Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen heimtückischen Mordes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 268/61
- Datum
- 12.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vor der Hauptverhandlung geäußerte Angabe über Verdienstausfall begründet nur dann eine wirksame Selbstablehnung eines Geschworenen, wenn sie ernstlich die Besorgnis einer Befangenheit oder die Unfähigkeit zur unparteiischen Mitwirkung darlegt.
Das Gericht darf Fragen an Zeugen unterlassen, die für die Wahrheitsfindung nicht erheblich sind oder die dem Zeugen ohne Relevanz zur Sache zur Unehhre gereichen würden.
Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gilt als erledigt bzw. als stattgegeben, wenn die Verhandlung auf einen späteren Termin vertagt wird.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn aus dem Verfahrensstoff keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass die Sachkunde eines Sachverständigen mangelhaft ist oder ergänzende Begutachtung erforderlich wäre; der Verteidigung obliegt es, erforderliche Fragen im Termin zu stellen.
Heimtückischer Mord setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und diese zur Tötung bewusst ausnutzt; sind diese Merkmale festgestellt, trägt dies die Verurteilung wegen heimtückischer Tötung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 26. Oktober 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Textilvertreter Heinrich H. ███████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ █████ ███ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 27. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt und ein zur Tat benutztes Messer eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision.
Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Der Geschworene ███ hat vor der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden mitgeteilt, durch die Mitwirkung als Geschworener werde er für jeden Tag der Hauptverhandlung einen Verdienstausfall von ca. 100.— DM haben. Wenn ihm dies in der Sitzung ständig vor Augen stehe, habe er möglicherweise von vornherein eine besondere Abneigung gegen den Angeklagten. Der Vorsitzende hat ihm darauf geantwortet, er vermöge diese Bedenken nicht ernst zu nehmen, was █████ widerspruchslos hingenommen hat. ████ hat dann in der Hauptverhandlung als Geschworener mitgewirkt. Darin sieht die Revision zu Unrecht eine Verletzung der §§ 338, 30, 31 StPO. Die in dem Schreiben vorgetragenen Bedenken waren nach dem Zusammenhang nicht ernst gemeint. ███ wollte dadurch nur der ihm lästigen Verpflichtung, als Geschworener mitzuwirken, entgehen. Deshalb lag keine Selbstablehnung vor, und es bedurfte keiner Entscheidung durch die richterlichen Mitglieder.
2.) Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, das Schwurgericht habe zu Unrecht Fragen an mehrere Zeugen nicht zugelassen.
a) Das Schwurgericht hat die Frage an den Zeugen █████, ob er selbst intime Beziehungen zu Ursula ███ unterhalten habe, nicht zugelassen, weil sie dem Zeugen zur Unehre gereichen würde und für die Urteilsfindung nicht unerlässlich sei. Dagegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung für die Wahrheitsfindung etwaige intime Beziehungen des Zeugen zu der Getöteten gehabt haben sollten. Die Aussage des Zeugen betraf nicht einmal den eigentlichen Tatvorgang, sondern nur Nebenpunkte. Dass der Vorsitzende später an den Zeugen █████ eine ähnliche Frage gestellt hat, beruht, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, darauf, dass dieser Zeuge der Getöteten früher ein Darlehen gegeben hatte und ihr sonst schon behilflich gewesen war und dass daraus möglicherweise auf Beziehungen zu Ursula ███ geschlossen werden konnte.
b) Was die Frage, wie oft die Zeugin ████ mit einem Taxi von der Arbeitsstelle nach Hause fahre, mit der Sache und der Wahrheitsfindung zu tun haben soll, ist unerfindlich. Die Revision legt es auch nicht dar. Bei der gegebenen Sachlage reicht die Begründung, dass die Frage nicht zur Sache gehöre, für deren Nichtzulassung aus.
c) Aus denselben Gründen ist die Nichtzulassung der Frage an die Zeugin █████████, ob sie wisse, dass die Getötete ein lesbisches Verhältnis unterhalte, als nicht zur Sache gehörig rechtlich nicht zu beanstanden.
