wissen des Bürgermeisters ständig vom Bankkonto der Gemeinde Bargeld abheben. Das Bankbuch der Gemeinde, die ein Konto bei der Kreissparkasse ███, Nebenstelle ███, hatte, nahm der Angeklagte entweder selbst oder erhielt es von seiner Frau. Er leistete die bei der Bank zur Verfügung über das Guthaben erforderlichen Unterschriften. Seiner schon bei der Abhebung des Geldes entsprechenden Absicht gemäß verbrauchte er es für sich.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe Gemeindegelder, an denen er dadurch Gewahrsam und Besitz erhielt, dass er sie ordnungsmäßig mit dem Bankbuch der Gemeinde von der Bank abhob, sich rechtswidrig zugeeignet, also sie unterschlagen, ist rechtlich bedenkenfrei. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der das Geld auszahlende Bankbeamte jedenfalls nicht dem Angeklagten das Eigentum daran übertragen wollte. Deshalb war das Geld noch, nachdem er den Besitz daran erlangt hatte, eine fremde Sache. Dadurch, dass er es nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, an die Gemeindekasse ablieferte, hat er es sich rechtswidrig zugeeignet.

Die Revision behauptet einen vermeintlichen Widerspruch in den Feststellungen des Urteils, der mindestens das Strafmaß beeinflusst haben könne. Das Urteil sage nämlich auf Seite 5: „In welcher Höhe er Gelder für sich verwendet hat, ist nicht festzustellen“, während es auf Seite 10 heiße: „Dass er das fehlende Geld für sich verwendet hat, ergibt sich aus folgendem…“

Diese Feststellungen enthält das Urteil allerdings. Wie jedoch der Zusammenhang, in dem diese Sätze stehen, ergibt, widersprechen sie sich nicht. Die Feststellung auf Seite 4 und 5 ist dahin zu verstehen, dass die Höhe der von dem Angeklagten unterschlagenen Gelder nicht genau zu ermitteln sei, doch mindestens 5.996,42 DM betragen habe. Damit steht die Feststellung auf Seite 10 durchaus im Einklang.

Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung. Sie sind von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze frei. Insbesondere sind die Schlüsse denkgesetzlich möglich, aufgrund deren die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass nicht etwa Zahlungen an Gläubiger der Gemeinde unverbucht blieben oder die Tat eines unbekannten Diebes den Fehlbetrag verursachte, sondern die Straftat des Angeklagten. Damit, dass es jene beiden vom Angeklagten eingewandten Möglichkeiten für die Entstehung des Fehlbetrags für „ausgeschlossen“ erklärt, meint das Landgericht keine absolute Unmöglichkeit, sondern nur einen Grad an Sicherheit, den die richterliche Erkenntnis überhaupt erreichen kann, und der deshalb für die richterliche Überzeugung ausreicht.

2.) Auch im Übrigen entspricht die Verurteilung des Angeklagten dem Strafrecht. Zum Betrug stellt die Strafkammer fest, der Geschäftspartner des Angeklagten, namens ██████, sei durch dessen Täuschung davon abgehalten worden, rechtzeitig die auf Kredit überlassenen Waren zurückzuholen. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters. Sie macht auch zu Unrecht geltend, es sei im Urteil kein sicherer, sondern ein nur wahrscheinlicher Vermögensschaden des ██████ festgestellt. Denn die Strafkammer will mit der Wendung, der Angeklagte habe durch seine Täuschung „eine vielleicht teilweise Befriedigung“ seines Gläubigers vereitelt, offenbar zum Ausdruck bringen, er habe eine mindestens teilweise Befriedigung des █████ hintertrieben.

III. Zur Revision der Angeklagten Agnes S████████:

A. 1.) Die Strafkammer beurteilt ihr Verhalten, soweit es mit der unter II. 1. erörterten Straftat ihres Mannes im Zusammenhang stand, lediglich als Untreue gegenüber der Gemeinde, hält jedoch eine gleichzeitige Teilnahme an seiner Tat nicht für gegeben; insoweit habe die Beweisaufnahme „keine hinreichenden Feststellungen ergeben“. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den Feststellungen des Urteils außer der eigenen Untreue der Angeklagten nicht auch eine strafbare Teilnahme an der Unterschlagung ihres Mannes anzunehmen ist. Denn sie ist dadurch nicht beschwert, dass diese zusätzliche Verurteilung unterblieben ist.

2.) Ebenso vergebens wendet sich die Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen einer weiteren Untreuehandlung. Nach dem dieser Tat zugrunde liegenden Sachverhalt entnahm ihr Ehemann unberechtigterweise 1.699,20 DM, die gerade mittels Postanweisung eingegangen waren, und den dazugehörigen Postanweisungsabschnitt aus der Gemeindekasse. Die Angeklagte, die mit Kassenarbeiten beschäftigt war und zu diesem Zweck die Kasse mit den Belegen vor sich liegen hatte, war zwar nicht damit einverstanden, unterließ es aber, etwas gegen die Wegnahme des Geldes und des Postabschnitts zu tun, und verbuchte den Eingang des Geldes nicht im Kassenbuch.

Zutreffend sieht darin die Strafkammer eine den Tatbestand des § 266 StGB verwirklichende pflichtwidrige Unterlassung. Es wäre Pflicht der Angeklagten gewesen, wenn sie schon den Diebstahl ihres Mannes nicht verhindern konnte, erforderlichenfalls durch eine Meldung beim Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Gemeinde möglichst bald wieder Ersatz ihres Schadens von ihrem Manne erlange. Dies wäre durch eine sofortige Meldung auch möglich gewesen. Dass der Täter, den sie der Gemeinde hätte melden müssen, ihr Ehemann war, entband sie dieser Pflicht nicht. Die Annahme der Revision, die Angeklagte könne sich allenfalls nur einer Begünstigung schuldig gemacht haben, ist nach den Feststellungen des Urteils unbegründet. Denn ihr Verhalten stellt mindestens eine Untreue dar. Ob es daneben auch den Tatbestand der Begünstigung erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Denn die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass sie nicht auch wegen Begünstigung verurteilt ist.

Dr. DotterweichDr. MoerickeWerner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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