Revision: Aufhebung des Totschlagsurteils wegen unzureichender Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/64
- Datum
- 16.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen bei mehreren gleichnahen tatsächlichen Schlussmöglichkeiten die für die Entscheidung maßgeblichen Beweismittel und deren Würdigung so darstellen, dass die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Bewertung gewährleistet ist.
Unterbleibt eine solche Beweiswürdigung und lässt das Urteil offen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Tatleugnung aufrechterhalten, hat das Gericht sich mit dieser Einlassung im Einzelnen auseinanderzusetzen und sie unter Berücksichtigung der übrigen Beweise zu bewerten.
Das Gericht hat die Erwägungen darzulegen, weshalb mögliche Rechtfertigungsgründe (z. B. Notwehr) oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit als nicht gegeben verworfen werden; das Fehlen solcher Darlegungen begründet einen Begründungsmangel.
Bei verbundenen Taten, die die Zurechnungsfähigkeit betreffen, ist die Frage der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit in allen relevanten Fällen zu prüfen und zu begründen
Vorinstanzen
Schwurgericht Wuppertal, 23. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Studienrat a.D. Dr. Erich Karl C██ ██████, geboren am [in Bat...], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Urteil
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpensee, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cc in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. CJ bei der Verkündung, Ce als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 23. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, ferner wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, davon in einem Fall in Tateinheit mit § 175 und eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der eine Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO und einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darin sieht, dass das Schwurgericht in den Urteilsgründen weder die Hinweise des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedergibt noch eine Würdigung dieser Einlassung unter Berücksichtigung der sonstigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise vornimmt. Diese Rüge greift durch.
Zwar ordnet die Verfahrensvorschrift des § 267 StPO, die den Inhalt der Urteilsgründe des näheren bestimmt, eine Darlegung der Beweiswürdigung nicht zwingend an. Dennoch entspricht es einer althergebrachten Übung der Gerichte, die für die Entscheidung wesentlichen Beweismittel und ihre Wertung in den Urteilsgründen anzuführen. Diese Handhabung ist auch im Hinblick auf den Zweck der Begründung nicht unangebracht, weil sie den Beteiligten zeigen soll, warum so und nicht anders erkannt worden ist. Ob in der von der Revision beanstandeten Unterlassung ein Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung. Bei der gegebenen Sachlage bildet sie auf jeden Fall einen sachlich-rechtlichen Fehler.
Zwar mag im Hinblick auf die Umschreibung dessen, was gemäß § 267 StPO in den Urteilsgründen angegeben werden muss und was nur angegeben werden soll, zweifelhaft sein, ob das Fehlen der Beweiswürdigung regelmäßig als ein sachlich-rechtlicher Mangel angesehen ist, wie Geier in Löwe-Rosenberg StPO 1. Aufl. Anm. 4 zu § 267 meint, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die nicht mitgeteilte Beweiswürdigung fehlerhaft sei. In der Rechtsprechung ist bislang die Nichtanführung der Beweismittel und ihrer Würdigung nicht ohne weiteres als sachlich-rechtlicher Fehler beurteilt worden. Indessen hat schon das Oberlandesgericht Dresden in DR 1922, 1053 zum Ausdruck gebracht, aus einem Denkfehler, der darin bestehe, dass der Tatrichter von mehreren gleich nahen Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwogen, die anderen aber ungeprüft gelassen und nicht berücksichtigt habe, könne rechtlich folgern, dass die vom Revisionsgericht gefolgert werden, Würdigung unzureichend und damit das sachliche Recht verletzt sei. In gleichem Sinne hat sich später das Reichsgericht in JW 1932, 3070 geäußert. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 1440, 1441 als einen sachlich-rechtlichen Fehler bezeichnet, dass der Tatrichter eine mögliche Bedeutung einer Äußerung des damaligen Angeklagten nicht erkannt und daher nicht erwogen habe.
