Revision aufgehoben: fehlende Mindestfeststellungen bei fortgesetzter Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/64
- Datum
- 26.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn Schuld- und Straffrage nicht trennbar sind; in diesem Fall erfasst die Revision das gesamte Urteil.
Hat der Tatrichter den Umfang wiederholter strafbarer Handlungen nicht klar festgestellt, so hat er die Mindestzahl der erwiesenen Einzeltaten anzugeben, die der Strafzumessung zugrunde gelegt wird.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht zur konkreten Darstellung des Schuldumfangs; regelmäßig ist dies durch Feststellung der Mindestzahl der Einzeltaten zu leisten.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Häufigkeit und zum Umfang begangener Taten, ist der Strafausspruch einer selbständigen rechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich und das Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Görlitz, 21. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Heinrich ███ aus ████, geboren am ██████ in Posen-Wostrowo, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Görlitz vom 21. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision, die der Angeklagte auf den Strafausspruch beschränken will, beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachrüge.
Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam.
Der Strafausspruch in der vorliegenden Sache ist einer selbständigen rechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich. Die Schuldfeststellungen lassen den Umfang der Schuld, von dem die Jugendkammer ausgegangen ist, nicht erkennen, so dass sie der Strafzumessung keine Grundlage bieten. Schuld- und Straffrage sind hier also nicht zu trennen.
Demnach erfasst die Revision das ganze Urteil und führt zu seiner Aufhebung.
Die unzüchtigen Handlungen, die der Angeklagte mit Gudrun und Rosemarie ███ vorgenommen hat, erstrecken sich über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren. Für die Zeit von März 1957 bis Juli 1957, als die Familie █████████ des Angeklagten in dessen Zimmer wohnte, ist die Häufigkeit der Einzeltaten nur mit den unbestimmten Ausdrücken „hin und wieder“, „ab und zu“ bezeichnet. Für die folgenden fünf Jahre bleibt erst recht unklar, wie oft er sich an den Kindern vergangen hat. Nur für Januar 1963 sind zwei Fälle mit Gudrun näher beschrieben.
Ließen sich keine genauen Feststellungen treffen, so hätte die Jugendkammer die Mindestzahl der Fälle angeben müssen, die sie für erwiesen ansah, und die allein der Bestrafung zugrunde gelegt worden durften. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass sie von einem nicht erwiesenen Schuldumfang ausgegangen ist.
Auch die – im Übrigen zweifelhafte – Annahme einer fortgesetzten Tat entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, den Schuldumfang genau anzugeben; dies kann regelmäßig nur dadurch geschehen, dass die Mindestzahl der Einzeltaten festgestellt wird.
Auf die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch braucht nicht eingegangen zu werden; der Verteidiger hat Gelegenheit, sie in der neuen Verhandlung vorzutragen.
| Scharpenseel | Baldus | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |