Revision: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Nichtberücksichtigung voriger Strafe (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/94
- Datum
- 22.06.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist eine zuvor rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe gemäß §55 StGB zu berücksichtigen.
Die Unterlassung, eine solche bereits rechtskräftige Strafe im Urteil zu berücksichtigen, kann nicht nachträglich allein im Beschlussverfahren nach §§460, 462 StPO geheilt werden.
Ist die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe mangels Berücksichtigung früherer rechtskräftiger Strafen fehlerhaft, ist der entsprechende Ausspruch im Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Soweit das Urteil ansonsten tragfähig ist, kann die Revision insoweit verworfen werden; die Aufhebung beschränkt sich auf den fehlerhaften Teil der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 266/94 Köln vom 22. Juni 1994
in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ in ███, Stefan, geboren 1963 in ███, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten LC wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 im Ausspruch über die den Angeklagten betreffende Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Seine Revision gegen diese Entscheidung ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Lediglich die Gesamtstrafe muss aufgehoben werden, weil das Landgericht es versäumt hat, die durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 27. Mai 1993 rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen (§ 55 StGB). Dies durfte nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben (BGHSt 12, 1).
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