Treffer
BGH Urteil

Verjährungsbeginn bei aktiver Bestechung – unbefristetes Darlehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 267/61
Datum
23.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gewährte einem Beamten ein unbefristetes Darlehen; zusätzlich wurden kleine Geschenklieferungen bemängelt. Streitpunkt ist, wann die Verjährungsfrist bei Gewährung eines unbefristeten Darlehens als Vorteil beginnt. Der BGH entscheidet, dass die Tat mit der Hingabe des Darlehens vollendet ist und die Verjährung dann zu laufen beginnt; bloßes Belassen begründet keinen weiteren Vorteil. Das Verfahren hinsichtlich der Darlehensgewährung wird daher wegen Verjährung eingestellt; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung einer Straftat beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung ihr Ende gefunden hat; bei fortgesetzten einheitlichen Handlungen beginnt sie erst nach Abschluss der Gesamttätigkeit.

2

Bei aktiver Bestechung (§ 333 StGB) ist die Straftat mit der Hingabe des letzten gewährten Vorteils vollendet.

3

Bei Gewährung eines unbefristeten Darlehens beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Hingabe des Darlehens; das nachfolgende Belassen des Darlehens ohne Rückforderung oder Zinsverzicht stellt keinen zusätzlichen tatbestandsmäßigen Vorteil dar.

4

Eine innerhalb der Verjährungsfrist getroffene neue Unrechtsvereinbarung über das Darlehen (z. B. erneute Stundung oder ausdrückliche Vereinbarung weiterer Vorteile) stellt hingegen eine neue tatbestandsmäßige Betätigung dar, die den Lauf der Verjährung neu beginnen kann.

5

Wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt und ergeben die bisherigen Feststellungen keine Schuld, kann der Angeklagte den Ersatz seiner notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse verlangen; das Gericht berücksichtigt dabei die bisherigen Ermittlungsergebnisse.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ███ ███ ██ (BC), geboren am ██ ██ ███ in █████, wegen aktiver Bestechung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juli 1961 in der Sitzung vom 23. August 1961, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, ██████████████████ ██ in ███ Verhandlung, Justizangestellter ███████ bei der Verkündung, ███ █████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Besteht im Falle der aktiven Bestechung der Vorteil, den der Täter dem Beamten gewährt, in einem unbefristeten Darlehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens ohne Rücksicht darauf, wie lange er dem Empfänger das Darlehen belässt, es sei denn, es würde vor Eintritt der Verjährung eine neue Unrechtsvereinbarung bezüglich des Darlehens getroffen.

BGH, Urteil vom 23. August 1961 – 2 StR 267/61 – LG Darmstadt

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. Februar 1961 wird das Verfahren im Falle der Darlehensgewährung eingestellt.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten in diesem Falle erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist Mitinhaber der Firma ███ & ██████, die die Bundespost bereits vor dem Kriege und auch danach mit Anschlusschnüren belieferte. Er hat den Leiter der für das Beschaffungswesen zuständigen Abteilung III des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Bundespost, ████, im Januar 1953 auf dessen schriftliche Bitte ein Darlehen von 7.000,— DM gewährt. Über den Zeitpunkt der Rückzahlung und über eine Verzinsung wurde dabei nicht gesprochen. Bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils, also bis zum 3. Februar 1961, hat ████ keine Zinsen gezahlt und auch das Darlehen nicht zurückerstattet; der Angeklagte hat weder Zinsen noch Rückzahlung gefordert.

Ferner ließ der Angeklagte durch eine Weinkellerei zu Weihnachten 1957 und 1958 ████ als Weihnachtsgeschenk je zehn Flaschen Wein im Werte von jeweils 68,— DM schicken. Der Eröffnungsbeschluss hat ihm deshalb drei selbständige Verbrechen der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn in allen drei Fällen freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Freispruch lediglich im Falle der Darlehensgewährung mit der Aufklärungs- und mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung der Strafverfolgung.

Die erste richterliche Handlung wegen der Darlehensgewährung ist gegen den Angeklagten am 13. Oktober 1959 vorgenommen worden. Sofern mit der Hingabe des Darlehens die dem Angeklagten zur Last gelegte aktive Bestechung im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB begangen war, ist die Strafverfolgung an diesem Tage bereits verjährt gewesen. Das Landgericht hat der Frage keine Beachtung geschenkt.

Die Staatsanwaltschaft meint, da ████ bis dahin, ja bis zum Tage der Hauptverhandlung, im Einverständnis mit dem Angeklagten im Genuss des möglicherweise zinslos gewährten Darlehens geblieben sei, sei die Straftat nicht verjährt. Sie bezieht sich für ihre Ansicht auf die Entscheidung RGSt 64, 296.

