Revision: Aufhebung wegen fehlender Zueignungsabsicht bei versuchtem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/72
- Datum
- 07.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Diebstahl gehört die Zueignungsabsicht; diese ist nur zu bejahen, wenn die tatsächlichen Feststellungen einen entsprechenden subjektiven Tatbestand tragen.
Der Täter kann sich eine Sache auch dadurch zureignen, dass er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet, soweit er hierdurch einen eigenen Nutzen oder Vorteil, auch nur mittelbar, erstrebt.
Fehlen in den Urteilsgründen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Täter durch die Zuwendung an Dritte einen Vorteil beabsichtigte, so kann die Zueignungsabsicht nicht festgestellt werden.
Die Aufhebung einer Einzelstrafenfeststellung, die in die Gesamtstrafenbildung eingeht, kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 267/72 – F –
in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1920 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Januar 1972, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen vollendeten Diebstahls in drei Fällen und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Fall II 2 der Urteilsgründe ist aufzuheben; denn die Feststellungen tragen nicht die Annahme der Zueignungsabsicht des Angeklagten. Dieser wollte eine 24-Volt-Omnibusbatterie aus der Städtischen Omnibushalle entwenden. Er hat sich dahin eingelassen, dass er sich die Batterie nicht habe zueignen wollen; warum er an ihrer Mitnahme interessiert gewesen sei, wisse er nicht mehr; jedenfalls habe er nicht beabsichtigt, sie zu verkaufen; möglicherweise habe er vorgehabt, sie in ein Fahrzeug des Gerüstbauunternehmens einzubauen, bei dem er an dem betreffenden Tag Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe; dieses Fahrzeug habe er in der Nähe der Omnibushalle defekt stehen sehen. Das Landgericht ist der Meinung, dass es auf die Absicht der späteren Verwendung nicht ankomme; jedenfalls habe der Angeklagte die Batterie mitnehmen und sie sich deshalb auch zueignen wollen. Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar kann der Täter sich die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach dadurch zueignen, dass er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet, vorausgesetzt, dass er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat. Ein solcher Nutzen kann darin bestehen, dass der Täter freigebig erscheint, obwohl er aus seinem eigenen Vermögen keine Aufwendungen macht (BGHSt 4, 236, 239). Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber nicht, dass der vorliegende Fall so gelagert war. Ferner ist ihnen nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten etwa daran gelegen gewesen wäre, durch das „Schenken“ der Batterie den Inhaber des Gerüstbauunternehmens sich geneigt zu machen.
Die Aufhebung der Einzelstrafe bedingt auch die der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Miiller | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Schauenburg |