Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Diebstahl und Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/90
- Datum
- 08.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls setzt festgestellte Zueignungsabsichten hinsichtlich des konkreten Wegnahmegegenstandes voraus; bleibt offen, dass der Täter nur den Inhalt begehrte, kommt bestenfalls ein Versuch in Betracht.
Zur Annahme eines Raubes durch Drohung mit einer vorgetäuschten Waffe müssen die Feststellungen ergeben, dass der Täter die Vortäuschung des Waffenbesitzes bewusst herbeiführte; die bloße Wahrnehmung einer Bedrohung durch den Zeugen genügt nicht ohne entsprechendes Täterverhalten.
Eine rechtliche Würdigung darf Tatsachen, von denen in der Wiedergabe des Sachverhalts nichts festgestellt ist, nicht nachholen; fehlt es an entscheidungserheblichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Bei Unklarheiten über die Vollendung einer Straftat ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Versuch vorliegen; unterbleibt diese Auseinandersetzung seitens des Tatrichters, ist die Entscheidung mangelhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 26/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen P ██ Klaus Peter aus St. ████, geboren am ███ 1958 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte ergriff den Gegenstand, der nach seiner Vorstellung die Tasche mit den Tageseinnahmen, tatsächlich aber das „für ihn eher wertlose“ Kosmetikköfferchen der Frau ██████ war. Angesichts dessen liegt die vom Landgericht nicht eindeutig ausgeschlossene Möglichkeit nahe, dass sich der Angeklagte nur das in der Tasche befindliche Geld, nicht aber das Kosmetikköfferchen zueignen wollte. In solchem Falle läge nur ein Versuch vor (vgl. BGH StV 1987, 245; 1988, 14; BGH, Beschluss vom 8. November 1988 – 1 StR 609/88). Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Auch der Schuldspruch wegen Raubes hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 249 StGB (auch) deshalb bejaht, weil der Angeklagte – wie es in der rechtlichen Würdigung heißt – dem an der Kasse der Tankstelle tätigen Zeugen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben drohte, „indem er ihm vortäuschte, er führe in der Tasche eine Waffe mit sich“ (UA S. 21). Die Feststellungen decken diese Würdigung aber nicht; dort heißt es nämlich nur, der Angeklagte habe eine Hand derart in einer Tasche der Lederjacke gehalten, „dass der Zeuge den Eindruck hatte, der Angeklagte bedrohe ihn mit einer Waffe“ (UA S. 10). Daraus ergibt sich nicht mit der nötigen Eindeutigkeit, dass der Angeklagte diesen Eindruck erzeugen wollte, die Hand also gerade zu dem Zweck in der Tasche so hielt, um dem Zeugen den Besitz einer Waffe vorzuspiegeln und ihm auf diese Weise zu drohen. Der rechtlichen Würdigung, die das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinn deutet, lässt sich hier auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass damit diejenige Feststellung, an der es bei der Wiedergabe des Sachverhalts fehlt, nachgeholt werden sollte.
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer
RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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