Revision gegen Betrugsurteil verworfen — 'gereifte Persönlichkeit' nicht strafverschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/82
- Datum
- 16.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts ist zu verwerfen, wenn die umfassende Überprüfung keinen die Verurteilung tragenden Rechtsfehler ergibt.
Altersbedingte gereifte Persönlichkeit und berufliche Fähigkeiten begründen keinen eigenständigen Straferschwerungsgrund.
Ist ein persönliches Merkmal kein Straferschwerungsgrund, bleibt es unschädlich, soweit die Gesamtschau der Strafzumessungsgründe zeigt, dass es das Strafmaß nicht selbständig beeinflusst hat.
Bei Verwerfung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. September 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 266/82
in der Strafsache gegen
1. Wolfgang ████, aus ██, geboren am ██ 1940 in █, 2. Theodor ███, aus █████, geboren am ███ 1938 in █████,
wegen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, B. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1981 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Betruges schuldig gesprochen und Wolfgang ████ unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger
Freiheitsstrafen von je drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie Theodor ███ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf lediglich die bei den Straferschwerungsgründen angeführte Erwägung des Gerichts, die Angeklagten hätten „aufgrund ihrer altersbedingten gereiften Persönlichkeit und ihrer beruflichen Fähigkeiten über gute Voraussetzungen verfügt, ein straffreies Leben zu führen“ (UA S. 87). Dies ist zwar kein Straferschwerungsgrund. Eine Gesamtschau der Taten und der vom Gericht angeführten Strafzumessungserwägungen lässt es jedoch als ausgeschlossen erscheinen, dass dieser Gesichtspunkt neben den die Angeklagten schwer belastenden anderen Umständen selbständige Auswirkung auf das Strafmaß hatte.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |