Revision: Umqualifikation von schwerem Raub in schwere räuberische Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/68
- Datum
- 03.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die Herausgabe einer Sache infolge Bedrohung vor, handelt es sich nicht um Wegnahme im Sinne des Raubes, sondern um räuberische Erpressung.
Der Gewahrsam geht auf den Täter über, sobald die Sache durch Herausgabe oder Hinauslegen in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt; ein innerer Wille zur Gewahrsamsaufgabe des Opfers ist hierfür unbeachtlich.
Die Umqualifikation des Tatbestands (z. B. von Raub zu räuberischer Erpressung) kann den Schuldspruch ändern, ohne dass dies zwingend eine andere Strafzumessung zur Folge hat, wenn der Unrechtsgehalt gleich bleibt.
Der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 1 StGB (bewaffneter Einsatz) ist erfüllt, wenn aus dem Tat- oder Urteilszusammenhang hervorgeht, dass die verwendete Waffe geladen war.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Arbeiter Adolf ███, geboren am ██ ███ 1935 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Meyer Bundesrichter
Henning Bundesrichter
Dr. Müller Bundesrichter
Baumgarten Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ████ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Januar 1967 dahin geändert, dass der Angeklagte nicht des schweren Raubes, sondern der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes, Rückfalldiebstahls oder Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angordnet. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Der Angeklagte hat keinen Raub, sondern eine räuberische Erpressung begangen. Er hat das Geld nicht dem Postbeamten weggenommen, sondern dieser hat es – auf die Bedrohung mit der auf ihn gerichteten Pistole – herausgegeben (BGHSt 7, 252, 254 ff.). Der Gewahrsam ging über, als der Beamte die Geldscheine durch das Fenster auf das im Schalterraum befindliche Auflagebrett hinauslegte und sie damit der Verfügungsgewalt des dort stehenden Angeklagten überließ. Unwesentlich ist, ob er dabei den inneren Willen zur Gewahrsamsaufgabe hatte (BGHSt aaO). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, weil der Unrechtsgehalt der Tat gleich bleibt.
2. Weitere Fehler enthält das Urteil nicht. Insbesondere ist auch der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 1 StGB gegeben; aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass die vom Angeklagten benutzte Pistole geladen war.
| Henning | Meyer | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |