Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 268/52
Datum
17.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Landau wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Strittig ist, ob Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen oder beides beeinträchtigt sind. Der BGH betont die notwendige Klarstellung der schuldrechtlichen Voraussetzungen und die Prüfung einer möglichen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Täters widersprüchlich sind und eine eindeutige rechtliche Bewertung der Schuldfähigkeit verhindern.

2

Bei der Prüfung der Schuld ist zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit (Hemmungsvermögen) zu unterscheiden; das Fehlen einer oder beider Fähigkeiten hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

3

Liegt nach den Feststellungen ein völliger Ausschluss der Einsichtsfähigkeit vor, kommt die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB (Schuldunfähigkeit) in Betracht.

4

Bei (teilweiser) Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist zugleich zu prüfen, ob aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 25. Januar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Kaufmann Prenz, dort geboren am ████, 1899, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen vollendeter Fremdabtreibung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Urteil, das eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten annimmt, krankt, wie die Revision mit Recht rügt, an widersprüchlichen Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.

Das Urteil führt aus: „Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die sich in einem Auseinandergehen von Gefühl und Verstand äußert, hat bei ihm das Einsichtsvermögen so gemindert, dass seine Widerstandskraft gegen gefühlsbedingte Einflüsse nicht rechtzeitig zur Verfügung steht“. Deshalb habe er den an ihn gestellten Ansinne (zur Abtreibung) allein „aus Gefühlen (Gutmütigkeit) nachgegeben, ohne sie gedanklich überhaupt zu verarbeiten“.

In anderem Zusammenhang stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe „in allen diesen Fällen ohne zu überlegen – wozu er nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht fähig ist – dem Dringen anderer nachgegeben“.

Diese Ausführungen lassen in ihrem ersten Teil Zweifel darüber, ob die Strafkammer eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten oder seines Hemmungsvermögens oder beider Fähigkeiten angenommen hat. Dass nicht nur ein Mangel des Hemmungsvermögens, sondern auch der Einsichtsfähigkeit vorzuliegen scheint, deutet die weitere Feststellung an, er sei zu einer Überlegung garnicht fähig gewesen. Darnach liegt ferner die Vermutung nahe, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat zu erkennen, völlig ausgeschlossen und deshalb § 51 Abs. 1 StGB gegeben wäre.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, bei Prüfung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit es erfordert, den Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt unterzubringen, die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt zu berücksichtigen.

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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