Revision gegen Mordurteil verworfen wegen unbeeinflusster Verfahrensfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/64
- Datum
- 29.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abnahme der Versicherung oder Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn nach den Umständen zu besorgen ist, dass der Zeuge sich der Begünstigung schuldig gemacht hat oder darum befangen ist.
Ein Verfahrensverstoß führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn er das Beweisergebnis oder die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst hat.
Die Verlesung von Urkunden kann durch den Vorsitzenden angeordnet werden; ein gesonderter richterlicher Beschluss ist nur erforderlich, wenn diese Anordnung angefochten wird (§238 StPO).
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §252 StPO erstreckt sich nicht auf die Verwertung von Angaben, die ein Ehegatte in einem zivilrechtlichen Verfahren gemacht hat.
Die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer in der Hauptverhandlung erstatteter Gutachten verpflichtet nicht zur Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 22. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm Herbert ███ ██ aus ████, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als ███████████ Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsdirektor ████████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
1.) In der Hauptverhandlung wurde der aus der Strafhaft vorgeführte Zeuge ██ vernommen und auf seine Aussage vereidigt. Sodann wurde er im allseitigen Einverständnis wieder abgeführt. Nach der Vernehmung weiterer Zeugen wurde ██ ██████ erneut vorgeführt, wozu ersichtlich vor allem die Aussage des Zeugen ████ Anlass gab. Nachdem ihm die Vorschrift des § 158 StGB vorgelesen und erläutert worden war, berichtigte er seine frühere Aussage in mehreren Punkten zugunsten des Angeklagten. Er erklärte ferner, dass er mit diesem bei einem Spaziergang im Gefängnishof über eine Berichtigung seiner Angaben im Vorverfahren gesprochen habe und dass er mit ihm noch in den letzten Tagen ein weiteres Gespräch geführt habe. Die Richtigkeit dieser zweiten Aussage versicherte der Zeuge unter Berufung auf den zuvor geleisteten Eid.
Bei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht geltend, dass das Schwurgericht durch die Abnahme der Versicherung gemäß § 67 StPO gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen habe. Auf Grund seiner Angaben bei der zweiten Vernehmung war ██ █████████████ sich nicht nur durch die erste, mit seiner Vereidigung und Entlassung abgeschlossene Aussage, sondern auch bereits dadurch, dass er diese Aussage mit dem Angeklagten absprach, der Begünstigung schuldig gemacht zu haben. Er durfte daher nicht erneut vereidigt werden.
Entgegen der Meinung der Revision beruht das Urteil jedoch auf diesem Verfahrensfehler nicht. Das Schwurgericht legt zunächst ausführlich dar, weshalb es die Überzeugung erlangt hat, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, um sich Geld und Habe seines Opfers Weckbrodt anzueignen (UA Bl. 43 ff.). Es schließt seine Erwägungen mit dem Satz: „Aus den bisherigen Ausführungen folgt zwingend, dass der vom Angeklagten mit ████████ vom Zaune gebrochene Streit in Geldforderungen des Angeklagten seine Ursache hatte“ (UA Bl. 50).
Sodann heißt es weiter, dass in dieser Beziehung die Überzeugung des Schwurgerichts zusätzlich durch die Aussage des Zeugen ██ ████ bestätigt werde. Das wird näher ausgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Zeugenaussage nicht zur Überzeugungsbildung beigetragen, sondern die bereits feststehende Überzeugung des Schwurgerichts nur noch bestätigt hat. Sie hat also das Beweisergebnis nicht beeinflusst.
2.) Die Ansicht der Revision, zur Erhebung eines Urkundenbeweises habe es eines Gerichtsbeschlusses bedurft, geht fehl. Die Verlesung von Urkunden kann vom Vorsitzenden angeordnet werden. Ein Gerichtsbeschluss ist nur erforderlich, wenn diese Anordnung als unzulässig beanstandet wird (§ 238 StPO).
Das ist hier nicht geschehen.
Ob die Feststellungen über das Verhalten █████████ in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf in dem Urteil und der Sitzungsniederschrift vom 23. April 1959 eine Stütze finden, ist unerheblich. Sie sind ersichtlich auf Grund der Aussage des Rechtsanwalts ███████, des Verteidigers ██████████, und damit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden.
3.) Obwohl die Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, durfte ihr Sachvortrag im Scheidungsrechtsstreit zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden; denn das Verwertungsverbot des § 252 StPO betrifft derartige Angaben nicht (vgl. BGHSt 1, 373).
4.) Seine Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verletzt. Der Diplompsychologe Dr. Grünewald ist in der Hauptverhandlung als Sachverständiger gehört worden. Das von ihm erstattete Gutachten ist auch bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden, wie die Ausführungen auf Bl. 51 UA zeigen. Dass dieser Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung – nur hierauf kommt es an – im Gegensatz zu dem Sachverständigen Landesmedizinalrat Dr. Wegener die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte habe sich möglicherweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Affektzustand befunden, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Angabe auf Bl. 53 UA, dass die beim Angeklagten festgestellte Erregbarkeit für ihn – nach Auffassung der Sachverständigen – auch nach Alkoholgenuss durchaus steuerbar gewesen sei, lässt eher auf eine Übereinstimmung in diesen Punkte schließen. Auch im schriftlichen Gutachten vom 1. März 1963 wird übrigens nur allgemein und nicht in Beziehung auf das Tatgeschehen gesagt, es sei zu vermuten, dass der Angeklagte in konkreten Lebenssituationen und bei innerer Verarbeitung kurzschlussartig von affektiven Momenten bestimmt werde. Selbst wenn aber Dr. Grünewald anderer Ansicht gewesen sein sollte als Dr. Wegener, so brauchte das Schwurgericht keinen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen; denn die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer in der Hauptverhandlung erstatteter Gutachten zwingt nicht zur Einholung eines Obergutachtens.
5.) Auf die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil im vollen Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich dabei nicht ergeben.
| Dotterweich | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |