Revision des Angeklagten wegen Rücknahme als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/78
- Datum
- 26.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn die Erklärung vom Betroffenen eigenhändig unterschrieben ist, auch wenn ein Dritter den Text abgefasst hat.
Die bloße Behauptung, die Rücknahmeerklärung sei nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entsprochen, steht der Wirksamkeit der Rücknahme nur insoweit entgegen, als konkrete Anhaltspunkte für Täuschung oder Drohung vorliegen.
Die Anfechtung einer Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Widersprüchliche spätere Erklärungen, die lediglich eine Sinnesänderung zum Ausdruck bringen, heben die Wirksamkeit einer zuvor wirksam erklärten Rücknahme nicht auf.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 26/78
in der Strafsache gegen den Anstreicher Geza ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1933 in ██████████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. September 1977 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:
„Das Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Revision ist bereits am 25. Oktober 1977 zurückgenommen worden (Bd. II Bl. 309 d. A.). Diese Rücknahme war auch rechtswirksam. Zwar hatte ein Dritter das betreffende Schriftstück aufgesetzt, doch war es von dem Angeklagten selbst unterschrieben worden. Dass der Inhalt der Erklärung nach der Darstellung des Angeklagten nicht seinem Willen entsprach, steht der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar und der Angeklagte hat auch gar nicht behauptet, dass er von dem Strafgefangenen, der die Erklärung verfasst hat, oder von einem Dritten getäuscht oder bedroht worden wäre, und eine Anfechtung einer Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 23. Aufl., 1977, Rdnr. 49 zu § 302 und BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1976 – 3 StR 372/76 –). Ob der Angeklagte für die zur For-
mulierung der Rücknahmeerklärung eingeschaltete Vertrauensperson seiner Wahl und dadurch herbeigeführte Irrtümer einzustehen hat, kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass der Angeklagte überhaupt keinem Irrtum erlegen war. Bereits die unklare Darstellung über das Zustandekommen der Rücknahmeerklärung und über die Person des Mitgefangenen (vgl. Bd. II Bl. 354 d. A.) sprechen gegen einen Irrtum (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 – 3 StR 436/77 –). Darüber hinaus lässt auch der Wortlaut der Rücknahmeerklärung selbst nur den Schluss zu, dass diese Erklärung vom Willen des Angeklagten getragen war, zumal er insoweit eine Strafe aus dem Urteil in Werl verbüßen wollte. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung wird dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte auch gegenüber seinem Verteidiger zum Ausdruck gebracht hat, das Rechtsmittel solle nicht durchgeführt werden (vgl. Bd. II Bl. 313–315 d. A.). Wenn er nunmehr vor dem Rechtspfleger erklärt, dass von einer Rücknahme der Revision zu keiner Zeit die Rede gewesen sei (vgl. Bd. II Bl. 316 d. A.), so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er sich über die Bedeutung seiner Rücknahmeerklärungen durchaus im klaren gewesen war und inzwischen anderes Sinnes geworden nunmehr lediglich bestrebt war, davon wieder loszukommen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 1975 – 3 StR 122/75 –).“
Dem schließt sich der Senat an.
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