Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Strafrahmen bei Beihilfe und Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 266/94
Datum
22.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Diebstahlurteil, in dem das Landgericht die Einzelstrafen nach dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB bemessen hatte. Das Landgericht erläuterte nicht, welche Umstände die Strafrahmenwahl bestimmten, sodass Bedenken hinsichtlich der Bewertung der Beihilfe bestehen. Der BGH verwirft die Revision jedoch als unbegründet, weil eine Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab und bei zutreffender Gesamtbewertung der Strafzumessungsfaktoren keine niedrigere Einzelstrafe zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des Strafrahmens für einen Gehilfen ist nicht primär die Haupttat maßgeblich; entscheidend ist, ob sich unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt.

2

Das tatrichterliche Urteil muss die für die Wahl des Strafrahmens maßgeblichen Umstände darlegen; das Fehlen entsprechender Ausführungen begründet Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der Strafzumessung.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein behaupteter Revisionsrechtsfehler den Angeklagten nicht zum Nachteil beeinflusst hat (Revisionsrechtfertigung).

4

Bei der Gesamtbewertung der Strafzumessungsfaktoren — insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen — reicht das Fehlen tatrichterlicher Darlegungen nicht zwingend zur Milderung der Einzelstrafen, wenn aufgrund der Gesamtumstände keine realistische Aussicht auf eine geringere Strafe besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 266/94 Akten

vom 22. Juni 1994 in der Strafsache gegen Dieter ██ Ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht ist bei der Bemessung der Einzelstrafen von dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen. Welche Umstände für diese Strafrahmenwahl bestimmend gewesen sind, hat es nicht ausgeführt. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass es für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den demnach zugrundezulegenden Strafrahmen nicht in erster Linie auf die Haupttat, sondern darauf ankommt, ob sich bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2).

Der Senat schließt jedoch aus, dass die Beihilfehandlungen des Angeklagten bei zutreffender Gesamtbewertung der Strafzumessungsfaktoren (insbesondere der einschlägigen Vorstrafen) auch bei der Strafrahmenwahl mit geringeren als den verhängten Einzelstrafen geahndet worden wären.

JahnkeNiemöllerAthing
TheuneGollwitzer
Revision zu Strafrahmen bei Beihilfe und Revisionsrechtfertigung — Themis