Revision verworfen: Fortgesetzte schwere passive Bestechung (§ 332 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/66
- Datum
- 05.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss genügt den Anforderungen des § 207 StPO, wenn er in Verbindung mit der Anklageschrift dem Beschuldigten einen vollständigen Überblick über den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand verschafft.
Ein Beweisantrag ist ablehnbar, wenn die darin behaupteten Tatsachen so beschaffen sind, dass sie bei Annahme als wahr unterstellt werden könnten und die Beweiserhebung zur Klärung entbehrlich wäre.
Die Angabe eines Zeugen über eine frühere Verurteilung verpflichtet das Gericht nicht ohne Weiteres, einen Strafregisterauszug einzuholen.
Der innere Vorbehalt eines Amtsträgers, die angebotene oder angenommene Pflichtverletzung nicht tatsächlich zu begehen, schließt den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus.
Eine schriftliche Vereinbarung, die dem Amtsträger ein Entgelt für die Wahrnehmung oder Förderung bestimmter Interessen zusagt, kann als Beleg für sein Einverständnis gewertet werden; auch Schweigen gegenüber früheren Angeboten kann als Kundgabe des Einverständnisses ausgelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Oktober 1965
Rubrum
URTEIL
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Franz Andreas aus █████████████████████, Kreis ████, geboren am ██████ in ██ ██████, wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Oktober 1966 in der Sitzung vom 14. Oktober 1966, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellter ██████████████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████████████ bei der Verkündung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Roden fasste im Frühjahr 1961 den Plan, in ihrer Gemarkung auf bisher unbebautem Gelände eine Siedlung mit dem Namen „Wohnstadt Waldacker“ anzulegen. Der Angeklagte, der dem Gemeindevorstand als ehrenamtlicher Beigeordneter angehörte und seit dem 1. Januar 1963 die Stelle des Ersten Beigeordneten innehatte, widmete sich gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Georg ████ dieser Angelegenheit in besonderer Weise. Am 8. Januar 1963 hatten der Angeklagte und ████ eine Besprechung mit dem Grundstücksmakler R. aus Frankfurt und dem Inhaber der Firma K. aus Duisburg, welche die Verwirklichung des Projekts in Form einer Arbeitsgemeinschaft betreiben wollten. Dabei wurde für den Angeklagten und ████ ein Gewinnanteil von je 0,50 DM pro qm in Aussicht genommen, was bei einer Gesamtfläche von über 600.000 qm für jeden einen Betrag von 200.000 DM ausmachte.
Am 7. April 1963 kam es zu einer weiteren Besprechung der Beteiligten, bei der erneut Übereinstimmung über die an den Angeklagten und an ████ zu zahlenden Vergütungen erzielt wurde. Ein Bestätigungsschreiben Siebenhaars an den Angeklagten vom 10. April 1963 stellte ausdrücklich eine spätere schriftliche Festlegung der von der Arbeitsgemeinschaft zugesagten „Bonifikationen“ in Aussicht. Am 2. Juli 1963 kam es dann zu einer schriftlichen Vereinbarung, in der es hieß, der Angeklagte und ████ übernähmen, Verkaufsvollmachten der Grundstückseigentümer zu einem Preis von 10,— DM je qm und die erforderlichen Katasterunterlagen zu beschaffen, wogegen R. und S. ein Entgelt von 0,30 DM pro qm „als Gegenleistung dieser Dienstleistung“ zahlen sollten. Dabei war man sich darüber einig, dass die versprochene Vergütung deshalb außergewöhnlich hoch bemessen wurde, weil sie von vornherein zugleich als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitsgemeinschaft im Gemeindevorstand und in der Gemeindevertretung gedacht war, das heißt für eine fördernde Einflussnahme und Stimmabgabe mit dem Ziel, der Arbeitsgemeinschaft ██████████ und nicht anderen Personen den Erschließungsauftrag zu verschaffen und die von der Arbeitsgemeinschaft vorgeschlagenen Bauträger heranzuziehen.
