Revision: Schuldspruch auf versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/83
- Datum
- 26.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einfuhr von Betäubungsmitteln (vollendet oder versucht) liegt vor, wenn dem Flugreisenden das Fluggepäck während einer Zwischenlandung im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich zur Verfügung steht.
Vollendete Einfuhr ist bereits gegeben, wenn nach den gesamten Umständen das Transitgepäck auf Verlangen herausgegeben worden wäre, unabhängig davon, ob der Reisende tatsächlich beabsichtigte, die Betäubungsmittel inländisch in den Verkehr zu bringen.
Steht das Gepäck spätestens mit der Landung unter zollamtlicher Kontrolle oder ist es für den Reisenden nicht herausholbar, fehlt die tatsächliche Verfügbarkeit; in solchen Fällen liegt regelmäßig nur ein Versuch der Einfuhr vor.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 265 StPO ändern, soweit dem Angeklagten durch die geänderte Qualifikation kein Verteidigungsnachteil entsteht; eine zulässige Änderung kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.
Ein Verfahrensfehler, der ausschließlich den Strafausspruch betrifft (z. B. Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt), ist unschädlich, wenn der Strafausspruch ohnehin aufgehoben wird und der Fehler damit beseitigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 267/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Peter John ██ aus ████, dort geboren am ██ ██ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Revision führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeter, sondern wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1983 (2 StR 661/82, NJW 1983, 1985, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden, dass – vollendete oder versuchte – Einfuhr von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn dem Flugreisenden das Fluggepäck, in dem das Rauschgift untergebracht ist, während einer Zwischenlandung im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich zur Verfügung steht. Vollendete Einfuhr ist bereits dann gegeben, wenn nach den gesamten Umständen das Transitgepäck auf sein Verlangen herausgegeben worden wäre, unabhängig davon, ob der Reisende tatsächlich die Absicht hat, das Gepäck herauszuverlangen und das Rauschgift auf den inländischen Drogenmarkt zu bringen.
Die Urteilsgründe (UA S. 3) ergeben jedoch, dass hier der Angeklagte allein nach der Zeitdauer nicht die Möglichkeit hatte, sein nach Paris weiterzuleitendes Gepäck schon von der Landung in Frankfurt an unter zollamtlicher Kontrolle zu erhalten. Die übrigen Feststellungen (UA S. 3) ergeben, dass sein Gepäck schon von der Landung in Frankfurt an unter zollamtlicher Kontrolle stand und im Verlauf dieser Kontrolle von einem Spürhund angezeigt wurde. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte die sonst gegebene Möglichkeit, sein Gepäck zu erhalten, nicht wahrnehmen können, so dass hier nur versuchte Einfuhr vorliegt. Subjektiv ist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, dem Flugreisenden allgemein bekannt (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21. Juli 1983 – 2 StR 259/83).
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten statt der vollendeten Einfuhr nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
2. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zwar trifft es zu, dass dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht noch einmal – wie schon zuvor – das letzte Wort erteilt wurde. Der hierin liegende Verfahrensfehler berührt jedoch nach dem eindeutigen Inhalt der Sitzungsniederschrift ausschließlich den Strafausspruch, der nach den Ausführungen oben zu 1. ohnehin aufzuheben ist. Im Übrigen wurde nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und deren endgültigem Schluss nur eine dem Angeklagten günstige Feststellung getroffen.
| Müller | Maier | ||
| Knoblich | Niemöller |