Revision: Vorläufige Einstellung wegen Gebrauchsentwendung, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/66
- Datum
- 09.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen eines Antragsdelikts ist ein wirksamer Strafantrag des Berechtigten erforderlich; fehlt ein solcher, fehlt es an der prozessualen Grundlage für die Verurteilung.
Fehlt ein wirksamer Strafantrag für einen Teil der Verurteilung, kann das Revisionsgericht das Verfahren für diesen Teil nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen.
Eine vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kommt insbesondere in Betracht, wenn die angefochtene Einzelverurteilung für das Gesamtstrafbild ohne wesentliche Bedeutung ist.
Die Revision ist für den übrigen Umfang zu verwerfen, wenn sich bei Überprüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten feststellen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 26/66 in der Strafsache gegen ██ ██ alias Lothar █████, den Bergmann Udo aus ██ █████ ██ ██████████████, geboren am █████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. November 1965 wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit er wegen Gebrauchsentwendung im Falle II 1 verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. November 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in neun Fällen, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen Gebrauchsentwendung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision hat nur die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 1 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Folge. In diesem Fall ist der Angeklagte wegen Gebrauchsentwendung nach § 248b StGB verurteilt worden. Den erforderlichen Strafantrag hat nicht der Eigentümer des gebrauchten Kraftwagens, die [REDACTED] in Frankfurt, sondern deren Verkaufsdirektor [REDACTED] gestellt (Bl. 308, 308 R d. A.). Ob dieser Gebrauchsberechtigter und daher zur Stellung des Antrags nach § 248b Abs. 3 StGB berechtigt war, mag dahinstehen. Denn die für diesen Fall ausgesprochene Strafe von drei Monaten Gefängnis fällt neben den sonst verhängten Strafen, deren Gesamtsumme 19 Jahre und sechs Monate Zuchthaus beträgt, nicht ins Gewicht.
Der Senat hat daher das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Willms | Baldus | Kirchhof | |||
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