Revision: Strafrahmen bei Beihilfe zu besonders schwerem Handeltreiben (§ 11 BetmG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 268/81
- Datum
- 03.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 11 Abs. 2 BetmG enthält keine selbständige Qualifikationstatbeständigkeit, sondern Regeln der Strafzumessung.
Die Anwendung des verschärften Strafrahmens nach § 11 Abs. 4 BetmG auf einen Gehilfen setzt voraus, dass gerade seine Beihilfehandlung – unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat – als besonders schwer zu bewerten ist.
Die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines verschärften Strafrahmens muss bereits bei der Auswahl des Strafrahmens erfolgen und nicht erst lediglich bei der Bemessung innerhalb dieses Rahmens.
Eine weitere Einziehung bereits in einem früheren, gesonderten Urteil sichergestellter Betäubungsmittel ist im neuen Verfahren entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 268/81
in der Strafsache gegen den berufslosen Natheer A. C. D. C. aus F. C. 1948 in D. C./Syrien, geboren am [REDACTED] wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetMG gewertet (UA S. 13) und die Strafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG entnommen (UA S. 14). Das Gewicht der Beihilfehandlung selbst, nämlich ihre untergeordnete Bedeutung, ebenso die Tatsache, dass der Angeklagte unbestraft ist und noch am Anfang einer Verstrickung in das Rauschgiftgeschäft stand, hat es ersichtlich nur bei der Strafbemessung innerhalb des verschärften Strafrahmens berücksichtigt (UA S. 15).
Das war rechtsfehlerhaft; diese Gesamtbewertung hatte bereits bei der Auswahl des Strafrahmens erfolgen müssen.
Da § 11 Abs. 2 BetMG keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln enthält, müssen die Voraussetzungen der Vorschrift bei der Strafzumessung für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Auf den Gehilfen ist deshalb § 11 Abs. 4 BetMG nur dann anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung – allerdings unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat – als besonders schwer im Sinne der Vorschrift zu bewerten ist (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1981 – 1 StR 33/81 – und vom 18. März 1981 – 3 StR 16/81; vgl. auch BGHSt 23, 254, 256; BGH NJW 1970, 2120).
Da das unter LdU-Nr. 1209 asservierte Heroin bereits durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1980 gegen Mohamed A. C. E. – StA Frankfurt am Main 89 Js 26508/79 – eingezogen ist, bedarf es in diesem Strafverfahren eines dahingehenden Ausspruchs nicht.
Schumacher Maier Miller
Richter am BGH Theune und Richter am BGH Niemöller sind wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
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