3.) Die Rüge, über einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Staatsanwalts habe das Schwurgericht nicht entschieden, greift nicht durch. Weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil geht etwas dafür hervor, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger sich diesem Beweisantrag angeschlossen haben. Auch die Revision trägt dies nicht vor. Nur dann hätte das Rechtsmittel darauf gestützt werden können, dass dieser Beweisantrag übergangen oder zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. BGH NJW 1952, 273).
4.) Nachdem der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1960 einen Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen gestellt hatte, beantragte der Verteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 246 Abs. 2 StPO. Er wiederholte diesen Antrag, als die Staatsanwaltschaft auch noch die Vernehmung der Ursula ██ als Zeugin beantragt hatte. Die Zeugen sollten über den einige Tage vor der Tat vorgenommenen Selbstmordversuch des Angeklagten aussagen. Zu Unrecht trägt die Revision vor, über die Aussetzungsanträge sei nicht entschieden. Die Verhandlung wurde nämlich an diesem Tage auf den 24. Oktober 1960 vertagt; damit war den Anträgen entsprochen.
5.) Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, durch weitere Fragen an den vernommenen Sachverständigen oder durch Einholung eines Obergutachtens hätte näher aufgeklärt werden müssen, ob nicht die Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen sei. Nach Lage der Sache drängte sich dem Gericht jedoch die Einholung eines Obergutachtens nicht auf. Es liegt nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür vor, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig war. Die Strafkammer hat zu seinen Gunsten die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB angewendet; da der Angeklagte sich möglicherweise in einer so heftigen Gemütsbewegung befunden habe, dass seine Fähigkeit, der Einsicht gemäß zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Auch der vernommene Sachverständige hatte für den Angeklagten im günstigsten Falle nur eine verminderte Einschränkung der Fähigkeit, den Willen zu bestimmen, für möglich gehalten. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass dieser Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde besitze. Sie meint nur, der Sachverständige habe den geringen Schlaf und die ungenügende Nahrungsaufnahme des Angeklagten vor der Tat und seine seelische Zermürbung nicht beachtet. Diese Umstände hat die Strafkammer aber im Urteil berücksichtigt. Darauf, dass noch weitere Fragen an einen Sachverständigen hätten gestellt werden müssen, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung Gelegenheit, die für notwendig erachteten Fragen an den Sachverständigen zu stellen.
6.) Schließlich ist auch die Bestimmung des § 267 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Sollten diese, wie die Revision meint, fehlerhaft sein, würde darin ein sachlich-rechtlicher Mangel, nicht aber eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO liegen.
II. Sachrüge
1.) Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Verurteilung wegen heimtückischer Tötung. Die Heimtücke besteht darin, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des anderen bewusst zur Tötung ausnutzt (BGHSt 9, 385; 11, 139, 143). Dass das Schwurgericht, wie die Revision meint, den Begriff der Arg- und Wehrlosigkeit verkannt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es hat alle Merkmale dafür festgestellt. Ursula St. dachte, nachdem sie zunächst Angst vor dem Angeklagten gehabt hatte, zur Tatzeit nicht an einen Angriff des Angeklagten auf sie. Sie rechnete nicht damit, nochmals und an der Haustür mit ihm zusammenzutreffen. Er tauchte dort für sie völlig überraschend aus dem Schatten des Nachbarhauses auf. Der Angeklagte wiegte sie dabei durch sein zunächst ruhiges Verhalten in Sicherheit. Das Küchenmesser hatte er in der Rocktasche versteckt. Sie versah sich deshalb keines Angriffes von ihm und war auf keine Verteidigung vorbereitet. Diese Arg- und Wehrlosigkeit nutzte er für seine Tat aus.
Auch der innere Tatbestand der Heimtücke ist festgestellt. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die Tatsachen, welche die Arg- und Wehrlosigkeit der Ursula St. ausmachten, erkannt und sie bewusst zu seiner Tat ausgenutzt. Dem steht nicht entgegen, dass er in erster Linie noch einen Versöhnungsversuch machen wollte. Dass das Schwurgericht die naheliegende Möglichkeit, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und auch deshalb Mord gegeben ist, nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
2.) Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor.
| Busch | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |