Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Rückfallsfeststellungen (§ 264 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/51
- Datum
- 19.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Betrugs (§ 263 StGB) müssen Täuschungshandlung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden festgestellt sein; sind diese Merkmale durch Beweiswürdigung gegeben, ist der Schuldspruch zu tragen.
Für die Annahme des Rückfalls nach § 264 StGB ist ausdrücklich festzustellen, dass die frühere Verurteilung und insbesondere die Tatfolge zeitlich so liegen, dass eine neue Tat nach der Verbüßung der früheren Strafe begangen wurde.
Bei der Beurteilung einer Rückfalltat darf der tatrichterliche Richter die materielle Richtigkeit der früheren strafgerichtlichen Verurteilung nicht nachprüfen; er darf sich auf die frühere rechtskräftige Entscheidung stützen.
Fehlen wesentliche Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; der neue Tatrichter kann auch bei Wegfall der Rückfallsqualifikation eine Geldstrafe neu verhängen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 19. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Viehhändler Jens ███ in ████, geboren am ██ in ██, Kreis ██, wegen Rückfallbetruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 19. April 1951 im Strafaussprach und hinsichtlich der Rückfallsfeststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Rückfallbetruges zu 9 Monaten Gefängnis und zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision ist zum Teil begründet.
Gegen den Schuldspruch bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte seit Anfang Januar 1950 zahlungsunfähig gewesen war. Trotzdem schloss er in großem Umfang Viehkäufe ohne Barzahlung ab, ließ sich das Vieh auch übergeben, veräußerte es weiter, bezahlte aber seine Verkäufer nur zum Teil. Soweit es sich um Schweine handelte, erlitt er dadurch Verluste, dass die Schweinepreise sanken, so dass er weniger erlöste als er schuldete; in einem Falle versprach er den Verkäufern, um das Vieh zu erlangen, höhere Preise als sie am Tage vorher auf dem Markt gezahlt waren. In einem Teil der Fälle bezahlte er mit ungedeckten Schecks, in anderen Fällen versprach er sofortige Zahlung. Sämtliche 9 Verkäufer sind in ihrem Vermögen geschädigt worden, die Restschulden des Angeklagten an sie betragen rund 5500 DM.
Die rechtliche Würdigung der Strafkammer ist im Wesentlichen zutreffend. Zu Unrecht behauptet die Revision, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass er Eigentümer eines Hausgrundstücks gewesen sei, das er für 32 000 DM erbaut habe. Dabei übersieht sie, dass er Mitte 1949 schon eine Bankschuld von über 5700 DM hatte, die in der Folgezeit nicht geringer wurde; dazu kamen 1500 DM Handwerkerrechnungen, die noch zur Zeit der Urteilsverkündung unbezahlt waren. Seine Vermögenslage wurde im Laufe seiner fortgesetzten betrügerischen Handelstätigkeit immer schlechter. Das Eigentum an dem noch dazu belasteten Grundstück bedeutete zur Zeit der strafbaren Handlungen auch bei Ausschluss seiner übrigen erheblichen Verbindlichkeiten keine Zahlungsfähigkeit, die für ihn die Möglichkeit, seine Gläubiger zu befriedigen, begründete. Das bestätigte sich dann durch die Versteigerung des Grundstücks 1951 (amtliche Schätzung: 15 500 DM, Belastung: 15 000 DM, Versteigerungserlös: 10 800 DM). Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich für zahlungsfähig gehalten, sieht die Strafkammer als widerlegt an. Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, sind, soweit sie tatsächlicher Art sind, unzulässig; zu einer weiteren Aufklärung lag kein Anlass vor. Damit fallen alle Folgerungen, die die Revision an ihre tatbestandswidrige Behauptung knüpft, in sich zusammen. Dasselbe gilt von dem Vorbringen, der Angeklagte habe keine Preise geboten, die die Hamburger Marktpreise überstiegen hätten. Er hat seine betrügerische Tätigkeit entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht eingestellt, als er bemerkte, dass die Verbindlichkeiten ihm „über den Kopf wuchsen“. Vielmehr hat er sie fortgesetzt, obwohl er, wie die Strafkammer nachweist, seine mangelnde Zahlungsfähigkeit schon im ersten Betrugsfalle erkannte.
Die Täuschungshandlungen des Angeklagten und die Vermögensbeschädigungen sind ohne Rechtsirrtum festgestellt. Diese Schädigung lag darin, dass seine Vertragsgegner für die Schlachttiere, die sie lieferten, eine im Werte stark geminderte Forderung erwarben. Seine Einlassung, er habe eine solche Schädigung weder gewollt noch vorausgesehen, wird im Urteil als durch die Beweisaufnahme widerlegt bezeichnet. Sämtliche Merkmale des § 263 StGB sind mithin rechtlich richtig nachgewiesen worden.
Dagegen sind die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 264 StGB) bisher nicht ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat die im angefochtenen Urteil genannte erste Betrugsstrafe bis zum 2. Januar 1938 verbüßt. Wann er die zweite Betrugstat begangen hat, für die er am 14. Juni 1940 verurteilt worden ist, gibt das Landgericht nicht an. Es fehlt daher die Feststellung, dass er die zweite Tat nach der Verbüßung der ersten Strafe begangen hat (§ 264 StGB). Gleichgültig wäre es allerdings, ob der Angeklagte – wie er geltend gemacht hat – die Wiederaufnahme des zweiten Verfahrens beantragt hat (oder beantragen will) und auf welcher Beweiswürdigung die zweite Verurteilung beruht. Der Richter, der eine Rückfalltat abzuurteilen hat, darf die sachliche Richtigkeit der früheren Verurteilung nicht nachprüfen, vgl. RG in HRR 1933 Nr. 1625.
Die Revision führte also zu einer beschränkten Aufhebung. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch die Geldstrafe aufgehoben, deren Bemessung möglicherweise auf der Rückfallsannahme beruht. Zur Verhängung einer Geldstrafe ist der neue Tatrichter auch dann berechtigt, wenn er nur einfachen Betrug feststellen kann.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Henneka | |||
| Dr. Moericke | Sauer |