Revision wegen Begünstigung (§257 StGB) – Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/55
- Datum
- 25.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Begünstigung (§ 257 StGB) ist erforderlich, dass der Täter mit dem Willen handelt, den Täter der Bestrafung zu entziehen; dieser Vorsatz muss durch die richterlichen Feststellungen klar belegbar sein.
Wenn das Gericht Feststellungen trifft, wonach ein anderes Motiv "vor allem" maßgeblich war (z. B. Ausgleich der Kasse), bedarf die Annahme einer zugleich bestehenden Absicht, die Bestrafung zu vereiteln, besonderer tatsächlicher Begründung.
Die bloße Befürchtung disziplinarischer oder zivilrechtlicher Folgen begründet keine straflose Selbstbegünstigung, kann aber die erforderliche Absicht, die Strafverfolgung zu verhindern, ausschließen und ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Fehlt der Nachweis, dass die Unterlassung einer Mitteilung unmittelbar und zwangsläufig die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge gehabt hätte, muss das Gericht darlegen, dass eine Meldung mit hinreichender Sicherheit zur Strafverfolgung geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Regierungsamtmann Hermann aus ███, geboren ████████████ 1917 in █, wegen Begünstigung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. März 1955 gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Begünstigung nach § 257 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat er Erfolg.
Die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite der Begünstigung sind nicht frei von Widersprüchen und teilweise auch unzureichend.
1.) Den Grund dafür, dass der Angeklagte nicht gleich von dem Fehlbestand der Zahlstelle, die er zu verwalten hatte, seinem Vorgesetzten Meldung erstattete, sieht die Strafkammer darin, dass er vor allem an den Ausgleich seiner Kasse dachte und davon überzeugt war, der Angestellte ████, dem die Erledigung der Kassengeschäfte überlassen worden war, werde das fehlende Geld beschaffen können und bald beibringen. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte zu einer dienstlichen Meldung des Fehlbetrages an seinen Vorgesetzten verpflichtet war. Es sieht außer in der pflichtwidrigen Unterlassung einer solchen Meldung ein Beistandleisten durch ihn im Sinne des § 257 StGB auch darin, dass er auf Befragen dem Regierungsrat seiner Dienststelle erklärte, ihm sei neben der Hereinnahme der ungedeckten Schecks durch ████████ in Höhe von 100 und 750 DM von weiteren Verfehlungen durch diesen nichts bekannt.
Zur inneren Tatseite der Begünstigung führt die Strafkammer insbesondere noch aus, dass dem Angeklagten klar gewesen sei, durch sein pflichtwidriges Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angestellten ██████ zumindest zu verzögern. Er habe gehandelt, um ██ der Bestrafung zu entziehen. Allerdings habe er nach seiner Überzeugung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ███ hoffen können und auch tatsächlich gehofft, dieser werde in baldiger Zeit zur Abdeckung des Schadens in der Lage sein.
Da der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer bei seinem Verhalten „vor allem“ an den Ausgleich seiner Kasse dachte, hätte die von der Strafkammer bejahte Absicht, den Angestellten █████ der Bestrafung zu entziehen, einer besonders eingehenden tatsächlichen Begründung bedurft. Denn ob neben dem Streben nach dem Ausgleich der Kasse der Wille des Angeklagten ausdrücklich auch auf den Erfolg gerichtet war, den Täter der Bestrafung zu entziehen, ob er also eine dienstliche Meldung unterließ, weil es ihm auf diesen Erfolg ankam, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei (vgl. dazu BGHSt 4, 107, 109; JZ 1954, 694). Im Gegenteil ist die Absicht des Angeklagten, den Angestellten █████ der Bestrafung zu entziehen, durch die Feststellung, dass er bei seinem Verhalten „vor allem“ an den Ausgleich seiner Kasse dachte, sogar in Frage gestellt, weil er danach bei seinem Verhalten von einer ganz anderen Absicht beherrscht und geleitet wurde.
2.) Mangels einer strafbaren Beteiligung des Angeklagten an den Straftaten des ███████ schied der Gesichtspunkt einer straflosen Selbstbegünstigung bei ihm aus. Seine Befürchtung, dass er disziplinarisch bestraft und zur Ersatzleistung für den Fehlbetrag in Anspruch genommen werden könnte, führt nicht zur Straflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung (vgl. RGSt 70, 251). Es kann aber seine Vorstellung, dass er die Gefahr disziplinarischer Bestrafung vermeiden müsse, seine Absicht, den ██ der Strafverfolgung zu entziehen, wie § 257 StGB voraussetzt, tatsächlich ausgeschlossen haben. Insofern kann eine solche Vorstellung bei ihm von Bedeutung sein (vgl. RG in LZ 1916 Spalte 758). Zum Nachweis der Absicht, dieses notwendigen Merkmals der Begünstigung nach § 257 StGB, bedurfte es daher auch aus diesem Grunde besonderer Prüfung und tatsächlicher Begründung.
3.) Der Angeklagte hat nach der Annahme der Strafkammer mit der baldigen Abdeckung des Schadens durch ███████ gerechnet. Nach teilweiser Kenntnis von dessen Verfehlung hat auch die Dienststelle des Angeklagten im Hinblick auf die von ███████ in Aussicht gestellte Krediterteilung einer Sparkasse an ihn zunächst noch zugewartet. Unter diesen Umständen hätte es im Urteil der Feststellung bedurft, dass die alsbaldige Meldung der Verfehlungen des ███ durch den Angeklagten unmittelbar und zwangsläufig die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ██████ im Gefolge gehabt hätte. Denn nach dem bisherigen Sachverhalt ist anzunehmen, dass im Sinne der Auffassung des Angeklagten auch seine Dienststelle davon ausgegangen wäre, ███████ sei zur raschen Abdeckung des Schadens in der Lage und werde auch entsprechend Ersatz leisten. Damit erhob sich aber für die Dienststelle die besondere Frage, ob sie unter diesen Umständen alsbald die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ███████ betreiben solle oder ob nicht die Rücksichtnahme auf andere öffentliche Interessen sie hiervon abhalten müsse (vgl. RGSt 73, 265; 74, 178).
Angesichts der bezeichneten Mängel des Urteils entbehrt die Meinung der Strafkammer, dass die Begünstigung des ███████ für den Angeklagten, der „vor allem“ an den Ausgleich seiner Kasse dachte, „das notwendige Mittel“ gewesen sei, um die von ihm erstrebten Endzwecke zu erreichen, der erforderlichen tatsächlichen Grundlage und ist damit hinfällig (vgl. RG HRR 1937 Nr. 541).
4.) Bei der hiernach gebotenen Aufhebung des Urteils bedarf das sonstige Vorbringen der Revision keiner weiteren Erörterung mehr. Soweit es sich mit dem Sachverhalt des Urteils in Widerspruch setzt, erledigt es sich von selbst, weil Gegenstand der Revision nur Rechtsrügen sein können.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Schalscha | Dr. Hoepner |