Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestechlichkeit durch kostenlose Getränke für Unterlassen von OWi-Anzeigen (90 Fälle)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 267/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Polizeibeamter, wurde wegen Bestechlichkeit in 90 Fällen verurteilt, weil er im Zusammenhang mit wiederholten Verstößen gegen das Gaststättengesetz kostenlose Getränke annahm und dafür ein Einschreiten bzw. eine Meldung unterließ. Mit der Revision rügte er u.a. eine unzureichende Individualisierung der Serientaten sowie fehlende Dienstpflicht zum Einschreiten bei außerdienstlicher Kenntnis. Der BGH verwarf die Revision: Die Anklage individualisiere die Taten ausreichend, und nach § 53 OWiG bestehe grundsätzlich eine polizeiliche Pflicht zur Erforschung bzw. Unterrichtung bei OWi. Jede einzelne Vorteilsgewährung bilde trotz Dauerabrede eine selbständige Tat; der Strafausspruch sei rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Serienstraftaten liegt kein Verfahrenshindernis vor, wenn die Anklage die Einzelakte so konkretisiert, dass der Angeklagte seine Verteidigung sachgerecht führen kann.

2

Beamte des Polizeidienstes haben nach § 53 OWiG im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen; die innerdienstliche Aufgabenverteilung beschränkt diesen Auftrag grundsätzlich nicht.

3

Bestechlichkeit durch Unterlassen setzt eine Unrechtsvereinbarung voraus, wonach der Vorteil für das Unterlassen einer gebotenen Amtshandlung (Einschreiten oder Unterrichtung der zuständigen Stelle) gewährt wird; geringe Vorteile schließen § 332 StGB nicht aus.

4

Auch wenn einzelne Vorteile bei außerdienstlicher Anwesenheit gewährt werden, können sie tatbestandsmäßig sein, wenn sie auf ein künftig pflichtwidriges dienstliches Unterlassen bezüglich dienstlich erlangter oder zu erlangender Erkenntnisse gerichtet sind.

5

Bei einer auf Dauer angelegten Unrechtsvereinbarung begründet jede einzelne Vorteilsgewährung regelmäßig eine selbständige Tat; eine natürliche Handlungseinheit oder Bewertungseinheit liegt insoweit nicht vor.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 15. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

2 StR 267/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 90 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist als Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 1974 in Trier im Unfalldienst tätig.

Im Schutzbereich seines Verkehrskommandos befindet sich auf dem Grundstück [REDACTED] die Straße [REDACTED]. An dieses angrenzend lagen die „[REDACTED]“ und die „[REDACTED]“, die allgemein als „[REDACTED]“ bezeichnet wurden. Diese Gaststätte wurde vom Inhaber des „[REDACTED]“ betrieben.

Nach Ende der offiziellen Öffnungszeit um 4.00 Uhr morgens begaben sich regelmäßig die verbliebenen Gäste zum „[REDACTED]“, wo der Gaststättenbetrieb in der dortigen „[REDACTED]“, für die keine Konzession nach dem Gaststättengesetz erteilt worden war, fortgeführt wurde.

Seit 1984 besuchte der Angeklagte zunächst vereinzelt, später regelmäßig während und außerhalb seiner Dienstzeit, das „[REDACTED]“ mit und ohne Uniform, und wechselte dann auch nach 4.00 Uhr mit den anderen Gästen in die „[REDACTED]“. Ihm war bekannt, dass eine Sperrstundenverlängerung in diesem Umfang nicht genehmigt und eine Gaststättenkonzession für die „[REDACTED]“ nicht erteilt worden war. Er unterließ es aber, seine Behörde oder das Ordnungsamt der Stadt [REDACTED], dem die Vorgänge nicht bekannt waren, zu informieren.

In der Zeit von Oktober 1989 bis März 1992 erhielt er als Gegenleistung in 90 Fällen aufgrund einer zumindest stillschweigenden Übereinkunft mit dem Betreiber des „[REDACTED]“ die von ihm bei seinen Besuchen konsumierten Getränke, jeweils mindestens zwei Glas Bier, kostenlos. Dadurch sollte er veranlasst werden, dienstlich oder außerdienstlich bekanntgewordene Sperrzeitverstöße und andere Gesetzesverstöße im Bereich des „[REDACTED]“ nicht anzuzeigen.

Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, und zwar jeden Besuch als eine gesonderte Tat.

Die Revision meint, die Anklage genüge nicht den Anforderungen, die an die Individualisierung der Einzelakte bei Serienstraftaten zu stellen seien. Im Übrigen habe der Angeklagte nur außerdienstlich von den Verstößen gegen das Gaststättengesetz im Bereich des „[REDACTED]“ erfahren. Für ein dienstliches Einschreiten habe deshalb keine Verpflichtung bestanden, da es sich nicht um schwerwiegende Delikte gehandelt habe.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage vom 28. April 1995 (in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 1996 und dem ergänzenden Beschluss vom 11. Juni 1996) entspricht den Anforderungen, die bei Serienstraftaten zu stellen sind. Die Einzelakte sind ausreichend konkretisiert und individualisiert. Die Angaben in der Anklageschrift vom 28. April 1995 waren keinesfalls so vage, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt gewesen wäre (vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Kindesmissbrauch 1).

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB in Verbindung mit § 335 StGB) in 90 Fällen erfüllt.

a) Die Vorgänge im „[REDACTED]“ und der „[REDACTED]“ stellen sich als Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Gaststättengesetz dar. Zwar wäre sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten nach dem Gaststättengesetz die Stadt [REDACTED] (vgl. § 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 2. Dezember 1971 [GVBl. Rheinland-Pfalz S. 274], zuletzt geändert durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung des Gaststättengesetzes vom 25. Oktober 1992 [GVBl. S. 371]). Nach § 53 OWiG haben aber die Beamten des Polizeidienstes Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen. Dieser Auftrag besteht im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Polizei (vgl. Wache in KK-OWiG Rdn. 8; Herrmann/Förster OWiG 2. Aufl. Rdn. 5 jeweils zu § 53), auf die innerdienstliche Aufgabenverteilung kommt es nicht an (Lackner StGB 22. Aufl. § 258a Rdn. 2; Plückhahn, Die Polizei 1992, 265, 268; Metzner, Die Polizei 1993, 64). Die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Gaststättengesetzes fällt somit grundsätzlich auch in den Aufgabenbereich der Polizeibehörden und damit des einzelnen dieser Behörde angehörenden Polizeibeamten, soweit die Zuständigkeit reicht (vgl. BGH JZ 1953, 701, 702 m. Anm. Kern; BGHR StGB § 258a Abs. 1 Mitwirkung 1; vgl. auch OLG Neustadt JR 1959, 28, 29; OLG Celle NdsRpfl 1964, 258, 259; Riess in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 163 Rdn. 12; vgl. auch § 85 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 1993 [GVBl. S. 995]). Ein speziellen Ersuchens durch die Stadt [REDACTED] bedurfte es deshalb nicht; es gehörte zu den Aufgaben des Angeklagten, gegen die von ihm erkannten erheblichen und sich über lange Zeit erstreckenden Verstöße gegen das Gaststättengesetz einzuschreiten. Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes haben die Aufgabe, aus eigenem Antrieb Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und auch eilige Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen (Wache a.a.O. Rdn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. Rdn. 6 und 8; Rotberg Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl. Rdn. 3 und 5; Göhler, Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten 11. Aufl. Rdn. 5 und 7 jeweils zu § 53). Wo sie nicht zur Verfolgung zuständig sind, obliegt ihnen, die zuständigen Behörden zu unterrichten (Wache a.a.O. Rdn. 8 und 15; Rebmann a.a.O. Rdn. 8; Rotberg a.a.O. Rdn. 8).

Der Angeklagte war zwar im Verkehrsdienst eingesetzt und deshalb an sich mit der Überwachung der Einhaltung der Regelungen des Gaststättengesetzes nicht betraut. Seine Befugnisse als Polizeibeamter waren aber nicht auf die Verkehrüberwachung beschränkt; ihm oblag vielmehr die Erforschung aller ihm bekanntgewordenen Ordnungswidrigkeiten, erforderlichenfalls die Unterrichtung der zuständigen Behörden über die festgestellten Vorgänge.

b) Es ist unerheblich, dass der Angeklagte in einigen Fällen beim Besuch der Lokale nicht im Dienst war. Zwar wäre er an diesen Tagen nicht zum Einschreiten oder zur Anzeige verpflichtet gewesen, da es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelte, die die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren (vgl. RGSt 70, 251; BGHSt 5, 225; 12, 277; 38, 907; Mitsch NStZ 1993, 518; Laubenthal JuS 1993, 384; Rudolphi JR 1995, 167; OLG Köln NStZ 1981, 1794, 1795; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 m. Anm. Geerds JR 1989, 212; Lackner a.a.O. Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 258a Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 11; Samson in SK-StGB Rdn. 11; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 258a; Die Polizei 1992, 271). Vorteile waren ihm, soweit er sie ausschließlich für die Nichtanzeige der an diesen Tagen begangenen Verstöße erhalten hatte, nicht für eine Dienstpflichtverletzung gewährt worden.

