Treffer
BGH Beschluss

Revision bei Vergewaltigung: Aufhebung wegen Feststellungs- und Strafzumessungsmängeln, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 268/79
Datum
13.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter in einem Vergewaltigungs- und Freiheitsberaubungsverfahren führten zu teilweiser Aufhebung des Urteils. Der BGH hob Feststellungen zur inneren Tatseite eines Angeklagten sowie den Strafausspruch eines anderen auf und verwies die Sache zur Neufeststellung und -entscheidung zurück. Entscheidungsgründe sind fehlende ausdrückliche Feststellungen zum Erkennen der fehlenden Einwilligung und die Antragsvoraussetzung des § 236 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die tragfähige Verurteilung wegen Vergewaltigung muss das Gericht – jedenfalls insoweit relevant – feststellen, dass der Täter die mangelnde Einwilligung des Opfers erkannt hat; das Fehlen einer solchen Feststellung kann den Schuldspruch erschüttern.

2

Bei Angeklagten mit eingeschränkten Sprachkenntnissen sind konkrete Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit sie die Ablehnung oder den Widerstand der Opfer verstanden haben; unterlassenes Feststellungsrechtfertigt eine Revision.

3

Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Fällen dieser Art setzt nach § 236 StGB einen Strafantrag des Opfers voraus; liegt ein Strafantrag nur eines Opfers vor, darf die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nur in Bezug auf dieses Opfer erfolgen.

4

Hebt das Revisionsgericht einzelne Feststellungen auf, kann es zugleich andere äußere Tatfeststellungen aufrechterhalten und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 21. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 268/79

in der Strafsache gegen

1. den Landarbeiter Hüseyin ████ aus ████, geboren am █████ 1949 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Chemiearbeiter Gencaga ███ aus █████, geboren am ██ 1956 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 13. Juni 1979 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. November 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten, die am 6. Juli 1978 zwei Mädchen im Alter von siebzehn und achtzehn Jahren mittels eines Pkw in ein Waldstück verbrachten und dort mit ihnen den Geschlechtsverkehr ausübten, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ███ hat mit der Sachrüge vollen, die Revision des Angeklagten █████ zum Strafausspruch Erfolg.

Beide Angeklagte haben sich eingelassen, die Mädchen seien von sich aus zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen. Das Landgericht hat festgestellt, dass dies nicht zutraf, es hat jedoch keine ausdrückliche Feststellung getroffen, dass die Angeklagten es auch erkannten. Das ist bei dem Angeklagten ███ unschädlich, weil sich bei ihm aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe sicher entnehmen lässt, dass ihm die mangelnde Bereitschaft der Opfer deutlich bewusst war. Anders verhält es sich bei dem Angeklagten █████, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist und seine angebliche Meinung, die Mädchen seien mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, näher umschrieben hat. Bei ihm hatte das Landgericht vor allem Anlass gehabt, sich damit auseinanderzusetzen, dass nach seiner Einlassung nur ein für den Geschlechtsverkehr zu zahlendes Entgelt streitig gewesen sei, ein Widerstreben der beiden Mädchen sich nur insoweit gezeigt habe und durch entsprechende Zusagen seines Komplizen ausgeräumt worden sei, dem er als dem Sprachkundigen alles überlassen habe. Hier hätte es das Landgericht an einer ausdrücklichen Feststellung nicht fehlen lassen dürfen. Die Revision des Angeklagten ███ muss deshalb voll durchgreifen, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite seine Verurteilung nicht tragen.

Bei dem Angeklagten ███ rechtfertigen die Feststellungen den Schuldspruch. Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 236 StGB eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Fällen dieser Art einen Strafantrag des Opfers voraussetzt (vgl. BGHSt 19, 320). Da nur die Verletzte ███ einen Strafantrag gestellt hat (Bl. 5 d.A.), von seiten der Verletzten ██ jedoch ein Strafantrag nicht vorliegt, hätte das Landgericht seinen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nur auf die Verwirklichung dieses Tatbestandes zum Nachteil der Verletzten ███ stützen dürfen. Da es die umfassend verstandene Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, kann der Strafausspruch gegen ███████████ keinen Bestand haben. Bei der neuen Festsetzung der Strafe wird das Landgericht von dem geminderten Schuldumfang auszugehen haben.

Dem Senat erschien es mit Rücksicht auf das Bestehenbleiben der Feststellungen zum Schuldspruch gegen ███ angebracht, bei dem Angeklagten ███ die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten. Neue Feststellungen zu den zwischen den Angeklagten während des Tatgeschehens geführten, zur inneren Tatseite möglicherweise bedeutsamen Gesprächen sind damit nicht ausgeschlossen.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █████ ergeben.

Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

WillmsMüllerMaier
WillmsMeyer
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