Aufhebung wegen unzutreffendem Fortsetzungszusammenhang beim Rückfalldiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/70
- Datum
- 03.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dem Angeklagten dürfen nur solche Taten und die ihnen zurechenbare Beute zugerechnet werden, deren eigene Beteiligung konkret festgestellt ist; eine pauschale Zuschreibung aus mehreren Taten ohne Individualfeststellungen ist unzulässig.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt mehr voraus als den allgemeinen Vorsatz, künftig gleichartige Diebstähle zu begehen; bloße Wiederholungsabsicht genügt nicht.
Sachlich-rechtliche Fehler in der Bestimmung des Schuldumfangs rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.
Bei Anwendung des § 17 StGB sind die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 10. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 26/70 vom 3. April 1970
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Karl-Heinz █████ aus ███████, dort geboren am ██████, wegen schweren Rückfalldiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 10. Juli 1969, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen erbrachten vier Diebesfahrten zu einem amerikanischen Depot insgesamt eine Beute im Werte von ungefähr 6 000,-- DM. Der Angeklagte nahm nur an der letzten Fahrt teil. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, was auf dieser Fahrt gestohlen wurde. Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer den Angeklagten mit der auf allen vier Fahrten erlangten Diebesware belastet und damit den Schuldumfang unzutreffend festgestellt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muss, und zwar zur Aufhebung im ganzen, weil die Strafkammer zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Hierzu genügt nicht der allgemeine Vorsatz, künftig Diebstähle gleicher Art und Begehungsform auszuführen (BGHSt 1, 313, 315). Soweit der Angeklagte nicht für schuldig befunden ist, muss er freigesprochen werden. Das ist nachzuholen.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des § 17 StGB die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind (Entscheidung des Senats 2 StR 47/70 vom 3. April 1970).
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