Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/86
Datum
07.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein, unterließ aber binnen Monatsfrist die Stellung von Revisionsanträgen und die Begründung nach §§ 43, 345 StPO. Das Landgericht verworf die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, weil keine substantiierten Einwendungen vorgebracht wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Stellung von Revisionsanträgen und der Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist führt zur Unzulässigkeit der Revision (§ 346 Abs. 1 StPO).

2

Eine gegen die Verwerfung der Revision gerichtete Beschwerde ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behandeln.

3

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen vorträgt, die die Annahme einer entscheidungserheblichen Verletzung formaler Fristen oder Verfahrensvorschriften begründen.

4

Die bloße fristgerechte Einlegung der Revision ersetzt nicht die innerhalb der Frist zu erfolgende Begründung und Antragstellung auf konkrete Revisionsanträge nach §§ 43, 345 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 14. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 26/86

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Albert Klaus Peter W aus ██, geboren am ████ 1959 in ████, ███ Kreis, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Februar 1986 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1985 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

*"Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 7. Mai 1985, eingegangen am 9. Mai 1985, Revision gegen das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1985 eingelegt. Er hat jedoch nach Zustellung des Urteils am 29. Juli 1985 bis heute weder Revisionsanträge gestellt noch die Revision begründet. Die Monatsfrist gemäß §§ 43, 345 StPO ist darüber am 29. August 1985 abgelaufen. Mit Beschluss vom 14. November 1985 hat daraufhin die 6. Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat hiergegen durch seinen Verteidiger fristgemäß ‚Beschwerde‘ eingelegt, die als Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen ist. Eine Begründung für den Antrag ist nicht gegeben worden. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Wiesbaden ist nach Sachlage zu Recht ergangen."*

Dem stimmt der Senat zu.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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