Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Fehlanwendung des Strafrahmens (§ 250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/74
- Datum
- 19.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, wodurch sich die an § 250 Abs. 1 StGB angelegte Mindeststrafe mindern kann.
Unterlässt das Gericht eine darlegbare Erörterung, ob eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorliegt oder ausgeschlossen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein unzutreffend angewendeter Strafrahmen die Strafhöhe beeinflusst.
Beeinflusst ein Fehler bei der Anwendung des Strafrahmens den Strafausspruch, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zugleich zur Aufhebung mitbetroffener Rechtsfolgen (z. B. Einziehungsanordnungen), über die in der neuen Entscheidung erneut zu befinden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 20. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Michele M. ███ aus ███, geboren am ███████████ 1935 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bäcker Giuseppe G. █████ aus ███, geboren am ███████ 1942 in ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. November 1973 im Strafausspruch gegen beide Beschwerdeführer mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum jeweiligen Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat nach Versagung mildernder Umstände gegen die Beschwerdeführer auf Freiheitsstrafen von je sechs Jahren erkannt. Sie hebt ausdrücklich hervor, damit „im unteren Bereich des Strafrahmens“ zu bleiben (UA S. 14). Dies lässt besorgen, dass sie der nicht zutreffenden Ansicht war, im Falle der Beschwerdeführer an die in § 250 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe gebunden zu sein. Die Mindeststrafe beträgt hier nicht fünf Jahre, sondern mit Rücksicht auf die bei keinem Angeklagten auszuschließende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nur ein Viertel hiervon (§§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer auch diese Milderungsmöglichkeit in ihre Erwägungen einbezogen hat.
Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass die Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens die Strafhöhe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst hat. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Damit ist auch die Einziehungsanordnung aufgehoben; über sie muss ebenfalls neu entschieden werden.
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