Revision führt zur Aufhebung der Einziehung von 25.000 DM im BtM-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/79
- Datum
- 06.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wertersatzeinziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass der eingezogene Wertersatz einen dem Täter zurechenbaren Vermögensvorteil darstellt.
Erlöse aus einer Veräußerung, die der Täter im fremden Auftrag und zur Ablieferung an Dritte erzielt, begründen keinen Vermögensvorteil des Verkäufers und sind nicht Gegenstand einer Einziehungsanordnung gegen ihn.
Fehlen die Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung, kann der Einziehungsbeschluss nicht ersatzlos auf eine Maßnahme nach § 73 StGB umgestellt werden.
Die Teilrechtskraft eines Urteils schließt eine nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung für bereits verbrauchte Tatmittel aus, soweit dies im Urteil nicht festgestellt wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 266/79 vom 6. Juni 1979 in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Mathias Volker L. ██ aus ████, geboren am ████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. November 1978 im Ausspruch über die Einziehung von 25.000 DM aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Die wirksam auf die vorbezeichnete Einziehungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zutreffend rügt er, dass die Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung nach § 74 StGB nicht gegeben sind, da die von ihm für 25.000 DM verkauften Rauschmittel nicht sein Eigentum waren. Nach den Urteilsfeststellungen (Seite 6, 7 UA) veräußerte er sie im Auftrag anderer, denen er vereinbarungsgemäß den erzielten Erlös abzuliefern hatte. Dieser stellte für ihn deshalb auch keinen Vermögensvorteil dar, der Gegenstand einer Verfallanordnung ihm gegenüber sein könnte.
Der Ausspruch über die Einziehung der 25.000 DM kann deshalb auch nicht auf eine Maßnahme nach § 73 StGB umgestellt werden. Schließlich kommt eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung des Wertersatzes für das Heroin, das der Angeklagte als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten und selbst verbraucht hatte, nicht in Betracht, Einer solchen Maßnahme steht hier die Teilrechtskraft des Urteils entgegen.
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