Vom Boden dieser Rechtsprechung aus begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden Bedenken, weil es bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten mangels der in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung nicht erkennen lässt, ob die Beurteilung des Schwurgerichts auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Das gilt vor allem für dessen Annahme, der Angeklagte habe den Schüler Wolfgang durch einen Schuss aus einem Kleinkalibergewehr vorsätzlich getötet. Hierzu heißt es in der Sachverhaltsschilderung: der insbesondere über die „Undankbarkeit“ des ███ empört und erregt gewesen sei, habe in höchster Erregung das auf dem Tisch liegende Gewehr ergriffen und auf den völlig überraschten ███████████, bevor dieser zu einer Abwehrhandlung gekommen sei, aus einer Entfernung von 30 cm einen oberflächlich auf den Kopf gezielten Schuss abgegeben. Diese Schilderung lässt zumindest zwei nahe Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse zu: dass der Angeklagte bei Abgabe des Schusses auf eine so geringe Entfernung auf den Kopf gezielt habe, konnte für ein Handeln mit direktem Vorsatz sprechen, eine Folgerung, die das Schwurgericht allerdings nicht gezogen hat, wie aus dem sich anschließenden Teil des Urteils hervorgeht, in dem es heißt, dabei habe er in Kauf genommen, dass der Junge durch den Schuss getötet werde. Hiernach hat das Schwurgericht ersichtlich angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz tätig geworden sei, obwohl es an dieser Stelle noch bei der rechtlichen Würdigung zum Ausdruck bringt, dass er den Erfolg auch gebilligt habe. Ebenso könnte aber daraus, dass der Angeklagte „in höchster Erregung“ das Gewehr ergriffen und nur „oberflächlich“ auf den Kopf gezielt habe, gefolgert werden, er habe den Tod weder unmittelbar gewollt noch billigend in Kauf genommen, sondern habe ihn fahrlässig herbeigeführt, eine Möglichkeit, die angesichts der außergewöhnlichen Gemütsverfassung, in der er sich befand, ebenso nahe lag wie die Möglichkeit vorsätzlichen Handelns.
Hierzu hat sich das Schwurgericht mit keinem Wort geäußert, obwohl der Angeklagte weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, ██ vorsätzlich getötet zu haben. Dass er im █████████████ die Tat so, wie sie nunmehr das Schwurgericht schildert und würdigt, zugegeben hat, lassen seine im Urteil wiedergegebenen Erklärungen im Ermittlungsverfahren nicht erkennen. Ihre Wiedergabe macht aber zugleich deutlich, dass er auch in der Hauptverhandlung kein „Geständnis“ abgelegt hat; sonst hätte sich die Anführung dieser Angaben im Urteil erübrigt; zumindest wenn schon jene Äußerungen aus dem Vorverfahren beachtet wurden, hätte ein solcher Wandel in der Einlassung ebenfalls erwähnt werden müssen. Demnach muss mit der Revision davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf vorsätzlicher Tötung in Abrede gestellt hat. Unter diesen Umständen hätte sich das Schwurgericht, da nach seinen Darlegungen zum Tathergang nicht allein ein vorsätzliches, sondern ebenso ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten in Betracht kam, in den Urteilsgründen mit dessen Einlassung im Einzelnen auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse würdigen müssen, ob der Sachverhalt unter Beachtung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte in ausreichender Weise geprüft worden ist. Weil es hieran fehlt, bleibt offen, ob die Verurteilung wegen Totschlags auf einem sachlich-rechtlichen Fehler beruht, was nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Mangel unzureichender Würdigung ist im Übrigen auch gegeben, soweit das Schwurgericht ohne eine Begründung sagt, die Tötungshandlung sei weder durch Notwehr noch aus anderen Gründen gerechtfertigt. Hier fehlt es an jeglichen Ausführungen, gleichfalls nicht zu erkennen ist, ob das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worden ist.
Sonach kann das Urteil im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags nicht aufrechterhalten werden. Das führt auch zu seiner Aufhebung in den beiden Fällen der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen. Zwischen den an sich rechtlich voneinander unabhängigen Fällen besteht insofern ein innerer Zusammenhang, als die Frage der Zurechnungsfähigkeit überall, sei es erstmalig, sei es erneut, geprüft werden muss. Das Schwurgericht hat sich nur bei der Erörterung des Totschlags damit befasst, sonsten aber keine Stellung genommen, obwohl bei der abartigen sexuellen Veranlagung des Angeklagten, wie sie im Urteil zum Ausdruck kommt, immerhin nicht ohne weiteres das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist.
Damit erhält das Schwurgericht Gelegenheit, den Sachverhalt nochmals in vollem Umfange zu klären und zu würdigen. Hierbei wird es auch nicht übersehen dürfen, dass hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten unzüchtigen Betätigung mit ██ eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 175 Nr. 2 StGB möglicherweise nicht für die gesamte Dauer der unzüchtigen Beziehungen in Betracht kommt, weil jedenfalls nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung zweifelhaft sein kann, ob ███ zur Vornahme oder Duldung der weiteren Unzuchtshandlungen noch bestimmt worden ist, als er nach Übergabe der Schlüssel
jederzeit Zutritt zu der Wohnung des Angeklagten hatte und sich dort völlig frei und wohl auch unbeeindruckt von der „Autorität“ seines Lehrers bewegte.
| Scharpensee | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Kirchhof |