Revision führt zur Umqualifikation: Unerlaubtes Handeltreiben statt Besitz/Einfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/81
- Datum
- 02.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit gegen Vergütung erfüllt das unerlaubte Handeltreiben i.S.v. § 11 Abs. 1 BetMG; Besitz und Einfuhr sind insoweit unselbständige Teilakte, die hauptsächlich für die Strafzumessung bedeutsam bleiben.
Die nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die geänderte Tatbestandswürdigung zu verteidigen (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Ein Fehler in der rechtlichen Qualifikation ist nur dann für den Fortbestand oder die Milderung des Strafausspruchs relevant, wenn er das Strafmaß zum Vorteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte; ist der volle Unrechtsgehalt bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, bleibt der Strafausspruch tragfähig.
Die tatrichterliche Strafzumessung unterliegt einem weiten Ermessen; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder offensichtlicher Überschreitung dieses Ermessens ein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 8. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Antiquitätenhändler Curtis Monroe █, geboren am ██ 1931 in ███, aus ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B., Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 8. September 1980 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen *„Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln ... in einem besonders schweren Fall“* zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die zum Transport verwendeten Koffer eingezogen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision begehrt die Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen *„unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“* und Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel führt nur zur Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im Übrigen erfolglos.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in Erwartung geschäftlicher Vorteile und einer Belohnung von 4.000 US-Dollar im Auftrag unbekannter Rauschgifthändler vier Koffer, in denen hinter Zwischenwänden 15,44 Kilogramm einer 27,2 %igen Cannabisharzzubereitung versteckt waren, von Bombay aus auf den zum Übergabeort Nassau/Bahamas geplanten Rückflug mitgenommen. Bei einem Zwischenaufenthalt in Frankfurt a. M. wurde das Rauschgift entdeckt.
1. Die festgestellte eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit ist als unerlaubtes Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 BetMG zu beurteilen. Besitz und Einfuhr gehen als unselbständige Teilakte in dieser umfassenderen Begehungsform auf und behalten lediglich im Rahmen der Strafbemessung Bedeutung (BGHSt 25, 290). Dementsprechend ist der Schuldspruch zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hatte sich nach vorherigem Hinweis nicht anders als geschehen verteidigen können.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber auszuschließen, dass der Fehler in der rechtlichen Beurteilung das Strafmaß zum Vorteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte.
Zwar zielen die mit dem Begriff des Handeltreibens umschriebenen Tätigkeiten in jedem Fall darauf ab, das Rauschgift auf dem Weg zum Endverbraucher weiterzubringen. Mit Besitz und Einfuhr dagegen ist nicht zwangsläufig eine entsprechende Gefahr für andere Personen verbunden. Diese Begehungsformen können somit trotz grundsätzlicher Gleichwertigkeit der Merkmale des § 11 Abs. 1 Nr. 1 (und 6 a) BetMG untereinander (BGHSt 25, 290, 291) – je nach Sachlage des Einzelfalles im Unrechtsgehalt hinter dem des Handeltreibens zurückstehen.
Wenn die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung nur in einem so eingeschränkten Sinn gewertet und außer Betracht gelassen hätte, dass er die von ihm beförderten Betäubungsmittel wieder an seine Auftraggeber und damit in den Handel gelangen lassen wollte, so wäre dies allerdings fehlerhaft. Das ist jedoch nicht geschehen, wie die Urteilsausführungen zur Wahl des Strafrahmens und zur konkreten Strafbemessung ergeben. So hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausdrücklich das
Gesamtgeschäft, innerhalb dessen der Angeklagte *„als Transporteur für andere Betäubungsmittelhändler fungierte“*, sowie die schädigende Wirkung, die Cannabisharz in der vom Angeklagten mitgeführten Menge auf potentielle Endabnehmer hat, angesprochen (UA S. 8 bis 10). Sie hat somit auch bei der Strafzumessung den vollen Unrechtsgehalt der Tat erkannt und berücksichtigt.
Dass die Strafkammer eine – gemessen an der beförderten Rauschgiftmenge – milde erscheinende Strafe verhängt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung ergab sich hier nicht aus einer fehlerhaften Außerachtlassung von Tatumständen. Vielmehr waren dafür ersichtlich die zugunsten des Angeklagten angeführten Gesichtspunkte maßgebend. So hat die Strafkammer dem Angeklagten neben der Unbestraftheit und der von ihm gezeigten Einsicht und Reue zugutegehalten, dass er innerhalb des von anderen betriebenen Geschäfts nur als „kleines Rädchen“ erstmals tätig geworden war, bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Abstand von der Tat gewonnen hatte und bei Berücksichtigung seiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse überdurchschnittlich strafempfänglich und -strafempfindlich ist (UA S. 9, 10).
Damit beruht der Strafausspruch nicht auf der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung des Tatgeschehens. Auch andere Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die festgesetzte Strafe ist auf der Grundlage der für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte noch vertretbar und lässt keine Überschreitung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens erkennen.
| Möller | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |