Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 266/92
Datum
15.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln zu 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die erforderliche Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB unterlassen hat. § 64 StGB ist zwingend anzuwenden und hat im Erkenntnisverfahren Vorrang vor §§ 35, 36 BtMG. Die Feststellungen zur Heroinsucht und zum Eigenkonsum hätten die Prüfung ausgelöst; der Strafausspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; dem Tatrichter steht insoweit kein Ermessen zu.

2

§ 64 StGB hat im Erkenntnisverfahren Vorrang vor den Regelungen der §§ 35, 36 BtMG, da diese erst im Vollstreckungsverfahren praktisch zur Anwendung kommen.

3

Treffen die Urteilsfeststellungen Aussagen zur dauerhaften Sucht oder zum überwiegenden Einsatz von Erlösen für den Eigenkonsum, muss das Gericht prüfen, ob ein Hang zum übermäßigen Konsum und daraus folgend die Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die Unterlassung dieser Prüfung ist ein Rechtsfehler.

4

Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB rechtfertigt die Aufhebung des Urteils insoweit und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung; der Strafausspruch bleibt nur dann unberührt, wenn feststeht, dass die Unterlassung die Strafhöhe nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 266/92 vom 15. Juli 1992 in der Strafsache gegen Konstantin Alexander Peter Le CT, aus ████, dort geboren am ███ ██ 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 15. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit das Landgericht die nach den Feststellungen gebotene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB unterlassen hat.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt.

§ 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Mai 1992 – 4 StR 178/92).

Nach den Feststellungen des Landgerichts nimmt der Angeklagte schon seit vielen Jahren Rauschgift zu sich (vgl. UA S. 4, 5), er hat dabei Haschisch, Amphetamin, LSD, Kokain und Heroin konsumiert. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte „heroinsüchtig“ ist (UA S. 14), und er den Erlös aus seinen Betäubungsmittelgeschäften im Wesentlichen für den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln aufwandte (UA S. 13).

Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob beim Angeklagten bereits ein Hang, im Übermaß Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, vorhanden ist und ob auch in Zukunft die Gefahr besteht, dass er infolge eines festzustellenden Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass das Landgericht – ohne nähere Erörterung – eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB abgelehnt hat (vgl. Detter NStZ 1991, 475, 479 m. w. N.).

Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, dass der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
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