Es liegt aber auf der Hand, dass der Angeklagte durch die Gewährung der Vorteile an diesen Tagen auch davon abgehalten werden sollte, gegen die Verstöße, die er in dienstlicher Eigenschaft bereits erfahren hatte und noch erfahren würde, etwas zu unternehmen. Die kostenlosen Getränke erhielt der Angeklagte somit als Gegenleistung für das Unterlassen der gebotenen Amtshandlung, nämlich das Einschreiten gegen Ordnungswidrigkeiten oder zumindest die Meldung davon an die für die Ahndung zuständigen Stellen (= Unrechtsvereinbarung: BGHSt 10, 241; 15, 88 ff., 97; 239 ff., 242; 352 ff., 355; 32, 291; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4). Nach den Feststellungen waren sich der Angeklagte und die Betreiber des „[REDACTED]“ einig, dass die kostenlose Verabreichung von Getränken erfolgte, um ein ihnen günstiges künftiges dienstliches Verhalten zu erreichen. Dass der Angeklagte bei den einzelnen Vorfällen nur geringe geldwerte Vorteile erhielt, steht der Anwendung von § 332 StGB nicht entgegen (vgl. Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 StGB Rdn. 8; BGHSt 39, 45 mit Anmerkung Geerds JR 1993, 211; vgl. auch BGHSt 39, 1993, 211).

c) Hiergegen hat die Verteidigung eingewandt, der Angeklagte habe durch die Unterlassung des Einschreitens gar nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen können, weil die Besuche der Lokale ihrem Wesen nach außerhalb seiner Dienstpflichten lagen und die dort gemachten Wahrnehmungen daher nicht in dienstlicher Eigenschaft erlangt seien. Privates Wissen aber sei im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Der Angeklagte hat das „[REDACTED]“ seit 1984 immer wieder während der Dienstzeit aufgesucht; anschaulich haben Zeugen geschildert, wo er jeweils das Einsatzfahrzeug der Polizei abstellte. Die Aufenthalte in den Lokalen standen daher örtlich und zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung. Sie mögen zwar dienstpflichtwidrig gewesen sein. Der Beamte kann sich aber durch eine solche Pflichtverletzung nicht zugleich selbst vom Dienst suspendieren. Dass nach den Grundsätzen des Dienstunfallrechts das Verhalten des Angeklagten möglicherweise einen Grund für die Ablehnung von entsprechenden Versorgungsansprüchen bieten würde, steht dazu nicht in Widerspruch. Die Versagung der Anerkennung eines Vorfalles als Dienstunfall würde hier gerade an die Pflichtwidrigkeit anknüpfen und deren Auswirkungen für einen bestimmten Bereich regeln. Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus aber nicht herleiten. Der Senat verkennt nicht, dass es Sachverhaltsgestaltungen geben mag, in denen der Beamte sich von der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben örtlich und zeitlich so weit und so lange entfernt, dass darin eine Niederlegung seines Amtes gesehen werden muss. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.

d) Trotz der auf Dauer angelegten Unrechtsvereinbarung stellt jede einzelne Vorteilsgewährung (die Annahme der Getränke) eine neue Tat dar; eine natürliche Handlungseinheit oder ein Fall „tatbestandlicher Bewertungseinheit“ (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.; BGHSt 30, 28) ist nicht gegeben (BGHSt 41, 292, 302, 303; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; Bestechung 1; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 – 5 StR 503/94 und vom 13. November 1997 – 1 StR 323/97).

3. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) erfolgte Änderung des § 332 StGB enthält keine Milderung, die im Rahmen von § 2 Abs. 3 StGB zu beachten wäre. Die lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung hat das Landgericht bei der Strafzumessung in ausreichendem Maße zugunsten des Angeklagten gewertet. Dass dieser Strafmilderungsgrund ausdrücklich nur bei der Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwähnt ist, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Denn daraus ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht diesen Strafmilderungsgrund nicht auch bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt hat. Dass das Verfahren rechtsstaatswidrig durch die Strafverfolgungsbehörden verzögert wurde (vgl. BVerfG StV 1993, 352, 353; BGHSt 24, 239; 35, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7; BGH NStZ 1986, 217, 218; BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1997 – 4 StR 468/97 und vom 21. Oktober 1997 – 4 StR 464/97), ist dem Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende konkretisierte Verfahrensrüge wurde nicht erhoben.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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