Das Landgericht hat hierin beim Angeklagten eine fortgesetzte schwere passive Bestechung nach § 332 StGB gesehen und ihn zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt. Diese Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der §§ 207, 243 aF StPO, weil der in der Hauptverhandlung verlesene Eröffnungsbeschluss keine ausreichend genaue „Identifizierung des Verhandlungs- und Urteilsgegenstandes“ enthalten habe. Er übersieht dabei, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden einzelnen Vorgänge im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der dem Angeklagten zugestellten Anklageschrift, an die sich der Eröffnungsbeschluss sachlich anschloss, geschildert war und dass der Angeklagte aus dem Zusammenhang von Eröffnungsbeschluss und Anklageschrift einen vollständigen Überblick über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erhalten hatte. So ist insbesondere die schriftliche Vereinbarung vom 2. Juli 1963 vollständig wiedergegeben. Es braucht deshalb nicht mehr erörtert zu werden, ob die im Eröffnungsbeschluss gegebene allgemeine Darstellung der als Verbrechen nach § 332 StGB beurteilten Vorgänge bereits für sich allein der Vorschrift des § 207 StPO genügte.
2. Den vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag hat das Landgericht im Urteil (S. 29 UA) abgelehnt, weil die darin aufgestellten Behauptungen so behandelt werden könnten, als wären die behaupteten Tatsachen wahr. Diese Begründung entsprach dem Gesetz. Dass das Landgericht die Wahrunterstellung nicht beachtet habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er ist vielmehr der Meinung, dass die Strafkammer die angebotenen Beweise gleichwohl in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht habe erheben müssen. Er vermag jedoch keine Tatsachen zu bezeichnen, welche die Strafkammer zu der vermissten Aufklärung drängten.
3. Unbegründet ist weiterhin die Aufklärungsrüge, mit welcher die Revision die Nichteinholung eines Strafregisterauszuges des Zeugen ███ bemängelt. Dass Siebenhaar bei seiner Vernehmung angab, er sei in der sowjetisch besetzten Zone wegen passiver Bestechung verurteilt worden, nötigte das Landgericht noch nicht zur Heranziehung dieses Beweises.
4. Schließlich sind auch keine Umstände erkennbar, welche die Strafkammer zu der von der Revision vermissten Vernehmung der Zeugen Franz ████ und S. hätten drängen können, nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger die Vernehmung dieser Zeugen offenbar selbst nicht für erforderlich hielten und deshalb von einem entsprechenden Beweisantrag absahen. Die Schutzschrift des Verteidigers Rechtsanwalt ██ vom 4. Januar 1965, auf welche die Revision hinweist, besagte nur ganz allgemein, dass der Angeklagte Herrn ███████ und der Vorsitzende der Gemeindevertretung Georg ████ seinen Bruder Franz ██ „eingeweiht“ habe, ohne bestimmte Tatsachen in das Wissen dieser Personen zu stellen. Im Übrigen konnte es auf die Erhebung dieses Beweises auch deshalb nicht ankommen, weil der innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angenommene Pflichtverletzung nicht zu begehen, den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht ausschließt (BGHSt 15, 88).
5. Wenn schließlich das Urteil des Landgerichts bei der Würdigung der Aussage des Zeugen ███ frühere Angaben des Zeugen vor der Staatsanwaltschaft nebst einer nachfolgenden schriftlichen Ergänzung (S. 31 UA) berücksichtigt, so muss das im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht bedeuten, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung Urkunden verwertet hat, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Denn der Inhalt dieser Aktenteile kann durch die Aussage des Zeugen auf entsprechenden Vorhalt hin in der Hauptverhandlung wiedergegeben worden sein.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
Zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Insbesondere durfte das Landgericht aus der Tatsache, dass sich der Angeklagte die Vergütung schließlich sogar ausdrücklich in einer Urkunde versprechen ließ, die Folgerung ziehen, dass sein Schweigen auf frühere Angebote als Kundgabe seines Einverständnisses zu deuten sei.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Willms | Henning |