Treffer
BGH Urteil

Revision: Umqualifikation von schwerem Raub in schwere räuberische Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/68
Datum
03.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH änderte den Schuldspruch: Es lag keine Wegnahme vor, sondern der Postbeamte gab das Geld infolge Pistolenbedrohung heraus, somit schwere räuberische Erpressung. Der Gewahrsam sei mit dem Herauslegen auf das Auflagebrett auf den Angeklagten übergegangen; der innere Wille des Beamten sei unerheblich. Das Strafmaß blieb unverändert; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt die Herausgabe einer Sache infolge Bedrohung vor, handelt es sich nicht um Wegnahme im Sinne des Raubes, sondern um räuberische Erpressung.

2

Der Gewahrsam geht auf den Täter über, sobald die Sache durch Herausgabe oder Hinauslegen in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt; ein innerer Wille zur Gewahrsamsaufgabe des Opfers ist hierfür unbeachtlich.

3

Die Umqualifikation des Tatbestands (z. B. von Raub zu räuberischer Erpressung) kann den Schuldspruch ändern, ohne dass dies zwingend eine andere Strafzumessung zur Folge hat, wenn der Unrechtsgehalt gleich bleibt.

4

Der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 1 StGB (bewaffneter Einsatz) ist erfüllt, wenn aus dem Tat- oder Urteilszusammenhang hervorgeht, dass die verwendete Waffe geladen war.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Arbeiter Adolf ███, geboren am ██ ███ 1935 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

Dr. Müller Bundesrichter

Baumgarten Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. ████ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Januar 1967 dahin geändert, dass der Angeklagte nicht des schweren Raubes, sondern der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes, Rückfalldiebstahls oder Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angordnet. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Der Angeklagte hat keinen Raub, sondern eine räuberische Erpressung begangen. Er hat das Geld nicht dem Postbeamten weggenommen, sondern dieser hat es – auf die Bedrohung mit der auf ihn gerichteten Pistole – herausgegeben (BGHSt 7, 252, 254 ff.). Der Gewahrsam ging über, als der Beamte die Geldscheine durch das Fenster auf das im Schalterraum befindliche Auflagebrett hinauslegte und sie damit der Verfügungsgewalt des dort stehenden Angeklagten überließ. Unwesentlich ist, ob er dabei den inneren Willen zur Gewahrsamsaufgabe hatte (BGHSt aaO). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, weil der Unrechtsgehalt der Tat gleich bleibt.

2. Weitere Fehler enthält das Urteil nicht. Insbesondere ist auch der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 1 StGB gegeben; aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass die vom Angeklagten benutzte Pistole geladen war.

HenningMeyerBaumgarten
BaldusMüller
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