Revision wegen fahrlässiger Tötung: Zurückverweisung bei unklarer Arbeitsstättenbeurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 268/51
- Datum
- 27.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften setzt voraus, dass der maßgebliche Ort rechtlich zutreffend als "Arbeitsstätte" oder als "Zugang" zu einer Arbeitsstätte qualifiziert ist.
Offensichtliche Widersprüche oder Lücken in den Feststellungen zur Überwachungspflicht und zur tatsächlichen Kenntnis des Angeklagten über Gefahren entziehen einer Verurteilung die tragfähige Grundlage.
Die Bestimmung eines Weges oder Stegs zu einem Zugang i.S. der Unfallverhütungsvorschriften verlangt mehr als bloße Vorhersehbarkeit der Benutzung; es bedarf entweder einer tatsächlichen Festlegung oder nachweislicher Duldung durch den Verantwortlichen.
Wenn der Verantwortliche wusste, dass ein Bereich als Zugang benutzt wurde und dies duldete, begründet diese Kenntnis eine Verpflichtung zur Sicherung nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 11. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maurerpolier Heinrich █, geboren am ██ in ███, 2.) den Dipl.-Ingenieur ██████, geboren am ███████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lange als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Firma ████████ ██████ baute im Sommer 1950 für die Bundesbahn die Eisenbahnbrücke bei Hoxel wieder auf. Bauleiter war der Angeklagte zu 2) als der für den dortigen Bezirk zuständige Niederlassungsleiter des genannten Unternehmens. Der Angeklagte zu 1) führte als Maurerpolier die Bauaufsicht an Ort und Stelle.
Am 12. Juli 1950 waren die Bauarbeiten auf einer Strecke von 50 m Länge beendet. Auf beiden Seiten des fertiggestellten Brückenteils befanden sich 1,10 m breite „Laufstege“. Auf einem „Laufsteg“ lag ein Feldbahngleis mit einer Spurweite von 0,60 m. Ein Geländer oder eine sonstige Schutzvorrichtung hatten die „Laufstege“ nicht.
Am 12. Juli 1950 mittags schafften die bei dem Bau beschäftigten Arbeiter ████ und █████ Material zu der Baustelle, die sich unmittelbar an den fertiggestellten Teil anschloss. Hierbei benutzten sie einen Muldenkipper, der auf dem Feldbahngleis stand. Als sie am Ende des „Laufstegs“ abluden, stürzte ███ mit dem Muldenkipper von der Brücke in das dort 38 m tiefe Tal. Hierbei fand er den Tod.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Mit der Revision rügen sie die Verletzung sachlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.
Die Strafkammer nimmt an, auch der fertiggestellte Teil der Brücke sei „Arbeitsstätte“ i.S. der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (gemäß §§ 848 ff. sowie § 547 der Reichsversicherungsordnung) gewesen. Sie meint deshalb, der Bauunternehmer habe nach den §§ 2 Abs. 1, 43 Abs. 1 aaO die Pflicht gehabt, die „Laufstege“ zu sichern. Dieser Pflicht seien die Angeklagten als die verantwortlichen Angestellten der Firma ██████ und ███████ nicht nachgekommen. Das habe zu dem Unfall geführt. Diesen Erfolg hätten sie nach ihrer Vorbildung und Erfahrung voraussehen können.
Mit Recht wendet die Revision gegen diese Beurteilung ein, dass der fertiggestellte Brückenteil keine „Arbeitsstätte“ gewesen sei; denn eine Arbeitsstätte kann ihrem Begriff nach nur eine Stätte sein, an der noch gearbeitet wird. Nach den Feststellungen ist dies aber nicht mehr der Fall gewesen. Da der Ausgangspunkt des Urteils unrichtig ist, kann es nicht bestehen bleiben.
Hinsichtlich des Angeklagten ████████ leiden die Feststellungen noch an einem offensichtlichen Widerspruch. Bevor die fragliche Baustelle fertiggestellt war, schützten auf beiden „Laufstegen“ Geländer die Arbeiter vor Abstürzen. Am 12. Juli 1950 ließ ein Angestellter der Bundesbahn diese Geländer entfernen. Das Verschulden des Angeklagten ██████████ sieht die Strafkammer nun darin, dass er „die Brücke nach Fertigstellung der beiden Laufstege ohne Geländer gesehen und die Anbringung eines Geländers nicht für erforderlich erachtet“ habe, während er bei seiner größeren Erfahrung dafür hätte sorgen müssen, dass die Brücke ein Schutzgeländer bekäme. Unmittelbar zuvor stellt die Strafkammer jedoch fest, dass er die Baustelle je nach seiner sonstigen Inanspruchnahme wöchentlich ein- bis zweimal besucht und „die Brücke nach der Entfernung des Holzgeländers nicht mehr gesehen hat“. Dieser Widerspruch entzieht, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Beurteilung der Strafkammer die tatsächliche Grundlage.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der fertiggestellte Brückenteil ein „Zugang“ zur Arbeitsstätte i.S. des § 27 Abs. 3 aaO gewesen ist. Nach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten allerdings nur die in der Mitte der Brücke gelegene Mulde als Zugang bestimmt und die Benutzung der seitlichen „Laufstege“ verboten. Demnach scheint nur die Mulde ein „Zugang“ gewesen zu sein. Dass eine Sicherung der Mulde notwendig gewesen wäre und den Unfall verhindert hätte, der sich vom „Laufsteg“ aus ereignete, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Eine andere Beurteilung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Angeklagten wussten, dass die Arbeiter auch die „Laufstege“ als Zugang benutzten und hiergegen nicht einschritten, dies also duldeten. Dann hätten sie dadurch auch die „Laufstege“ zu Zugängen bestimmt und wären dann nach § 27 Abs. 3 aaO verpflichtet gewesen, sie zu sichern. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte ████████ einmal gesehen, dass ein Arbeiter den „Laufsteg“ benutzte. Was er daraufhin veranlasst hat, sagt das Urteil nicht. Es spricht immer nur allgemein von einem Verbot. Außerdem stellt es fest, der Angeklagte habe sich sagen müssen, dass Arbeiter aus Bequemlichkeit den Steg benutzen würden. Darin liegt aber noch keine Bestimmung der „Laufstege“ zu Zugängen. Der Sachverhalt bedarf deshalb erneuter Prüfung.
| Justizangestellter Wiedmann | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Henneka | Dr. Sauer |