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung ihr Ende gefunden hat, bei vollendeten Delikten also in der Regel, sobald sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen. Diese Vollendung der Straftat bezeichnet jedoch nicht unter allen Umständen den Zeitpunkt des Endes ihrer Begehung. Das ist nur unter der Voraussetzung der Fall, dass die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der tatbestandlichen Vollendung des Deliktes ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (RGSt 40, 462, 405). Setzt der Täter seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit durch weitere, auf denselben Vorsatz beruhende Handlungen fort, so kann der Lauf der Verjährung erst nach Abschluss der Gesamttätigkeit des Angeklagten beginnen. Deshalb ist die Tat bei der aktiven Bestechung erst mit dem Gewähren des letzten Vorteils abgeschlossen. Für den Fall der Bestechlichkeit ist das in den Urteilen RGSt 64, 296 und BGHSt 11, 347 ausgesprochen. Beide Urteile betreffen Fälle, in denen auf Grund einer einmal getroffenen Unrechtsvereinbarung der angeklagte Beamte längere Zeit hindurch laufend Vorteile angenommen hatte, im Falle RGSt 64, 296 den Erlass des Pachtzinses für einen Acker während mehrerer Jahre, im Falle BGHSt 11, 347 die Annahme eines Anteiles am jährlichen Gewinn aus der Vertretertätigkeit des Vorteilgebers.

Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte dem Abteilungsleiter ████ mit der Hingabe des Darlehens einen Vorteil gewährt. Damit war – Bestechungsvorsatz vorausgesetzt – das Vergehen des § 333 StGB vollendet. Es fragt sich, ob darin, dass er Jahre hindurch das Darlehen nicht zurückforderte und auch keine Zinsen verlangte, weiteres Gewähren eines Vorteils im Sinne des § 333 StGB liegt. Die Staatsanwaltschaft scheint das anzunehmen. Der Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Mit der Hingabe des Darlehens hatte der Angeklagte dem Empfänger ████ denjenigen Vorteil verschafft, den er ihm zufließen lassen wollte, nämlich ein unbefristetes Darlehen. ████ konnte nunmehr über die dargeliehene Summe verfügen und war nur verpflichtet, sie zurückzuzahlen, sobald der Angeklagte sie zurückforderte. Dadurch, dass er dies nicht tat, sondern ████ das Darlehen beließ, hat er ihm keinen zusätzlichen Vorteil gewährt. Die strafbare Handlung des Gewährens eines Vorteils war demnach mit der Hingabe des Darlehens vollständig abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an begann die Verjährungsfrist zu laufen.

Wollte man in der Belassung des unbefristeten Darlehens bis zur Rückzahlung oder Rückforderung ein Fortdauern des Vorteilgewährens im Sinne des § 333 StGB sehen, so würde dies zu dem seltsamen Ergebnis führen, dass im Falle der sofortigen Schenkung des Betrages die Bestechungstat nach Ablauf von fünf Jahren verjährt wäre, nicht aber im Falle der Darleihung, obwohl bei sofortiger Schenkung der gewährte Vorteil und damit der Unrechtsgehalt größer ist als im Falle bloßer Darlehensgewährung. Häufig wird in Bestechungsfällen der Schenkung nur der Anschein eines Darlehens gegeben. Kommt der Richter zu der Überzeugung, der Betrag sei geschenkt, so müsste er wegen Verjährung einstellen. Sieht er dagegen das Schutzvorbringen als erwiesen an, so müsste er Verjährung verneinen und, wenn der Tatbestand erfüllt ist, verurteilen.

Mit der Hingabe des Darlehens war demnach, Bestechungsvorsatz vorausgesetzt, die Straftat des § 333 StGB begangen. Anders zu beurteilen wäre es allerdings, wenn innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit beispielsweise der Angeklagte das Darlehen zurückgefordert, aber auf Bitten ████s erneut gestundet hätte, um ihn zu weiterer pflichtwidriger Bevorzugung bei der Vergebung von Aufträgen zu bestimmen. Dann läge mit der neuen Unrechtsvereinbarung eine weitere Betätigung des Bestechungsvorsatzes vor, der zur Hingabe des Darlehens geführt hatte.

Das Verfahren ist somit wegen Verjährung einzustellen, soweit es die Gewährung des Darlehens betrifft.

Das Landgericht spricht im Urteil aus, dass das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten erwiesen noch ergeben habe, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht bestehe. Es hat deshalb abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Nach BGHSt 13, 75 ist der Angeklagte nunmehr einem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten gleichzustellen. Die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen sind deshalb der Staatskasse aufzuerlegen, sofern die Erstattung nicht nach § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen ist. Der Beurteilung dieser Frage sind alle Umstände zugrunde zu legen, die das Gericht bis zur Einstellungsentscheidung ermittelt hat. Würden die bisherigen Feststellungen die Schuld des Angeklagten ergeben, so wäre damit eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit gegeben. Die Zubilligung des Erstattungsanspruchs läge im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Falle ergeben die bisherigen Feststellungen jedoch nicht die Schuld des Angeklagten, sondern nur einen begründeten Tatverdacht. Ohne festgestellten Bestechungsvorsatz schließt die Darlehensgewährung keine Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich. Also ist der Erstattungsanspruch gegeben.

BuschScharpenseelKirchhof
BaldusMenges
Verjährungsbeginn bei aktiver Bestechung – unbefristetes Darlehen — Themis