Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen schwerer Brandstiftung verworfen; Schuldspruch wegen Zerstörung von Bauwerken entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 267/95
Datum
17.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wegen schwerer Brandstiftung ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision nach Anhörung als unbegründet verworfen und das Urteil nur insoweit mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener Zerstörung von Bauwerken entfällt. Die Revision wurde damit nicht zur Aufhebung des Urteils geführt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungs‑ oder abänderungsrelevanten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.

2

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO mit der Maßgabe abändern, dass einzelne Schuldsprüche entfallen, wenn hierfür rechtliche Gründe bestehen.

3

Liegt zwischen mehreren tatbestandlichen Feststellungen Tateinheit vor, sind doppelte oder überflüssige Verurteilungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt in der Regel der unterlegene Rechtsmittelführer.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 267/95 vom 17. November 1995

in der Strafsache gegen

███ █████████ ████████ Franz ███████████ ███ geboren am ██ 1954

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 1995 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener Zerstörung von Bauwerken entfällt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 – 1 StR 324/93).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GollwitzerJahnkeDetter
TheuneBode
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