Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit und Zueignungsabsicht bei Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 268/62
Datum
25.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu einem Jahr Haft verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit bei Kombination von Schwachsinn und starkem Alkoholkonsum sowie die Zueignungsabsicht unzureichend geprüft hat. Erinnerungsfähigkeit allein genügt nicht zum Nachweis von Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit; unklare Feststellungen zum Alkoholkonsum sind zugunsten des Angeklagten zu werten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung an Einzelheiten einer Tat beweist für sich allein nicht die Zurechnungsfähigkeit; Erinnerungsfähigkeit schließt nicht aus, dass Einsichts- oder Hemmungsvermögen ausgeschlossen sein können.

2

Bei Verbindung einer geistigen Minderung (leichter bis mittelgradiger Schwachsinn) mit starker Alkoholisierung ist zu prüfen, ob die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit derart erheblich vermindert war, dass Zurechnungsfähigkeit entfiel.

3

Sind Feststellungen über Umfang und Zeitpunkt des Alkoholkonsums nicht einwandfrei geklärt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die alkoholische Wirkung bereits zur Tatzeit bestanden hat.

4

Zur Feststellung der Zueignungsabsicht ist zu prüfen, ob die Wegnahme von Anfang an auf Aneignungswillen gerichtet war; ein bloßes, aus Übermut erfolgtes Wegreißen genügt nicht, und ein erst nachträglich entstandener Aneignungsentschluss kann den inneren Tatbestand in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 7. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ ██████ █ ██ ███ ███, geboren ████, ██ █, wegen schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Potterweich, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer sind unzulässig. Wohl aber ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

Die Strafkammer nimmt mit dem Sachverständigen an, dass der leicht- bis mittelgradig schwachsinnige Angeklagte vor der Tat beträchtlich mehr alkoholische Getränke zu sich genommen habe, als er selbst angibt, und zwar so viel, dass das Einsichts- und das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch die Alkoholwirkung in Verbindung mit seinem Schwachsinn erheblich vermindert gewesen sei. Das Landgericht hält es aber für ausgeschlossen, dass der Angeklagte völlig zurechnungsunfähig gewesen sei; denn er erinnere sich genau der tatsächlichen Vorgänge in jener Nacht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach der Tat in die Altstadt gegangen ist, und vermöge diese Vorgänge eingehend zu schildern. Dazu wäre er nach Ansicht des Landgerichts nicht fähig, wenn er die Vorgänge „nicht ganz in sein Bewusstsein aufgenommen hätte“. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dass der Täter sich an Einzelheiten seiner Tat erinnern kann, ist kein sicheres Anzeichen dafür, dass er zur Tatzeit, sei es auch nur beschränkt, zurechnungsfähig war (BGH 1 StR 790/52 bei Dallinger MDR 1953, 596). Die Tatsache, dass der Angeklagte die Vorgänge in sein Bewusstsein aufgenommen hat, besagt nur, dass er nicht unbewusst gehandelt und die Umweltgegebenheiten im Augenblick der Tat erfasst hat. Sie schließt indessen nicht aus, dass seine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Unrechts der Tat, insbesondere aber sein Hemmungsvermögen infolge seines Schwachsinns und der starken Alkoholwirkung, von der nach den bisherigen Feststellungen auszugehen ist, ausgeschlossen war. Was die Menge der alkoholischen Getränke betrifft, die der Angeklagte bis zur Tat zu sich genommen hat, so ist zwar die Erwägung, der Angeklagte habe möglicherweise auch nach der Tat noch getrunken und sei aus diesem Grunde am Morgen noch nicht nüchtern gewesen, an sich nicht zu beanstanden. Indessen muss, solange nicht einwandfrei geklärt ist, was und wie viel der Angeklagte noch getrunken hat, zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er schon zur Tatzeit unter der Alkoholwirkung stand. Auch das hat das Landgericht möglicherweise verkannt.

Unter diesen Umständen können auch die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des Raubes nicht als unbedenklich hingenommen werden. Zwar ist ihrer Ansicht beizutreten, dass das „mangelnde Interesse des Angeklagten an einer Armbanduhr“ an sich noch nichts gegen eine Zueignungsabsicht besagen würde. Die Strafkammer begegnet aber der Einlassung des Angeklagten, der eine solche Absicht bei der Wegnahme bestritten hat, auch mit der Erwägung, er möge die Uhr vielleicht nicht zur eigenen Verwendung weggenommen, sondern irgendeinen anderen Verwendungszweck gehabt haben, ohne dass ihm dieser bei der Inbesitznahme hätte bewusst zu sein brauchen. Ein unbewusster Verwendungszweck ist nicht vorstellbar. Die Ausführungen des Urteils begründen deshalb den Verdacht, dass eine Zueignungsabsicht jedenfalls im Augenblick der Wegnahme zweifelhaft geblieben ist. Es wird zu prüfen sein, ob nicht der Angeklagte dem [REDACTED] die Uhr zunächst nur aus Übermut in Alkohollaune oder aus einem sonstigen Grunde vom Arm gerissen hat, ohne sie sich zueignen zu wollen, und sich erst später entschieden hat, sie zu behalten. Angesichts des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten nach der Tat ist das keineswegs unwahrscheinlich.

PotterweichMayrMeyer
BaldusHenning
Revision wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit und Zueignungsabsicht bei Raub — Themis