Revision zu Strafrahmen bei Beihilfe und Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/94
- Datum
- 22.06.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Strafrahmens für einen Gehilfen ist nicht primär die Haupttat maßgeblich; entscheidend ist, ob sich unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt.
Das tatrichterliche Urteil muss die für die Wahl des Strafrahmens maßgeblichen Umstände darlegen; das Fehlen entsprechender Ausführungen begründet Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der Strafzumessung.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein behaupteter Revisionsrechtsfehler den Angeklagten nicht zum Nachteil beeinflusst hat (Revisionsrechtfertigung).
Bei der Gesamtbewertung der Strafzumessungsfaktoren — insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen — reicht das Fehlen tatrichterlicher Darlegungen nicht zwingend zur Milderung der Einzelstrafen, wenn aufgrund der Gesamtumstände keine realistische Aussicht auf eine geringere Strafe besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 266/94 Akten
vom 22. Juni 1994 in der Strafsache gegen Dieter ██ Ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht ist bei der Bemessung der Einzelstrafen von dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen. Welche Umstände für diese Strafrahmenwahl bestimmend gewesen sind, hat es nicht ausgeführt. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass es für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den demnach zugrundezulegenden Strafrahmen nicht in erster Linie auf die Haupttat, sondern darauf ankommt, ob sich bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2).
Der Senat schließt jedoch aus, dass die Beihilfehandlungen des Angeklagten bei zutreffender Gesamtbewertung der Strafzumessungsfaktoren (insbesondere der einschlägigen Vorstrafen) auch bei der Strafrahmenwahl mit geringeren als den verhängten Einzelstrafen geahndet worden wären.
| Jahnke | Niemöller | Athing | |||
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