Verschaffen von Falschgeld: Annahme begründet Besitz/Verfügungsgewalt – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/52
- Datum
- 19.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sich Verschaffen i.S.d. § 147 StGB liegt vor, wenn sich der Täter das Falschgeld in seinen Besitz oder sonstige Verfügungsgewalt bringt; hierzu ist keine besondere Tätigkeit erforderlich.
Die bloße Annahme von Falschgeld begründet das Verschaffen, wenn dadurch eine eigene oder gemeinschaftliche Verfügungsgewalt über das Geld entsteht.
Fehlt die Absicht, das Geld zu eigenen oder gemeinsamen Zwecken zu verwerten (z. B. bei bloßer Botenschaft), begründet die Annahme keine Verfügungsgewalt und damit kein Verschaffen im Sinne des § 147 StGB.
§ 148 StGB erfasst, wer falsches Geld als echt empfängt und es nach erkannter Unechtheit als echt in Verkehr bringt; andere Formen des Inverkehrbringens ohne anfänglichen Empfang als echt fallen nicht unter § 148.
Die nachträgliche Verwertung oder Weitergabe kann zusätzlich den Tatbestand des § 263 StGB erfüllen; beide Straftatbestände können nebeneinander stehen (Tatmehrheit), sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Rubrum
Aktenzeichen: 2 StR 267/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Gerda ████ geb. ██ ███, geboren █████████████ 1925 in ████, 2.2%., in der Strafanstalt LC, wegen Falschmünzerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung Erster Staatsanwalt ██████████████
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB §§ 147, 148, 263
Falschgeld verschafft sich im Sinne des § 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (im Anschluss an RGSt 58, 412; 59, 79; 67, 294; BGHSt 2, 116). Keine besondere Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. Die bloße Annahme des Geldes genügt, wenn der Empfänger hierbei ein Besitzverhältnis oder eine Verfügungsgewalt begründet. Hieran fehlt es, wenn er das Geld nur erhält, um es als Bote des Fälschers auszugeben. Dann kann nur Betrug vorliegen.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27. November 195█, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die früheren Mitangeklagten ██ und Georg █████ stellten etwa 250 2.-DM-Stücke her, um sie als echte in Verkehr zu bringen. Um ihre Absicht durchzuführen, fuhren sie in einem Kraftwagen mit der Angeklagten, der Ehefrau ██████, in mehrere Nachbarorte. Dort suchten ██ und die Angeklagte jeder für sich über 30 Gastwirtschaften auf, kauften jeweils Zigaretten, bezahlten mit einem unechten 2.-DM-Stück und ließen sich 1,50 DM echtes Geld herausgeben. ███████ blieb im Kraftwagen und versorgte ██ und die Angeklagte mit dem notwendigen Falschgeld. Als die Angeklagte zum ersten Male mit dem ihr von ihrem Ehemann übergebenen 2.-DM-Stück bezahlen wollte, hatte die Gastwirtin die Unechtheit des Geldes erkannt und es deshalb zurückgewiesen.
Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte spätestens bei dem Besuch der ersten Gastwirtschaft den Zweck der Fahrt erkannte und von da ab ihrem Ehemann half, die falschen Geldstücke in Verkehr zu bringen. Sie hat die Angeklagte deshalb wegen „Beihilfe zur Vertreibung von Falschgeld“ nach den §§ 147, 49 StGB verurteilt.
Die wiedergegebenen Feststellungen tragen diesen Schuldspruch jedoch nicht, wie die Revision der Angeklagten mit der Sachbeschwerde zutreffend geltend macht. ██ und ███████ haben das Falschgeld schon in der Absicht hergestellt, es als echtes in Verkehr zu bringen. Die Verwendung des Geldes kann deshalb den ersten Tatbestand des § 147 StGB nicht erfüllen; denn er setzt gerade voraus, dass der Täter das Geld ohne die ███████████████ Absicht angefertigt hat. Da ██ und ███████ selbst nachgemacht haben, haben sie es sich auch nicht „verschafft“. Somit fällt ihr Verhalten auch nicht unter den zweiten Tatbestand des § 147 StGB. Deshalb kann die Angeklagte nicht der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 147 StGB schuldig sein.
Die Revision meint, es liege ein Fall des § 148 StGB vor. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer falsches Geld als echtes empfangen und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt. Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte das erste 2.-DM-Stück, das sie von ihrem Ehemann erhielt, für echt ansah – eine sichere Feststellung hierüber fehlt bisher –, und dann später, nachdem sie die Unechtheit infolge des Hinweises der Gastwirtin erkannt hatte, an anderer Stelle absetzte, so würde ein solches Verhalten allerdings den Tatbestand des § 148 StGB erfüllen. Die übrige Tätigkeit der Angeklagten fällt jedoch nicht unter diese Bestimmung, weil sie die anderen Geldstücke nicht mehr als echte empfangen hat.
Für die neue Verhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer meint, § 147 StGB könne keine Anwendung finden, weil die Angeklagte sich das Falschgeld nicht „verschafft“ habe. Hierzu gehöre eine Tätigkeit, die auf Erlangung des Falschgeldes gerichtet sei. Davon könne keine Rede sein, weil ██████ das Geld der Angeklagten ihr Bemühen zugesteckt habe. Die Strafkammer ist offenbar der Ansicht, nur derjenige „verschaffe“ sich Falschgeld, der es aus eigenem Antrieb an sich bringe und hierbei eine besondere Tätigkeit entfalte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Begriff „sich verschaffen“ ist nur wesentlich, dass sich der Täter in den Besitz des Geldes setzt oder es sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 58, 412; 59, 79; 67, 294; BGHSt 2, 116). Das kann schon der Fall sein, wenn er ihm dargebotenes Geld annimmt. Eine weitere Tätigkeit ist nicht erforderlich (RGHRR 1939, Nr. 1376). Notwendig ist aber immer, dass der Täter das Geld zu seiner Verfügung (oder Mitverfügung) annimmt (RGSt 59, 79, 82). Hieran würde es in dem vorliegenden Falle fehlen, wenn die Angeklagte das Geld nur empfing, um es als Botin, als Werkzeug ihres Ehemannes weiterzugeben. Nahm sie es jedoch entgegen, um es nach eigenem oder gemeinsamem Ermessen abzusetzen oder den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu verwerten, so läge darin die Begründung einer eigenen oder gemeinschaftlichen Verfügungsgewalt und damit ein Verschaffen im Sinne des § 147 StGB. Auf die Willensrichtung des Ehemannes kommt es nicht an. Maßgebend ist nur, in welcher Absicht die Angeklagte das Geld an sich gebracht hat. Auch wer dem Fälscher das Falschgeld entlockt, indem er ihm vorspiegelt, er werde es nach dessen Weisungen weiterleiten, verschafft es „sich“, wenn er entschlossen ist, es für sich zu verwerten.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung. Der erhebliche Umfang, in dem die Angeklagte tätig geworden ist, kann dafür sprechen, dass sie das Inverkehrbringen des gefälschten Geldes in die eigene Hand genommen und das Falschgeld sich damit verschafft hat. Ferner ist zu untersuchen, ob die Angeklagte sich durch den Absatz des als unecht erkannten Geldes nach § 263 StGB strafbar gemacht hat.
Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte eines Verbrechens nach § 147 StGB – möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 263 StGB – und außerdem eines Vergehens nach § 148 StGB ebenfalls möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 263 StGB schuldig ist, so bestünde zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Dr. Sauer | |||
| Dotterweich | Dr. Ludwig |