Revision wegen schwerer Brandstiftung verworfen; Schuldspruch wegen Zerstörung von Bauwerken entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/95
- Datum
- 17.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungs‑ oder abänderungsrelevanten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO mit der Maßgabe abändern, dass einzelne Schuldsprüche entfallen, wenn hierfür rechtliche Gründe bestehen.
Liegt zwischen mehreren tatbestandlichen Feststellungen Tateinheit vor, sind doppelte oder überflüssige Verurteilungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt in der Regel der unterlegene Rechtsmittelführer.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 267/95 vom 17. November 1995
in der Strafsache gegen
███ █████████ ████████ Franz ███████████ ███ geboren am ██ 1954
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 1995 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener Zerstörung von Bauwerken entfällt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 – 1 StR 324/93).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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