Revision: Aufhebung der Diebstahlverurteilung; Verfolgung auf Mord beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 268/92
- Datum
- 17.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Diebstahls setzt voraus, dass der Gewahrsam des Opfers gebrochen wurde; ein Bruch liegt nicht bereits mit dem Tod des Opfers vor, sondern nur, wenn der Gewahrsam mit dem Tod auf andere Personen übergeht.
Bei widersprüchlichen Feststellungen zur Tatbeteiligung und Steuerungsfähigkeit ist die Sachaufklärung durch den Tatrichter neu vorzunehmen; unvereinbare Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Die erfolgreiche Revision eines Mitangeklagten kann gemäß § 357 StPO die Rechtskraft des Urteils auch für andere Verurteilte durchbrechen und ermächtigt den Revisionssenat, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung nach § 154a StPO zu beschränken und den Tenor entsprechend zu ändern.
Eine bloße Tatsachenfeststellung über ein kurzfristiges Erschrecken oder eine psychische Schockwirkung kann eine verminderte Steuerungsfähigkeit nur dann tragen, wenn sie mit den übrigen Feststellungen (insbesondere zur Tätigkeit vor oder bei der Tötung) vereinbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln a), 29. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 268/92 vom 17. Juli 1992 in der Strafsache gegen Frank ██ ██, geboren am ██ 1967 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1992 gemäß §§ 154a, 349 Abs. 2 bis 4, 357 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ ██ wird das Urteil des Landgerichts Köln a) vom 29. Januar 1992 – soweit es ihn betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen;
b) wird die Verfolgung gemäß § 154a i.V.m. § 357 StPO auf das Verbrechen des Mordes beschränkt und der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte ████ des Mordes schuldig ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten ██ wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte ███████ hat dieses Urteil mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision angefochten. Sein Rechtsmittel ist begründet.
Als das Tatopfer – auf eigenen Wunsch – gefesselt worden war, begann der Angeklagte K. die Schrankfächer zu durchsuchen und Kleidungsstücke zusammenzupacken. In dieser Zeit brachte der Angeklagte █████ dem Opfer schwere Schnittverletzungen am Hals bei, die binnen kurzer Zeit zum Tode führten. Dann suchten beide Angeklagten verschiedene Bekleidungsstücke des Opfers aus, um sie mitzunehmen.
Nach diesen Feststellungen haben die Angeklagten sich die Kleidungsstücke ihres Opfers möglicherweise erst zugeeignet, als dieses bereits tot war. Gewahrsam wäre in diesem Falle nur dann gebrochen worden, wenn der Gewahrsam des Opfers mit dessen Tod auf andere Personen übergegangen war (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).
Der neu entscheidende Tatrichter wird diese Frage prüfen und sich allerdings auch erneut damit befassen müssen, welche Rolle der Angeklagte bei der Tötung des Opfers tatsächlich spielte.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ███████ sei beim Anblick der Tat des Angeklagten ████ unter den Druck einer psychischen Schockwirkung geraten, die seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich einschränkte, lässt sich im Übrigen nicht mit der Feststellung vereinbaren, wonach ██████ bereits vor der Mordtat des Angeklagten ██ ████████ hatte, Schrankfächer zu durchsuchen.
Der Fehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten K. führt, hat auch die Verurteilung des Angeklagten Belger beeinflusst (§ 357 StPO).
Eine Zurückverweisung der Sache kam insoweit aber nicht in Betracht. Da die erfolgreiche Revision des Angeklagten K. in Anwendung des § 357 StPO die Rechtskraft des Urteils auch hinsichtlich des Mitangeklagten █████ durchbrochen hat, konnte der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung auf das Verbrechen des Mordes beschränken und den Schuldspruch entsprechend ändern.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ wird dadurch nicht berührt.
Maier Theune Jahnke RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs seine verhindert, Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | |
| Detter |