Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Änderung eines Untreue-Schuldspruchs zu Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 267/79
Datum
01.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen drei Untreue-Verurteilungen. Strittig war, ob die Aneignung eines Verrechnungsschecks Untreue oder Unterschlagung darstellt. Der BGH änderte in einem Fall den Schuldspruch zu Unterschlagung, weil der Angeklagte nur als Bote handelte und kein Betreuungsverhältnis bestand. Die übrige Revision wurde verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt ein Betreuungsverhältnis bzw. eine sachliche Herrschaft über das anvertraute Vermögen voraus; bloße Transport- oder Botenaufgaben genügen hierfür nicht.

2

Die Aneignung eines anvertrauten Gegenstands durch eine lediglich als Bote tätige Person erfüllt vielmehr den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) in der Form der Veruntreuung.

3

Der Revisionssenat ist befugt, den Schuldspruch zugunsten einer anderen, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Strafnorm zu ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, sofern dadurch keine zusätzlichen Verteidigungsrechte verletzt werden.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht zwingend die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn derselbe Strafrahmen gilt und mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass das erstinstanzliche Gericht bei richtiger Tatbestandsqualifikation ein anderes Strafmaß verhängt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1978

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rainer ██████ aus ██████████████, geboren am ██████ 1949 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 1. August 1979 in der Sitzung vom 3. August 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Meisl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ ██ der Verkündung, Vertreter der ██████████████████ als ██████████████████ ██████ als

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1978 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 b der Urteilsgründe der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie führt nur zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

Die Sachrüge ist, soweit sie die Fälle 2 a und 1 der Urteilsgründe betrifft, offensichtlich unbegründet.

Im Fall 2 b hat sich der Angeklagte jedoch nicht der Untreue, sondern der Unterschlagung in Form der Veruntreuung (§ 246 StGB) schuldig gemacht. Er war nur als Bote eingesetzt, als er sich den Verrechnungsscheck aneignete, den er im Auftrage seiner Firma zur Bank bringen sollte. Damit fehlte es für diesen Fall zwischen ihm und seinem Arbeitgeber an einem Betreuungsverhältnis, wie es der Tatbestand des § 266 StGB voraussetzt. Seine Aufgabe erschöpfte sich in einer Transportleistung, mit der irgendwelche weiter reichenden sachlichen Befugnisse in Bezug auf das anvertraute Papier nicht verbunden waren (vgl. BGHSt 5, 187).

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit im Gefolge eines vorausgehenden Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ausgeschlossen werden kann.

Eine Aufhebung des Strafausspruchs kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht bei Anwendung des § 246 StGB in der Begehungsform der Veruntreuung von dem gleichen Strafrahmen hätte ausgehen müssen und sicher ausgeschlossen werden kann, dass es dann auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.

Der unbedeutende Teilerfolg des Rechtsmittels kann eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten nicht begründen.

SchumacherWillmsMüller
MeislMeyer
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