Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung wegen fehlender Zueignungsabsicht beim Autodiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 266/62
Datum
18.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls im Rückfall, zweifachen Betrugs und Fahrens ohne Führerschein verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall und des Fahrens ohne Führerschein auf, weil die Feststellungen zur Zueignungsabsicht des Fahrzeugs nicht tragfähig sind und das Fahren mit dem Wegnehmen in Tateinheit steht. Die Betrugsverurteilungen blieben bestehen; der gesamte Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Diebstahls ist ein tauglich begründeter Nachweis der Zueignungsabsicht erforderlich; bloße Indizien wie kurzfristige Abwesenheit oder ein gegen den Angeklagten anhängiges Unterhaltsverfahren genügen hierfür nicht.

2

Bei der Beweiswürdigung müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden; unbestimmte Vermutungen oder nicht näher ausgeführte Schlussfolgerungen können Vorsatz oder Zueignungswillen nicht tragen.

3

Das Führen eines fremden Kraftwagens kann in Tateinheit mit dessen Wegnahme stehen, wenn die Wegnahme gerade dadurch erfolgt, dass der Täter mit dem Fahrzeug davonfährt.

4

Ist nicht ausgeschlossen, dass der Strafausspruch durch aufgehobene Einzelverurteilungen beeinflusst wurde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die Nichtvernehmung einer vom Angeklagten benannten Zeugin ist unbeachtlich, soweit die Vernehmung keinen weiteren aufklärenden Wert hat, insbesondere wenn der Angeklagte in den betreffenden Fällen bereits voll geständig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 13. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker Walter ████ aus ████, dort geboren am ███ ███ █████, ██, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 13. Februar 1962 mit den Feststellungen angreift,

1.) soweit er wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt ist,

2.) im gesamten Strafausspruch,

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Rüge, der Angeklagte sei infolge verspäteter Bestellung des Offizialverteidigers in seiner Verteidigung beschränkt worden, greift allerdings nicht durch.

Nachdem Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███████, der ihm antragsgemäß am 5. Februar 1962 beigeordnet worden war, am 6. Februar 1962 Aufhebung des Termins vom 13. Februar 1962 wegen Verhinderung an diesem Tage beantragt hatte, hat der Angeklagte gebeten, es doch bei dem Termin zu belassen und ihm Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███████ beizuordnen. Dies geschah noch am 6. Februar 1962. Bei der Einfachheit des Schuldvorwurfs und dem geringen Umfang der Akten kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, dass die Zeit von der Mitteilung der neuen Verteidigerbestellung bis zur Hauptverhandlung zur sachgemäßen Vorbereitung nicht ausgereicht habe. Rechtsanwalt Dr. ████ hat die Akten am 12. Februar 1962 eingesehen und den Angeklagten vor der Hauptverhandlung gesprochen.

2.) Die Revision beanstandet weiter, dass die Ehefrau des Angeklagten nicht als Zeugin in der Hauptverhandlung gehört worden sei. Der Antrag des Angeklagten vom 7. Februar 1962, sie zu laden, hatte allerdings nach § 219 StPO vom Vorsitzenden der Strafkammer beschieden werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Da sich jedoch aus dem Schreiben ergab, dass sie vom Angeklagten als Zeugin nur für die beiden Betrugsfälle gedacht, der Angeklagte in diesen Fällen in der Hauptverhandlung aber voll geständig war, erübrigte sich eine weitere Aufklärung durch ihre Vernehmung; die Rüge ist insoweit unbegründet.

Ob es sich der Strafkammer aufdrängen musste, sie zu dem Fall des Diebstahls des dem Zeugen ███ gehörenden Kraftwagens zu vernehmen, braucht nicht entschieden zu werden, da die Verurteilung wegen dieser Tat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.

3.) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte dem Zeugen ███ den Kraftwagen in Zueignungsabsicht und nicht nur zum bloßen Gebrauch weggenommen hat, unter anderem darauf gestützt, er habe zu seiner Familie keine festen Bindungen gehabt, als er sie am 22. Juli 1961 verlassen und sich zu der ihm bekannten Familie des Zeugen ███ begeben habe. Dies schließt sie aus zwei Umständen, nämlich daraus, dass er sich bei der Familie ███ „als ledig“ habe „behandeln“ lassen, und daraus, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung laufe.

Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Annahme der Strafkammer steht zunächst schon die Tatsache entgegen, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 1961, also nach kaum drei Tagen Abwesenheit über den Sonntag, wieder zu seiner Familie zurückgekehrt ist. Dass dies nur geschehen ist, weil er den Wagen nicht mehr zur Verfügung hatte, ist nicht wahrscheinlich, sondern lässt eher vermuten, dass sein Weggang am Wochenende vorübergehender Natur war.

Wie die Revision mit Recht hervorhebt, sind aber auch die beiden von der Strafkammer angeführten Beweisanzeichen als Grundlage ihrer Schlussfolgerung nicht ausreichend. Es steht nach den Urteilsgründen nicht einmal fest, ob sich der Angeklagte selbst beim Besuch in der Familie ███ als ledig ausgegeben hatte, ob er nicht vielmehr bloß von früher her dort als ledig galt. Noch weniger lässt sich aber aus dem gegen ihn laufenden Verfahren, also aus dem bloßen Verdacht einer Unterhaltspflichtverletzung, über deren nähere Umstände (Zeit, Ausmaß, Verletzte usw.) nicht das geringste festgestellt ist, ein so weitreichender Schluss ziehen, wie es die Strafkammer getan hat.

Von alledem abgesehen ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern sich überhaupt aus dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie Folgerungen für seine Absichten bezüglich des Kraftwagens des Zeugen ███ ergeben sollen. Selbst wenn er sich am 22. Juli 1961 endgültig von seiner Familie abgewendet haben würde, hätte er den Wagen trotzdem nur in Gebrauch nehmen können.

Da die Strafkammer die Wegnahme des Kraftwagens als Teilstück des Diebstahls der übrigen Sachen betrachtete (natürliche Einheit), ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall im ganzen aufzuheben, obwohl sich hier sonst kein Rechtsfehler ergeben hat.

4.) Aufzuheben ist auf die Sachrüge hin auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein. Denn dieses Vergehen steht entgegen der Auffassung der Strafkammer in Tateinheit mit dem Diebstahl oder der Ingebrauchnahme des Wagens, da der Angeklagte den Wagen dadurch weggenommen hat, dass er damit weggefahren ist.

5.) Die Verurteilung wegen zweier Vergehen des Betrugs wird von den Feststellungen getragen. Da jedoch

nicht auszuschließen ist, dass der Ausspruch der Einzelstrafen dafür von dem Strafausspruch in den beiden aufgehobenen Fällen beeinflusst war, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Mayr ist im Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

DotterweichHenning
Dr.Heyer
Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung wegen fehlender Zueignungsabsicht beim Autodiebstahl — Themis